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Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Gesetz zur
Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der
Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung
anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2016 (Nds.
MBl. 20/2016 S. 308) - VORIS 20441 (neu), 20442, 20441 (neu), 20441, 20441,
20442, 20442, 20411, 20412, 31210 01, 20442 02, 22210, 22210, 20441, 20120,
20411, 20411 01 68, 20411 01 59, 20441 06, 20441 04, 20441, 20441, 30000, 20441
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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches Besoldungsgesetz
[ Anm. d. Redaktion: Text unter der Adresse
20441/nbesg.htm
Artikel 2
Änderung
des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz
eingearbeitet]
Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2.
April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt
geändert:
- Dem § 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
(4) Die oder der Versorgungsberechtigte hat einen Anspruch auf
Versorgung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Versorgung
hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden
Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die
zusätzliche Versorgung verlangt wird, schriftlich gegenüber der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geltend zu
machen.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort
soweit durch das Wort wenn ersetzt.
- b)
- Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn
des Ruhestandes, in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) nach Ablauf der Zeit,
für die Dienstbezüge weitergewährt werden.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden die Worte
Ausgleichszulagen nach § 13 BBesG durch die Worte
Ausgleichszulagen nach den §§ 40, 41 und 65 Abs. 2 NBesG
ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Verweisung
§ 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
(NBesG) durch die Verweisung § 29 Abs. 1 NBesG
ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5 wird die Verweisung
§ 42 BBesG durch die Verweisung § 37 NBesG
ersetzt.
- dd)
- Die Nummern 7 und 8 erhalten
folgende Fassung:
- allgemeine Stellenzulagen nach der Anlage 9 NBesG,
- besondere Stellenzulagen
- a)
- nach Nummer 3 Abs. 1 Nr.
1 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 184,07 Euro und
- b)
- nach Nummer 3 Abs. 1 Nr.
2 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 147,25 Euro,
wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden
sind oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch
die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
beendet worden ist,.
- ee)
- In Nummer 10 werden die Worte
Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes durch die Worte § 42 Satz 1 und § 68
Abs. 5 NBesG ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 2 und 6 Satz 1
wird jeweils das Wort Dienstaltersstufe durch das Wort
Erfahrungsstufe ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 Sätze 1, 5, 7 und 9
wird jeweils die Angabe § 26 durch die Angabe §
29 ersetzt.
- § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird die
Angabe § 26 durch die Angabe § 29
ersetzt.
- b)
- Die Sätze 3 bis 6 werden durch
die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
3Besteht für Zeiten nach Satz 1 Anspruch
auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare
Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die
Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den
nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 4Für die
zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis
5 entsprechend. 5Dient eine zusätzliche Versorgungsleistung
allein dem Ausgleich dafür, dass während der Beurlaubung eine
gegenüber dem übertragenen Amt höherwertige Tätigkeit
ausgeübt wird, ist der Berechnung, wenn das für die Beamtin oder den
Beamten günstiger ist, abweichend von § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bei
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe
zugrunde zu legen, die der Tätigkeit während der Beurlaubung
entspricht.
- § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) 1Besteht für Zeiten nach Absatz 1 Anspruch
auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare
Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die
Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den
nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 2Für die
zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis
5 entsprechend.
- § 13 erhält folgende Fassung:
§ 13
Nicht zu
berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 26 NBesG nicht als Erfahrungszeit anerkannt
werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
- In § 15 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte bis zum
Doppelten durch das Wort doppelt ersetzt.
- § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden die Worte das
67. Lebensjahr vollendet wird durch die Worte die Altersgrenze nach
§ 35 NBG erreicht werden würde ersetzt.
- b)
- Satz 7 wird gestrichen.
- § 18 erhält folgende Fassung:
§ 18
Unterhaltsbeitrag
für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Ruhegehalts kann bewilligt werden
- Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, die vor Ableistung einer
Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Erreichens
der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen
Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen
wurden, und
- Beamtinnen und Beamten auf Probe, die wegen Erreichens der
Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen
Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen
wurden.
- In § 32 Abs. 4 wird die Verweisung § 9 BBesG
durch die Verweisung § 14 NBesG ersetzt.
- § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren,
für Kleider- und Wäscheverschleiß, für
Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall
(§ 37),.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält
folgende Fassung:
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am
Geschäftsort,.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 erhält folgende
Fassung:
3In Betracht kommen die in Anlage 1 der
Berufskrankheiten- Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397), in der
jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten
Maßgaben.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Komma
und das Wort Verdienstausfall angefügt.
- b)
- Es wird der folgende Absatz 5
angefügt:
(5) 1Einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten
Person, die weder Beamtin oder Beamter noch Ruhestandsbeamtin oder
Ruhestandsbeamter ist, wird ein für den Zeitraum der Durchführung
einer Maßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 nachgewiesener
Verdienstausfall erstattet. 2Der Erstattungsbetrag und ein
Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder § 43 dürfen zusammen den
Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder § 43 Abs. 1 Nr. 1 nicht
übersteigen.
- § 40 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Der Ruhegehaltssatz wird nach § 16 Abs. 1 mit
der Maßgabe berechnet, dass für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,875 statt 1,79375 Prozent anzusetzen sind; dieser Ruhegehaltssatz
wird um 20 Prozentpunkte erhöht.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird der
Klammerzusatz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BBesG) durch den
Klammerzusatz (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG) ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende
Fassung:
- die Beamtin oder der Beamte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1
oder Abs. 2 BeamtStG entlassen ist oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
oder Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wurde,.
- § 54 erhält folgende Fassung:
§ 54
Übergangsgeld
für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus
einem Amt im Sinne des § 39 Satz 1 NBG nicht auf eigenen Antrag entlassen
wird, erhält ein Übergangsgeld. 2Das Übergangsgeld
beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, in der die Beamtin oder der Beamte sich zur Zeit
der Entlassung befunden hat.
(2) 1Die Zahlung des Übergangsgeldes beginnt nach
Ablauf der Zeit, für die nach § 9 Abs. 3 NBesG Dienstbezüge
gewährt werden. 2Es wird für die Dauer der Zeit
gewährt, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er
entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs
Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren.
(3) § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die oder der Entlassene Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6, so verringert sich das
Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nr. 11 findet
keine Anwendung.
- In § 56 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte im
Ausland durch die Worte außerhalb der Europäischen
Union und die Worte nach § 59 der
Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung durch
die Worte der Zahlung nach der Außenwirtschaftsverordnung
ersetzt.
- In § 58 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte Zeiten der
nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
(§ 3 SGB VI) durch die Worte nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB
VI versicherungspflichtigen Zeiten der Pflege eines Kindes ersetzt.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte
weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht
erwerbsmäßig gepflegt hat, gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
1Wird einer Beamtin oder einem Beamten
Pflegezuschlag für ein nach § 58 Abs. 3 zuzuordnendes
pflegebedürftiges Kind gewährt, so wird daneben ein
Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
- aa)
- Es wird der folgende neue Satz 2
eingefügt:
2Liegen der Höchstgrenze
ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus einer der Besoldungsgruppen A 2 bis
A 8 zugrunde, so erhöht sich die Höchstgrenze für den Monat
Dezember um 420 Euro.
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz
3.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird der
Klammerzusatz (§ 2) gestrichen.
- In § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
Ruhegehalt das Komma und das Wort Altersgeld
gestrichen.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
werden nach dem Wort zuzüglich die Worte der vor
Vollendung des 17. Lebensjahres tatsächlich abgeleisteten
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, eingefügt.
- b)
- Absatz 9 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
2In diesem Fall
- sind Zeiten nach § 6, für die eine
Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht ruhegehaltfähig,
- gelten die Zeiten nach den §§ 8 und 9 nur als
ruhegehaltfähig, soweit sie nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen
Rentenversicherung führen, und
- finden § 16 Abs. 3 und § 17 keine
Anwendung.
- In § 69 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort Prozent
gestrichen.
- In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die Worte begangenen
Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
ersetzt.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die
Worte dieses Gesetzes durch die Worte des Grundgesetzes
ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe
Sätze 1, 2 und 4 durch die Angabe Sätze 1 und
2 ersetzt.
- bb)
- Es wird der folgende Satz 4
angefügt:
4Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18.
Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des
Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.
- § 75 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
- die Bezüge, die die Beamtin oder der Beamte nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBesG weiter
erhält, als Ruhegehalt;.
- In § 79 Abs. 3 wird der Klammerzusatz (§ 1 Abs. 2
Nrn. 1 bis 4 BBesG) durch den Klammerzusatz (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1
bis 4 NBesG) ersetzt.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte nach
den §§ 37 und 38 durch die Worte nach § 37 Abs. 1
bis 4 und § 38 ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem
Klammerzusatz (§ 36) ein Komma und die Worte Erstattung
von Verdienstausfall (§ 37 Abs. 5) eingefügt.
- In § 82 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort haben die
Worte oder für die aufgrund des Ausscheidens eine Abfindung nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010
(Nds. GVBl. 2010 S. 318) zu zahlen ist eingefügt.
- § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 erhält folgende
Fassung:
- § 3 Abs. 1, 2 und 4;.
- b)
- In Nummer 10 wird am Ende der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Es wird die folgende Nummer 11
angefügt:
- § 93 Abs. 5 Satz 1.
- § 86 Abs. 3 wird gestrichen.
- § 88 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
1Hat der Ruhestand zwischen dem 31. Dezember 2001
und dem 1. Dezember 2011 begonnen und ist die Entscheidung des Familiengerichts
über den Versorgungsausgleich in diesem Zeitraum, jedoch nach
Ruhestandsbeginn der ausgleichspflichtigen Person, wirksam geworden, so wird
das Ruhegehalt abweichend von Absatz 2 erst dann gemäß § 69
gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus
Anwartschaften oder Anrechten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
gewährt wird.
- b)
- In Absatz 8 Nr. 6 wird die Zahl
1,85 jeweils durch die Zahl 1,875 ersetzt.
- c)
- Absatz 13 erhält folgende
Fassung:
(13) Auf Versorgungsverhältnisse, die zwischen dem 31.
August 2006 und dem 1. Dezember 2011 eingetreten sind, finden § 15 Abs. 2
Satz 3 und § 49 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung; § 43 Abs. 1
und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden
Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort
genannten Beträge die in § 48 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten
Beträge treten.
- § 89 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird am Ende der Punkt
durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Es wird die folgende Nummer 3
angefügt:
- abweichend von Absatz 2 § 66 Abs. 1 Satz 3 dieses
Gesetzes nicht anzuwenden.
- In § 90 Abs. 3 werden nach dem Wort ist die Worte
außer in Fällen des § 35 Abs. 3 NBG
eingefügt.
- Nach § 90 wird der folgende § 90 a eingefügt:
§ 90
a
Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene
Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und
Beamte
(1) Soweit den Versorgungsbezügen der am 1. Januar 2017
vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
Besoldungsgruppen und Stufen nach den Anlagen 2 und 3 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), zugrunde
liegen, werden diese mit Wirkung vom 1. Januar 2017 durch die entsprechenden
Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach den Anlagen 5 und 16 NBesG ersetzt;
§ 73 Satz 1 NBesG gilt entsprechend.
(2) Bei am 1. Januar 2017 vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein
Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1.
Januar 2017 geltende Fassung übergeleitet:
- Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a der Anlage in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b der Anlage.
- Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2
Buchst. b der Anlage.
- Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c der Anlage in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3
Buchst. a der Anlage.
- Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a der Anlage in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2
Buchst. b der Anlage.
- Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3
Buchst. b der Anlage.
- Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 3 der Anlage in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 4 Buchst. a
der Anlage.
(3) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen
und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB
VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren,
gilt § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn die Pflege
nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging. 2Für die
Höhe des Pflegezuschlags gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und
Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren,
gilt, wenn die Pflege über den 31. Dezember 2016 hinausging, für die
Pflege bis zum 31. Dezember 2016 § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für die Höhe des
Pflegezuschlags Absatz 2 entsprechend gilt. 2Für die Pflege ab
dem 1. Januar 2017 gilt § 60 dieses Gesetzes. 3Ist der
Pflegezuschlag nach Satz 1 höher, so gilt dieser auch für die Pflege
nach dem 31. Dezember 2016.
- In § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach der Angabe
Teilsätze 2 und 3 die Worte sowie, soweit darin die
Berücksichtigung der Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
ausgeschlossen wird, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9
Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz
1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 a Abs. 2 und § 14 b Abs. 2
eingefügt und das Wort findet durch das Wort
finden ersetzt.
- Dem § 94 wird der folgende Satz 5 angefügt:
5Verzichtet die Beamtin oder der Beamte nach § 66 Abs. 9
auf die Anerkennung der Vordienstzeiten, so ist der nach Satz 1 gewahrte Betrag
des Ruhegehalts in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 9 Sätze 1
und 2 zu ermitteln.
- Dem § 96 Abs. 2 Nr. 3 wird der folgende Satz 3
angefügt:
3Ist das Versorgungsverhältnis nach
dem 31. Dezember 2011 eingetreten, so ist der nach Satz 1 ermittelte
Ruhegehaltssatz für die Zeit nach dem 31. Dezember 2016 mit 0,95667 zu
multiplizieren.
- Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende
Fassung:
Anlage
(zu
den §§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Januar 2017
Höhe der
Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt
für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,56 Euro.
(2) Der
Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt
für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen
erfüllt werden:
- im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,85 Euro,
- im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,65 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die
ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,71 Euro, für weitere
Monate 0,85 Euro.
(4) 1Der Pflegezuschlag nach
§ 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht
erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des
- Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften
Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld
nach § 37 SGB XI bezieht: 2,56 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach
§ 38 SGB XI bezieht: 2,18 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,79 Euro,
- Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn
die pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld
nach § 37 SGB XI bezieht: 1,79 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach
§ 38 SGB XI bezieht: 1,53 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,25 Euro,
- Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn
die pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld
nach § 37 SGB XI bezieht: 1,10 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach
§ 38 SGB XI bezieht: 0,94 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,77 Euro,
- Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn
die pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld
nach § 37 SGB XI bezieht: 0,69 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach
§ 38 SGB XI bezieht: 0,59 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,48 Euro.
2Üben mehrere nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus
(Mehrfachpflege), sind die Beträge entsprechend des nach § 44 Abs. 1
Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen
Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je
pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere
pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des
Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag
je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3
beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen
Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens
jedoch 0,85 Euro.
Artikel 3
Niedersächsisches Besoldungs-
und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 (NBVAnpG 2017/2018)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erhöhung der Besoldung und der
Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen des
Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie der Richterinnen und Richter des Landes mit Wirkung vom 1. Juni 2017 und
1. Juni 2018; ausgenommen sind die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
§ 2
Erhöhung der Besoldung
und der Versorgungsbezüge im Jahr 2017
(1) Um 2,5 Prozent werden mit Wirkung vom 1.
Juni 2017 erhöht
- die Grundgehaltssätze nach den Anlagen 5 und 16 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 20. Dezember 2016 (Nds.
GVBl. S. 308),
- der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge
für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 nach Anlage 7 NBesG,
- die Amtszulagen nach Anlage 8 NBesG,
- die allgemeine Stellenzulage nach Anlage 10 NBesG,
- die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 13
NBesG,
- die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen des
Auslandszuschlags nach Anlage 14 NBesG,
- die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 15 NBesG,
- die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
- a)
- in den fortgeltenden
Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer,
- b)
- in den Regelungen über
künftig wegfallende Ämter,
- die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und
Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und
Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer,
- die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum
Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach
Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der
bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3926),
- die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
zustehenden Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 des
Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April
2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes,
- die für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger maßgeblichen Überleitungszulagen nach
Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S.
322),
- die für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger maßgeblichen Bemessungsgrundlagen der Zulagen,
Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5
des Reformgesetzes,
- die für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach § 13
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
- die für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger maßgeblichen Amtszulagen nach § 42 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 14 genannten Fassung,
- die für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger maßgeblichen Stellenzulagen nach Nummer 27 der
Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 14
genannten Fassung und nach Nummer 6 der Anlage 1 des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7.
November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), und
- die für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach Nummer 3
der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
in der in Nummer 16 genannten Fassung.
(2) 1Die Erhöhung nach Absatz
1 Nrn. 1 bis 10 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger deren Versorgungsbezügen eine
Grundvergütung zugrunde liegt. 2Satz 1 gilt für
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der
weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
3Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht
zugrunde liegt, werden ab 1. Juni 2017 um 2,4 Prozent erhöht, wenn der
Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 4Satz 3 gilt
entsprechend für
- Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und
- Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
sind.
5Bei Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt
der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das
Grundgehalt um 59,99 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der
Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
Artikel 4
Änderung
des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
[Anm. d. Redaktion: Im
Gesetz eingearbeitet]
Die Anlagen 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 dieses
Gesetzes erhalten folgende Fassung:
[ Redaktion: Die neuen Tabellen mit Gültigkeit ab 1. Juni 2017
liegen
hier als
pdf-Datei vor. ]
Artikel 5
Weitere
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
[Anm. d. Redaktion: Im
Gesetz eingearbeitet]
Die Anlagen 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 dieses
Gesetzes, geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, erhalten folgende
Fassung:
[ Redaktion: Die neuen Tabellen mit Gültigkeit ab 1. Juni 2018
liegen
hier als
pdf-Datei vor. ]
Artikel 6
Weitere
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
[Anm. d. Redaktion:
Im
Gesetz eingearbeitet]
Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73),
zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, erhält folgende
Fassung:
Anlage
(zu den
§§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Juni 2017
Höhe der
Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt
für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,62 Euro.
(2) Der
Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt
für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen
erfüllt werden:
- im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,87 Euro,
- im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,67 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten
36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,75 Euro, für weitere Monate
0,87 Euro.
(4) 1Der Pflegezuschlag nach
§ 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht
erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des
- Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs
des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 SGB XI bezieht: 2,62 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach § 38
SGB XI bezieht: 2,23 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,83 Euro,
- Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die
pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 SGB XI bezieht: 1,83 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach § 38
SGB XI bezieht: 1,57 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,28 Euro,
- Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die
pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 SGB XI bezieht: 1,13 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach § 38
SGB XI bezieht: 0,96 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,79 Euro,
- Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die
pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 SGB XI bezieht: 0,71 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach § 38
SGB XI bezieht: 0,60 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,49 Euro.
2Üben mehrere nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus
(Mehrfachpflege), sind die Beträge entsprechend des nach § 44 Abs. 1
Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen
Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je
pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere
pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des
Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag
je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3
beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen
Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens
jedoch 0,87 Euro.
Artikel 7
Weitere
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
[Anm. d. Redaktion:
Im
Gesetz eingearbeitet]
Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73),
zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, erhält folgende
Fassung:
Anlage
(zu den
§§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Juni 2018
Höhe der
Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt
für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,67 Euro.
(2) Der
Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt
für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen
erfüllt werden:
- im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,89 Euro,
- im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,68 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten
36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,79 Euro, für weitere Monate
0,89 Euro.
(4) 1Der Pflegezuschlag nach
§ 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht
erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des
- Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs
des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 SGB XI bezieht: 2,67 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach § 38
SGB XI bezieht: 2,27 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,87 Euro,
- Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die
pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 SGB XI bezieht: 1,87 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach § 38
SGB XI bezieht: 1,60 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,31 Euro,
- Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die
pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 SGB XI bezieht: 1,15 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach § 38
SGB XI bezieht: 0,98 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,81 Euro,
- Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die
pflegebedürftige Person
- a)
- ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 SGB XI bezieht: 0,72 Euro,
- b)
- Kombinationsleistungen nach § 38
SGB XI bezieht: 0,61 Euro,
- c)
- ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,50 Euro.
2Üben mehrere nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus
(Mehrfachpflege), sind die Beträge entsprechend des nach § 44 Abs. 1
Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen
Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je
pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere
pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des
Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag
je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3
beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen
Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens
jedoch 0,89 Euro.
Artikel
8
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
Das Niedersächsische Beamtengesetz vom
25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), wird wie folgt
geändert:
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Worte
die Präsidentin oder der Präsident des Landespräsidiums
für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz durch die Worte die
Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident
ersetzt.
- b)
- Es wird der folgende neue Buchstabe b
eingefügt:
- b)
- Vertreterin oder Vertreter der
oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz,.
- c)
- Die bisherigen Buchstaben b und c
werden Buchstaben c und d.
- § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz
1.
- b)
- Es wird der folgende Satz 2
angefügt:
2Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1
BeamtStG ist die Beamtin oder der Beamte nicht entlassen, wenn ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
begründet wird, um
- eine Professur übergangsweise zu verwalten oder
- als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler befristet
Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst wahrzunehmen.
- In § 67 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort lassen
ein Semikolon und die Worte § 45 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend eingefügt.
- § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz
1.
- b)
- Es wird der folgende Satz 2
angefügt:
2In der Verordnung ist auch zu regeln,
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Erholungsurlaub abzugelten
ist, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch
genommen wurde.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt
geändert:
- aaa)
- Nummer 2 wird
gestrichen.
- bbb)
- Die bisherigen Nummern 3 bis
5 werden Nummern 2 bis 4.
- bb)
- Satz 4 erhält folgende
Fassung:
4Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum,
für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach §
11 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes besteht.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 wird nach der
Angabe Abs. 2 die Angabe oder 3 eingefügt
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt
geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach den Worten
Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs der Klammerzusatz (SGB
XI) eingefügt.
- bb)
- Satz 3 erhält folgende
Fassung:
3Der Ausschluss oder die Beschränkung der
Beihilfegewährung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen
für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies
im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die
Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen
Angehörigen führt.
- d)
- Es wird der folgende neue Absatz 8
eingefügt:
(8) 1Benötigen Beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Organ- oder
Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der
Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der
Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie
hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und
zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung anteilig zu erstatten.
2Maßgeblich ist der Bemessungssatz der Empfängerin oder
des Empfängers des Organs, des Gewebes, der Blutstammzellen oder anderer
Blutbestandteile. 3Satz 1 gilt nicht in Bezug auf
berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen
aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird.
- e)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz
9.
- f)
- Es wird der folgende neue Absatz 9
eingefügt:
(9) 1Sind Beihilfeberechtigte oder
berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und
nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Pflegezeitgesetzes das Recht nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, bis
zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der
Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des §
44 a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für
entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§
44 a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. 3Maßgeblich
ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. 4Satz 1
gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige,
für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe
gewährt wird.
- g)
- Der bisherige Absatz 9 wird Absatz
10.
- § 84 erhält folgende Fassung:
§
84
Reisekostenvergütung, Kostenerstattung
(1) 1Eine Beamtin oder ein
Beamter erhält die Kosten
- einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts
außerhalb der Dienststätte, aus Anlass einer Versetzung, Abordnung
oder Zuweisung, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder Zuweisung oder
zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse
durchgeführten Fortbildung (Dienstreise),
- einer anderen dienstlich veranlassten Reise und
- einer privaten Reise, die wegen einer dienstlichen Anordnung
unterbrochen oder vorzeitig beendet wird,
vergütet (Reisekostenvergütung).
2Die Reisekostenvergütung umfasst die Erstattung der Kosten,
die durch die Reise veranlasst sind und zwar in den Fällen des Satzes 1
Nr. 1 die notwendigen Kosten sowie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3
nur die angemessenen Kosten. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3
erstreckt sich die Reisekostenvergütung auch auf die Kosten von Personen,
die die Beamtin oder den Beamten begleiten.
(2) 1Reisekostenvergütung für eine Dienstreise
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine andere dienstlich veranlasste Reise (Absatz 1
Satz 1 Nr. 2) wird nur gewährt, wenn die Reise elektronisch oder
schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, eine Anordnung
oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Beamtin oder des Beamten oder dem Wesen
des Dienstgeschäfts nicht in Betracht oder es handelt sich um eine
Dienstreise am Dienst- oder Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
2Die Beamtin oder der Beamte kann vor Antritt der Reise elektronisch
oder schriftlich auf Reisekostenvergütung verzichten.
(3) Nutzt die Beamtin oder der Beamte eine nicht aus dienstlichen
Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für eine Reise
nach Absatz 1 Satz 1, so können ihr oder ihm Kosten für den Erwerb
dieser Karte in angemessenem Umfang erstattet werden.
(4) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang der
Reisekostenvergütung und der Kostenerstattung nach Absatz 3 sowie des
Verfahrens der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung.
2In der Verordnung können eine Ausschlussfrist für die
Beantragung der Reisekostenvergütung oder der Kostenerstattung nach Absatz
3 bestimmt sowie Höchstgrenzen oder Pauschalen für die
Reisekostenvergütung festgesetzt werden.
- Nach § 87 wird der folgende § 87 a eingefügt:
§ 87 a
Zahlung sonstiger
Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis
(1) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem
Dienstverhältnis, die nicht Besoldung sind, an Beamtinnen, Beamte,
Richterinnen und Richter gilt § 21 des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem
Versorgungsverhältnis, die nicht Versorgung sind, an
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 56
Abs. 7 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 3 erhalten
folgende Fassung:
(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte (Heilfürsorgeberechtigte) haben Anspruch auf
Heilfürsorge, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1
Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs.
1 Satz 4 gilt entsprechend. 2Auf die Besoldung der
Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die
Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des
jeweiligen Grundgehalts angerechnet. 3Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte, die am 31. Dezember 2016 nur Anspruch auf Beihilfe
haben, haben nur dann Anspruch auf Heilfürsorge, wenn sie bis zum 31.
Dezember 2017 gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich
erklären, Heilfürsorge erhalten zu wollen. 4Sie erhalten
dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats
Heilfürsorge.
(2) 1Heilfürsorgeberechtigte können auf
den Anspruch auf Heilfürsorge schriftlich verzichten. 2Sie
erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei
der Heilfürsorgestelle folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des
§ 80. 3Ein Widerruf des Verzichts ist ausgeschlossen.
(3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes
bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die angemessenen Aufwendungen
für medizinisch notwendige Leistungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1
genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger
leistungspflichtig ist.
- b)
- Absatz 5 erhält folgende
Fassung:
(5) 1Das
Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres
zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Elften Buchs des
Sozialgesetzbuchs sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45
BeamtStG durch Verordnung das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das
Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge. 2Insbesondere
können Bestimmungen getroffen werden
- bezüglich des Inhalts und Umfangs der Gewährung von
Heilfürsorge
- a)
- insbesondere über die
Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge
bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte
Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im
Vordergrund steht,
- b)
- über den Ausschluss der
Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger
leistungspflichtig ist,
- c)
- über
Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
- d)
- über die
Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge
für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union
entstanden sind,
- e)
- über die Übernahme
von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten
Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren
Verbänden und leistungserbringenden Personen oder Einrichtungen
abgeschlossen worden sind,
- f)
- über die Übernahme
der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuchs beschlossenen Richtlinien,
- bezüglich des Verfahrens der Gewährung von
Heilfürsorge
- a)
- über eine
Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
- b)
- über die elektronische
Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
- c)
- über die Beteiligung von
Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung
der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner
Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,
wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen
übermittelt werden dürfen.
3Der Ausschluss oder die
Beschränkung der Gewährung von Heilfürsorge für
nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige
Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer
unzumutbaren Härte für die Heilfürsorgeberechtigten führt.
4Regelungen über Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften des
Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind unzulässig.
- c)
- Es wird der folgende neue Absatz 8
eingefügt:
(8) Benötigen Heilfürsorgeberechtigte eine
Organoder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder
anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem
Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der
Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie
hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und
zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu
erstatten.
- d)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9
und erhält folgende Fassung:
(9) § 80 Abs. 9 gilt
entsprechend.
- e)
- Es wird der folgende neue Absatz 9
eingefügt:
(9) 1Sind Heilfürsorgeberechtigte
pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des
§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes das Recht nach § 2 Abs. 1 des
Pflegezeitgesetzes, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in
Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag
nach Maßgabe des § 44 a Abs. 3 SGB XI ein
Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt
für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44 a Abs. 4 SGB XI ist
entsprechend anzuwenden.
- f)
- Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10
und erhält folgende Fassung:
(10) § 80 Abs. 10 gilt
entsprechend.
- § 115 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
- aa)
- Es werden die folgenden neuen
Sätze 2 und 3 eingefügt:
2Beamtinnen und Beamte
des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erreichen die
Altersgrenze mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. 3Die
Altersgrenze nach Satz 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der
Beamte mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst stand oder an einer zentralen Aus-
und Fortbildungseinrichtung des Landes Niedersachsen tätig war.
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 4
und wie folgt geändert:
Im einleitenden Satzteil wird das Wort
Sie durch die Worte Die Beamtinnen und Beamten
ersetzt.
- b)
- Es wird der folgende neue Absatz 3
eingefügt:
(3) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der
Fachrichtung Feuerwehr im Dienst einer zentralen Aus- und
Fortbildungseinrichtung des Landes haben Anspruch auf Heilfürsorge in
entsprechender Anwendung des § 114.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5
werden Absätze 4 bis 6.
- In § 120 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung § 84 Abs.
2 durch die Verweisung § 84 Abs. 4 ersetzt.
Artikel 9
Änderung
des Niedersächsischen Disziplinargesetzes
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds.
GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6.
Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518), wird wie folgt geändert:
- § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Anwendung
bundesrechtlicher Vorschriften
Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf
die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in der folgenden Fassung:
- Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl.
I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2591);
- Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12.
November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500);
- Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615);
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.
März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258);
- Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S.
1730), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084).
- § 9 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die
Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift bestehen aus dem Grundgehalt, den
Zuschüssen zum Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte der
Bundesbesoldungsordnung C, den Leistungsbezügen für Beamtinnen und
Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, dem Familienzuschlag, den Zulagen,
Prämien, Vergütungen und Zuschlägen sowie der
Auslandsbesoldung.
- In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte der Bezüge bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes) durch die Worte des Anspruchs auf
Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 14 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG) ersetzt.
- In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte der Bezüge
wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes) durch die Worte des Anspruchs auf
Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG)
ersetzt.
- In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte § 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes festgestellte Verlust der Bezüge durch die
Worte § 14 NBesG festgestellte Verlust des Anspruchs auf
Besoldung ersetzt.
- In § 43 Abs. 1 wird der Klammerzusatz (§ 15 des
Bundesbesoldungsgesetzes) gestrichen.
- In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte der Bezüge
wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes) durch die Worte des Anspruchs auf
Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG)
ersetzt.
Artikel
10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der
Juristinnen und Juristen
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
§ 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes
zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004
(Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16.
Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), erhält folgende Fassung:
ferner werden ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung
des Dritten Teils des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe R 1 und,
solange einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im
Ausland zugewiesen ist, ein Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des
§ 57 Abs. 3 und 4 NBesG gewährt.
Artikel
11
Änderung des Niedersächsischen
Versorgungsrücklagengesetzes
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
§ 6 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes
vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), erhält folgende
Fassung:
§ 6
Zuführung von
Mitteln
Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt
zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
dafür vorliegen.
Artikel
12
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
§ 55 a Abs. 2 des Niedersächsischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds.
GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
- Satz 2 wird gestrichen.
Artikel
13
Änderung des Gesetzes über die Stiftung Technische
Informationsbibliothek (TIB)
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
§ 12 Abs. 6 des Gesetzes über die
Stiftung Technische Informationsbibliothek (TIB) vom 14. Juli 2015
(Nds. GVBl. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
- Satz 2 wird gestrichen.
Artikel
14
Änderung der Stellenobergrenzenverordnung
Die Stellenobergrenzenverordnung vom 26. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 238),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds.
GVBl. S. 629), wird wie folgt geändert:
- In § 1 Satz 1 wird die Verweisung § 26 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden
Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), durch
die Verweisung § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes (NBesG) ersetzt-
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird die
Verweisung § 26 Abs. 1 Satz 2 BBesG durch die Verweisung
§ 24 Abs. 1 NBesG ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Verweisung
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG durch die Verweisung § 24
Abs. 1 NBesG ersetzt.
- In § 3 wird die Verweisung § 26 Abs. 1 Satz 1
BBesG durch die Verweisung § 24 Abs. 1 NBesG
ersetzt.
Artikel
15
Änderung der Subdelegationsverordnung
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
§ 1 der Subdelegationsverordnung vom 9.
Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom
8. September 2016 (Nds. GVBl. S. 176), wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 wird gestrichen.
- Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 1 bis 6.
Artikel
16
Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
Die Niedersächsische Laufbahnverordnung
vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 8. September 2016 (Nds. GVBl. S. 177), wird wie folgt
geändert:
- In § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird der Klammerzusatz
(§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) durch den
Klammerzusatz (§ 57 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes - NBesG) ersetzt.
- In § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird der Klammerzusatz
(§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) durch den
Klammerzusatz (§ 57 Abs. 2 Satz 1 NBesG) ersetzt.
Artikel
17
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
§ 14 der Niedersächsischen
Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35,
61), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2015 (Nds.
GVBl. S. 196), wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung § 1 Abs. 2 und 3
des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verweisung § 2 Abs. 2
und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte
Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes durch die Worte besondere Stellenzulagen
nach § 39 NBesG, soweit ihre Gewährung von einer bestimmten
Verwendung abhängt, ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Verweisung
§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verweisung
§ 46 NBesG ersetzt.
- c)
- Satz 4 erhält folgende
Fassung:
4Die Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes kann während eines Urlaubs
weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für den
Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zu
schaffen.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort Monat ein Komma sowie
die Worte im Fall einer Beurlaubung gemäß § 9 a Abs. 4
von längstens drei Monaten eingefügt.
Artikel
18
Änderung der Dienstjubiläumsverordnung
[Anm. d. Redaktion:
Im Gesetz eingearbeitet]
Die Dienstjubiläumsverordnung vom 23.
April 1996 (Nds. GVBl. S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Absatz 1 wird einziger
Absatz.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen
Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches
Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes (NBesG).
(2) Nicht zu berücksichtigen sind die in § 26 NBesG
genannten Zeiten.
(3) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die Zeiten
hinausgeschoben, um die sich die Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 4 NBesG
verlängert.
Artikel 19
Aufhebung
von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
- das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7.
November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423),
- Artikel VI des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung
besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. März 1990
(Nds. GVBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422),
- § 2 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom
29. November 2013 (Nds. GVBl. S. 267),
- die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom
18. Mai 2007 (Nds. GVBl. S. 188), geändert durch Verordnung vom 8.
November 2012 (Nds. GVBl. S. 418),
- § 1 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007
(Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März
2014 (Nds. GVBl. S. 71), und
- die Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit
besonderen Funktionen vom 23. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 254), geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83).
Artikel
20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
- Artikel 1 § 7 Abs. 1, §§ 25 bis 27, 33, 68 Abs. 4 und
§§ 71 bis 73 mit Wirkung vom 1. September 2011
- Artikel 2 Nrn. 8, 9, 14, 20 Buchst. a, Nrn. 32 bis 34 und 36 mit
Wirkung vom 1. Dezember 2011,
- Artikel 2 Nr. 30 Buchst. b und c mit Wirkung vom 1. Januar 2013,
- Artikel 8 Nr. 5 Buchst. d und e und Nr. 8 Buchst. c und d mit
Wirkung vom 1. August 2013,
- Artikel 8 Nr. 5 Buchst. f und g und Nr. 8 Buchst. e und f mit
Wirkung vom 1. Januar 2015,
- die Artikel 4 und 6 am 1. Juni 2017 und 7. die Artikel 5 und 7 am 1.
Juni 2018
in Kraft.
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Hannover, den 20. Dezember
2016
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |