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Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2016 (Nds. MBl. 20/2016 S. 308) - VORIS 20441 (neu), 20442, 20441 (neu), 20441, 20441, 20442, 20442, 20411, 20412, 31210 01, 20442 02, 22210, 22210, 20441, 20120, 20411, 20411 01 68, 20411 01 59, 20441 06, 20441 04, 20441, 20441, 30000, 20441 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Niedersächsisches Besoldungsgesetz

[ Anm. d. Redaktion: Text unter der Adresse 20441/nbesg.htm

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die oder der Versorgungsberechtigte hat einen Anspruch auf Versorgung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Versorgung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Versorgung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geltend zu machen.“
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
    b)
    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge weitergewährt werden.“

  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Nummer 3 werden die Worte „Ausgleichszulagen nach § 13 BBesG“ durch die Worte „Ausgleichszulagen nach den §§ 40, 41 und 65 Abs. 2 NBesG“ ersetzt.
    bb)
    In Nummer 4 wird die Verweisung „§ 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)“ durch die Verweisung „§ 29 Abs. 1 NBesG“ ersetzt.
    cc)
    In Nummer 5 wird die Verweisung „§ 42 BBesG“ durch die Verweisung „§ 37 NBesG“ ersetzt.
    dd)
    Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
    1. allgemeine Stellenzulagen nach der Anlage 9 NBesG,
    2. besondere Stellenzulagen
      a)
      nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 184,07 Euro und
      b)
      nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 147,25 Euro,
      wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist,“.
    ee)
    In Nummer 10 werden die Worte „Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes“ durch die Worte „§ 42 Satz 1 und § 68 Abs. 5 NBesG“ ersetzt.
    b)
    In den Absätzen 2 und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dienstaltersstufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt.
    c)
    In Absatz 7 Sätze 1, 5, 7 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
  4. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
    b)
    Die Sätze 3 bis 6 werden durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:

    3Besteht für Zeiten nach Satz 1 Anspruch auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 4Für die zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend. 5Dient eine zusätzliche Versorgungsleistung allein dem Ausgleich dafür, dass während der Beurlaubung eine gegenüber dem übertragenen Amt höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Berechnung, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, abweichend von § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die der Tätigkeit während der Beurlaubung entspricht.“

  5. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1Besteht für Zeiten nach Absatz 1 Anspruch auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 2Für die zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.“

  6. § 13 erhält folgende Fassung:

    㤠13
    Nicht zu berücksichtigende Zeiten

    Zeiten, die nach § 26 NBesG nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.“

  7. In § 15 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „bis zum Doppelten“ durch das Wort „doppelt“ ersetzt.
  8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Satz 4 werden die Worte „das 67. Lebensjahr vollendet wird“ durch die Worte „die Altersgrenze nach § 35 NBG erreicht werden würde“ ersetzt.
    b)
    Satz 7 wird gestrichen.
  9. § 18 erhält folgende Fassung:

    㤠18
    Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

    Ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts kann bewilligt werden

    1. Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, die vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurden, und
    2. Beamtinnen und Beamten auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurden.“
  10. In § 32 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 9 BBesG“ durch die Verweisung „§ 14 NBesG“ ersetzt.
  11. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
    1. „Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall (§ 37),“.
  12. § 34 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
    1. „Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Geschäftsort,“.
    b)
    Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    3In Betracht kommen die in Anlage 1 der Berufskrankheiten- Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben.“

  13. § 37 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Verdienstausfall“ angefügt.
    b)
    Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    „(5) 1Einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person, die weder Beamtin oder Beamter noch Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wird ein für den Zeitraum der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 nachgewiesener Verdienstausfall erstattet. 2Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder § 43 dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder § 43 Abs. 1 Nr. 1 nicht übersteigen.“

  14. § 40 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Der Ruhegehaltssatz wird nach § 16 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, dass für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 statt 1,79375 Prozent anzusetzen sind; dieser Ruhegehaltssatz wird um 20 Prozentpunkte erhöht.“

  15. § 53 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BBesG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG)“ ersetzt.
    b)
    Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
    1. „die Beamtin oder der Beamte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 BeamtStG entlassen ist oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wurde,“.
  16. § 54 erhält folgende Fassung:

    㤠54
    Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

    (1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 39 Satz 1 NBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld. 2Das Übergangsgeld beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der die Beamtin oder der Beamte sich zur Zeit der Entlassung befunden hat.

    (2) 1Die Zahlung des Übergangsgeldes beginnt nach Ablauf der Zeit, für die nach § 9 Abs. 3 NBesG Dienstbezüge gewährt werden. 2Es wird für die Dauer der Zeit gewährt, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren.

    (3) § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.

    (4) Bezieht die oder der Entlassene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6, so verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nr. 11 findet keine Anwendung.“

  17. In § 56 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „im Ausland“ durch die Worte „außerhalb der Europäischen Union“ und die Worte „nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Worte „der Zahlung nach der Außenwirtschaftsverordnung“ ersetzt.
  18. In § 58 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI)“ durch die Worte „nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI versicherungspflichtigen Zeiten der Pflege eines Kindes“ ersetzt.
  19. § 60 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat,“ gestrichen.
    b)
    Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    1Wird einer Beamtin oder einem Beamten Pflegezuschlag für ein nach § 58 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind gewährt, so wird daneben ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt.“
  20. § 64 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
    2Liegen der Höchstgrenze ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus einer der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde, so erhöht sich die Höchstgrenze für den Monat Dezember um 420 Euro.“
    bb)
    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
    b)
    In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 2)“ gestrichen.
  21. In § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ruhegehalt“ das Komma und das Wort „Altersgeld“ gestrichen.
  22. § 66 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort „zuzüglich“ die Worte „der vor Vollendung des 17. Lebensjahres tatsächlich abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten,“ eingefügt.
    b)
    Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2In diesem Fall

    1. sind Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht ruhegehaltfähig,
    2. gelten die Zeiten nach den §§ 8 und 9 nur als ruhegehaltfähig, soweit sie nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen, und
    3. finden § 16 Abs. 3 und § 17 keine Anwendung.“
  23. In § 69 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Prozent“ gestrichen.
  24. In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Worte „begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes“ ersetzt.
  25. § 73 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „dieses Gesetzes“ durch die Worte „des Grundgesetzes“ ersetzt.
    b)
    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 1, 2 und 4“ durch die Angabe „Sätze 1 und 2“ ersetzt.
    bb)
    Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
    4Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.“
  26. § 75 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
    1. „ die Bezüge, die die Beamtin oder der Beamte nach § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBesG weiter erhält, als Ruhegehalt;“.
  27. In § 79 Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BBesG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG)“ ersetzt.
  28. § 80 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Satz 1 werden die Worte „nach den §§ 37 und 38“ durch die Worte „nach § 37 Abs. 1 bis 4 und § 38“ ersetzt.
    b)
    In Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz „(§ 36)“ ein Komma und die Worte „Erstattung von Verdienstausfall (§ 37 Abs. 5)“ eingefügt.
  29. In § 82 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „haben“ die Worte „oder für die aufgrund des Ausscheidens eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) zu zahlen ist“ eingefügt.
  30. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nummer 1 erhält folgende Fassung:
    1. „ § 3 Abs. 1, 2 und 4;“.
    b)
    In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
    c)
    Es wird die folgende Nummer 11 angefügt:
    1. „ § 93 Abs. 5 Satz 1.“
  31. § 86 Abs. 3 wird gestrichen.
  32. § 88 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    1Hat der Ruhestand zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 begonnen und ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in diesem Zeitraum, jedoch nach Ruhestandsbeginn der ausgleichspflichtigen Person, wirksam geworden, so wird das Ruhegehalt abweichend von Absatz 2 erst dann gemäß § 69 gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gewährt wird.“
    b)
    In Absatz 8 Nr. 6 wird die Zahl „1,85“ jeweils durch die Zahl „1,875“ ersetzt.
    c)
    Absatz 13 erhält folgende Fassung:
    „(13) Auf Versorgungsverhältnisse, die zwischen dem 31. August 2006 und dem 1. Dezember 2011 eingetreten sind, finden § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 49 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung; § 43 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Beträge die in § 48 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Beträge treten.“
  33. § 89 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    b)
    Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:
    1. „abweichend von Absatz 2 § 66 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“
  34. In § 90 Abs. 3 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „außer in Fällen des § 35 Abs. 3 NBG“ eingefügt.
  35. Nach § 90 wird der folgende § 90 a eingefügt:

    㤠90 a
    Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

    (1) Soweit den Versorgungsbezügen der am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Besoldungsgruppen und Stufen nach den Anlagen 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), zugrunde liegen, werden diese mit Wirkung vom 1. Januar 2017 durch die entsprechenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach den Anlagen 5 und 16 NBesG ersetzt; § 73 Satz 1 NBesG gilt entsprechend.

    (2) Bei am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung übergeleitet:

    1. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage.
    2. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.
    3. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. a der Anlage.
    4. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.
    5. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. b der Anlage.
    6. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 3 der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 4 Buchst. a der Anlage.

    (3) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn die Pflege nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging. 2Für die Höhe des Pflegezuschlags gilt Absatz 2 entsprechend.

    (4) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt, wenn die Pflege über den 31. Dezember 2016 hinausging, für die Pflege bis zum 31. Dezember 2016 § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für die Höhe des Pflegezuschlags Absatz 2 entsprechend gilt. 2Für die Pflege ab dem 1. Januar 2017 gilt § 60 dieses Gesetzes. 3Ist der Pflegezuschlag nach Satz 1 höher, so gilt dieser auch für die Pflege nach dem 31. Dezember 2016.“

  36. In § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „Teilsätze 2 und 3“ die Worte „sowie, soweit darin die Berücksichtigung der Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ausgeschlossen wird, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 a Abs. 2 und § 14 b Abs. 2“ eingefügt und das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt.
  37. Dem § 94 wird der folgende Satz 5 angefügt:
    5Verzichtet die Beamtin oder der Beamte nach § 66 Abs. 9 auf die Anerkennung der Vordienstzeiten, so ist der nach Satz 1 gewahrte Betrag des Ruhegehalts in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 9 Sätze 1 und 2 zu ermitteln.“
  38. Dem § 96 Abs. 2 Nr. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:
    3Ist das Versorgungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2011 eingetreten, so ist der nach Satz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz für die Zeit nach dem 31. Dezember 2016 mit 0,95667 zu multiplizieren.“
  39. Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:

    Anlage
    (zu den §§ 58 bis 61)

    Gültig ab 1. Januar 2017

    Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

    (1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,56 Euro.

    (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

    1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,85 Euro,
    2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,65 Euro.

    (3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,71 Euro, für weitere Monate 0,85 Euro.

    (4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des

    1. Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
      a)
      ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,56 Euro,
      b)
      Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,18 Euro,
      c)
      ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,79 Euro,
    2. Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
      a)
      ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,79 Euro,
      b)
      Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,53 Euro,
      c)
      ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,25 Euro,
    3. Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
      a)
      ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,10 Euro,
      b)
      Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,94 Euro,
      c)
      ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,77 Euro,
    4. Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
      a)
      ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,69 Euro,
      b)
      Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,59 Euro,
      c)
      ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,48 Euro.

    2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die Beträge entsprechend des nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.

    (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,85 Euro.“

Artikel 3
Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 (NBVAnpG 2017/2018)

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen des Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes mit Wirkung vom 1. Juni 2017 und 1. Juni 2018; ausgenommen sind die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

㤠2
Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2017

(1) Um 2,5 Prozent werden mit Wirkung vom 1. Juni 2017 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze nach den Anlagen 5 und 16 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308),
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 nach Anlage 7 NBesG,
  3. die Amtszulagen nach Anlage 8 NBesG,
  4. die allgemeine Stellenzulage nach Anlage 10 NBesG,
  5. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 13 NBesG,
  6. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen des Auslandszuschlags nach Anlage 14 NBesG,
  7. die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 15 NBesG,
  8. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    a)
    in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    b)
    in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  9. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  10. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),
  11. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zustehenden Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes,
  12. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  13. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes,
  14. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
  15. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Amtszulagen nach § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 14 genannten Fassung,
  16. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Stellenzulagen nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 14 genannten Fassung und nach Nummer 6 der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), und
  17. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der in Nummer 16 genannten Fassung.

(2) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 10 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung zugrunde liegt. 2Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. 3Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Juni 2017 um 2,4 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 4Satz 3 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

5Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 59,99 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Die Anlagen 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes erhalten folgende Fassung:

[ Redaktion: Die neuen Tabellen mit Gültigkeit ab 1. Juni 2017 liegen hier als pdf-Datei vor. ]

Artikel 5
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Die Anlagen 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes, geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, erhalten folgende Fassung:

[ Redaktion: Die neuen Tabellen mit Gültigkeit ab 1. Juni 2018 liegen hier als pdf-Datei vor. ]

Artikel 6
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, erhält folgende Fassung:

Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Gültig ab 1. Juni 2017

Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,62 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,87 Euro,
  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,67 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,75 Euro, für weitere Monate 0,87 Euro.

(4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des

  1. Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,62 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,23 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,83 Euro,
  2. Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,83 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,57 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,28 Euro,
  3. Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,13 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,96 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,79 Euro,
  4. Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,71 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,60 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,49 Euro.

2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die Beträge entsprechend des nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,87 Euro.“

Artikel 7
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, erhält folgende Fassung:

Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Gültig ab 1. Juni 2018

Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,67 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,89 Euro,
  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,68 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,79 Euro, für weitere Monate 0,89 Euro.

(4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des

  1. Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,67 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,27 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,87 Euro,
  2. Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,87 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,60 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,31 Euro,
  3. Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,15 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,98 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,81 Euro,
  4. Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,72 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,61 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,50 Euro.

2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die Beträge entsprechend des nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,89 Euro.“

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Buchstabe a werden die Worte „die Präsidentin oder der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz“ durch die Worte „die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident“ ersetzt.
    b)
    Es wird der folgende neue Buchstabe b eingefügt:
    „b)
    Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz,“.
    c)
    Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buchstaben c und d.
  2. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    b)
    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
    2Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die Beamtin oder der Beamte nicht entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird, um
    1. eine Professur übergangsweise zu verwalten oder
    2. als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler befristet Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst wahrzunehmen.“
  3. In § 67 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „lassen“ ein Semikolon und die Worte „§ 45 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
  4. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    b)
    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
    2In der Verordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Erholungsurlaub abzugelten ist, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde.“
  5. § 80 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Satz 3 wird wie folgt geändert:
    aaa)
    Nummer 2 wird gestrichen.
    bbb)
    Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.
    bb)
    Satz 4 erhält folgende Fassung:
    4Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes besteht.“
    b)
    In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt
    c)
    Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Satz 1 wird nach den Worten „Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs“ der Klammerzusatz „(SGB XI)“ eingefügt.
    bb)
    Satz 3 erhält folgende Fassung:
    3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt.“
    d)
    Es wird der folgende neue Absatz 8 eingefügt:
    „(8) 1Benötigen Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung anteilig zu erstatten. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers des Organs, des Gewebes, der Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile. 3Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird.“
    e)
    Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
    f)
    Es wird der folgende neue Absatz 9 eingefügt:
    „(9) 1Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes das Recht nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44 a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44 a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. 3Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. 4Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird.“
    g)
    Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
  6. § 84 erhält folgende Fassung:

    㤠84
    Reisekostenvergütung, Kostenerstattung

    (1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die Kosten

    1. einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte, aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder Zuweisung oder zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Fortbildung (Dienstreise),
    2. einer anderen dienstlich veranlassten Reise und
    3. einer privaten Reise, die wegen einer dienstlichen Anordnung unterbrochen oder vorzeitig beendet wird,

    vergütet (Reisekostenvergütung). 2Die Reisekostenvergütung umfasst die Erstattung der Kosten, die durch die Reise veranlasst sind und zwar in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die notwendigen Kosten sowie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 nur die angemessenen Kosten. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 erstreckt sich die Reisekostenvergütung auch auf die Kosten von Personen, die die Beamtin oder den Beamten begleiten.

    (2) 1Reisekostenvergütung für eine Dienstreise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine andere dienstlich veranlasste Reise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) wird nur gewährt, wenn die Reise elektronisch oder schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Beamtin oder des Beamten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht oder es handelt sich um eine Dienstreise am Dienst- oder Wohnort der Beamtin oder des Beamten. 2Die Beamtin oder der Beamte kann vor Antritt der Reise elektronisch oder schriftlich auf Reisekostenvergütung verzichten.

    (3) Nutzt die Beamtin oder der Beamte eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für eine Reise nach Absatz 1 Satz 1, so können ihr oder ihm Kosten für den Erwerb dieser Karte in angemessenem Umfang erstattet werden.

    (4) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und der Kostenerstattung nach Absatz 3 sowie des Verfahrens der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2In der Verordnung können eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Reisekostenvergütung oder der Kostenerstattung nach Absatz 3 bestimmt sowie Höchstgrenzen oder Pauschalen für die Reisekostenvergütung festgesetzt werden.“

  7. Nach § 87 wird der folgende § 87 a eingefügt:

    㤠87 a
    Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis

    (1) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Dienstverhältnis, die nicht Besoldung sind, an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter gilt § 21 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

    (2) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Versorgungsverhältnis, die nicht Versorgung sind, an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 56 Abs. 7 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.“

  8. § 114 wird wie folgt geändert:
    a)
    Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

    „(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (Heilfürsorgeberechtigte) haben Anspruch auf Heilfürsorge, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet. 3Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 31. Dezember 2016 nur Anspruch auf Beihilfe haben, haben nur dann Anspruch auf Heilfürsorge, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich erklären, Heilfürsorge erhalten zu wollen. 4Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge.

    (2) 1Heilfürsorgeberechtigte können auf den Anspruch auf Heilfürsorge schriftlich verzichten. 2Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. 3Ein Widerruf des Verzichts ist ausgeschlossen.

    (3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.“

    b)
    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) 1Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

    1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Gewährung von Heilfürsorge
      a)
      insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
      b)
      über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
      c)
      über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
      d)
      über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind,
      e)
      über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und leistungserbringenden Personen oder Einrichtungen abgeschlossen worden sind,
      f)
      über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs beschlossenen Richtlinien,
    2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge
      a)
      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
      b)
      über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
      c)
      über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

      3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Gewährung von Heilfürsorge für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Heilfürsorgeberechtigten führt. 4Regelungen über Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind unzulässig.“

    c)
    Es wird der folgende neue Absatz 8 eingefügt:
    „(8) Benötigen Heilfürsorgeberechtigte eine Organoder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erstatten.“
    d)
    Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung:
    „(9) § 80 Abs. 9 gilt entsprechend.“
    e)
    Es wird der folgende neue Absatz 9 eingefügt:
    „(9) 1Sind Heilfürsorgeberechtigte pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes das Recht nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44 a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44 a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.“
    f)
    Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und erhält folgende Fassung:
    „(10) § 80 Abs. 10 gilt entsprechend.“
  9. § 115 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
    2Beamtinnen und Beamte des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. 3Die Altersgrenze nach Satz 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst stand oder an einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes Niedersachsen tätig war.“
    bb)
    Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
    Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Sie“ durch die Worte „Die Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
    b)
    Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
    „(3) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr im Dienst einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 114.“
    c)
    Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
  10. In § 120 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 84 Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 erhält folgende Fassung:

    㤠3
    Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

    Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in der folgenden Fassung:

    1. Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591);
    2. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500);
    3. Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615);
    4. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258);
    5. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084).“
  2. § 9 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
    „(6) Die Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift bestehen aus dem Grundgehalt, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C, den Leistungsbezügen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, dem Familienzuschlag, den Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschlägen sowie der Auslandsbesoldung.“
  3. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der Bezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die Worte „des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 14 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG)“ ersetzt.
  4. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die Worte „des Anspruchs auf Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG)“ ersetzt.
  5. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes festgestellte Verlust der Bezüge“ durch die Worte „§ 14 NBesG festgestellte Verlust des Anspruchs auf Besoldung“ ersetzt.
  6. In § 43 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ gestrichen.
  7. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die Worte „des Anspruchs auf Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG)“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

§ 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), erhält folgende Fassung:

„ferner werden ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Dritten Teils des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe R 1 und, solange einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, ein Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 3 und 4 NBesG gewährt.“

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

§ 6 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), erhält folgende Fassung:

㤠6
Zuführung von Mitteln

Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.“

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

§ 55 a Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
  2. Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Stiftung „Technische Informationsbibliothek (TIB)“

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

§ 12 Abs. 6 des Gesetzes über die Stiftung „Technische Informationsbibliothek (TIB)“ vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
  2. Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 14
Änderung der Stellenobergrenzenverordnung

Die Stellenobergrenzenverordnung vom 26. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 629), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Satz 1 wird die Verweisung „§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),“ durch die Verweisung „§ 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)“ ersetzt-
  2. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung „§ 26 Abs. 1 Satz 2 BBesG“ durch die Verweisung „§ 24 Abs. 1 NBesG“ ersetzt.
    b)
    In Nummer 3 wird die Verweisung „§ 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG“ durch die Verweisung „§ 24 Abs. 1 NBesG“ ersetzt.
  3. In § 3 wird die Verweisung „§ 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG“ durch die Verweisung „§ 24 Abs. 1 NBesG“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Subdelegationsverordnung

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

§ 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2016 (Nds. GVBl. S. 176), wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 1 wird gestrichen.
  2. Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 1 bis 6.

Artikel 16
Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Die Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2016 (Nds. GVBl. S. 177), wird wie folgt geändert:

  1. In § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 57 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG)“ ersetzt.
  2. In § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 57 Abs. 2 Satz 1 NBesG)“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

§ 14 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2015 (Nds. GVBl. S. 196), wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Verweisung „§ 2 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)“ ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Satz 1 werden die Worte „Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „besondere Stellenzulagen nach § 39 NBesG, soweit ihre Gewährung von einer bestimmten Verwendung abhängt,“ ersetzt.
    b)
    In Satz 3 wird die Verweisung „§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Verweisung „§ 46 NBesG“ ersetzt.
    c)
    Satz 4 erhält folgende Fassung:
    4Die Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zu schaffen.“
  3. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Monat“ ein Komma sowie die Worte „im Fall einer Beurlaubung gemäß § 9 a Abs. 4 von längstens drei Monaten“ eingefügt.

Artikel 18
Änderung der Dienstjubiläumsverordnung

[Anm. d. Redaktion: Im Gesetz eingearbeitet]

Die Dienstjubiläumsverordnung vom 23. April 1996 (Nds. GVBl. S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
    b)
    Absatz 2 wird gestrichen.
  2. § 3 erhält folgende Fassung:

    㤠3

    (1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG).

    (2) Nicht zu berücksichtigen sind die in § 26 NBesG genannten Zeiten.

    (3) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die Zeiten hinausgeschoben, um die sich die Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 4 NBesG verlängert.“

Artikel 19
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423),
  2. Artikel VI des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. März 1990 (Nds. GVBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422),
  3. § 2 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 29. November 2013 (Nds. GVBl. S. 267),
  4. die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 18. Mai 2007 (Nds. GVBl. S. 188), geändert durch Verordnung vom 8. November 2012 (Nds. GVBl. S. 418),
  5. § 1 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2014 (Nds. GVBl. S. 71), und
  6. die Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 23. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 254), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83).

Artikel 20
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 1 § 7 Abs. 1, §§ 25 bis 27, 33, 68 Abs. 4 und §§ 71 bis 73 mit Wirkung vom 1. September 2011
  2. Artikel 2 Nrn. 8, 9, 14, 20 Buchst. a, Nrn. 32 bis 34 und 36 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011,
  3. Artikel 2 Nr. 30 Buchst. b und c mit Wirkung vom 1. Januar 2013,
  4. Artikel 8 Nr. 5 Buchst. d und e und Nr. 8 Buchst. c und d mit Wirkung vom 1. August 2013,
  5. Artikel 8 Nr. 5 Buchst. f und g und Nr. 8 Buchst. e und f mit Wirkung vom 1. Januar 2015,
  6. die Artikel 4 und 6 am 1. Juni 2017 und 7. die Artikel 5 und 7 am 1. Juni 2018

in Kraft.

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Hannover, den 20. Dezember 2016

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