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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
Vom 27. August 2009 (Nds.GVBl. Nr.19/2009 S.348) - VORIS 31210 01 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

[ Anm. d. Red.: Veränderungen im NJAG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15.Januar 2004 (Nds.GVBl. S.7), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befähigung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste und der Fachrichtung Steuerverwaltung, wenn die Befähigung für das Studium förderlich ist.”

  2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „einem Vortrag und” gestrichen.
  3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Am Ende des Buchstabens d wird das Wort „und” durch ein Komma ersetzt.

    bb) Dem Buchstaben e wird das Wort „und” angefügt.

    cc) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:

    „f) an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes)”.

    b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „und e” durch die Angabe „bis f” ersetzt.

  4. § 4 a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen” gestrichen.

    b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

    „(3) 1Die Studienarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung darf nur bearbeiten, wer an einer Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf diese Prüfung mit Erfolg teilgenommen hat. 2Diese Lehrveranstaltung kann inhaltlich vom gewählten Schwerpunktbereich abweichen und dient insbesondere der Vermittlung von Präsentations- und Vortragstechniken. 3Die Teilnahme an dieser Veranstaltung kann nicht zugleich der Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f dienen. 4Die Studienarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen und einer mündlichen Präsentation, die gesondert zu bewerten ist. 5Der schriftliche Teil der Studienarbeit kann nach Maßgabe der Prüfungsordnungen durch

    1. eine gleichwertige schriftliche Ausarbeitung im Rahmen einer von der Fakultät begleiteten Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem im Rahmen einer simulierten Gerichtsverhandlung die beste Bearbeitung eines Falles ermittelt wird (Moot-Court), oder
    2. eine gleichwertige im Ausland angefertigte Prüfungsarbeit, die dort zum Studienabschluss gehört und für die eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zur Verfügung steht,

    ersetzt werden.”

    c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

  5. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Auf Antrag kann die Befähigung

    1. für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit drei Monaten auf die erste Pflichtstation angerechnet werden und
    2. für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung die dritte Pflichtstation ersetzen, wenn die Befähigung geeignet ist, die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Ausbildungsabschnitt zu vermitteln.”
  6. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie” gestrichen.
  7. In § 12 Abs. 2 werden das Komma gestrichen, die Worte „des Vortrags” durch die Worte „mit insgesamt 64 vom Hundert” und die Zahl „10” durch die Zahl „12” ersetzt.
  8. § 15 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    3Im Fall eines schweren Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären; der wiederholte Täuschungsversuch steht in der Regel einem schweren Täuschungsversuch gleich.”

  9. § 19 erhält folgende Fassung:

    㤠19
    Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung

    (1) 1Wer die Pflichtfachprüfung oder die zweite Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote jeweils einmal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Pflichtfachprüfung ist innerhalb eines Jahres, der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der zweiten Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen zu stellen. 3Die Zulassung erfolgt nur, wenn die nach Maßgabe des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung für die vollständige Wiederholung zu zahlende Gebühr innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird; bei Fristversäumung ist die Zulassung zu versagen. 4Die Prüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen. 5Die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.

    (2) Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, so werden neue Zeugnisse erteilt.”

  10. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

  11. § 23 erhält folgende Fassung:

    㤠23
    Übergangsvorschriften

    (1) 1Für Studierende, die vor dem 1.Oktober 2009 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, finden die am 30.September 2009 geltenden Vorschriften über die erste Prüfung weiterhin Anwendung. 2Studierende, die ab dem 1.Oktober 2009 und vor dem 1.Juli 2010 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, können mit Ihrem Antrag entscheiden, ob sich die Zulassung und die erste Prüfung nach den am 30.September 2009 geltenden oder den danach geltenden Vorschriften richtet. 3Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.

    (2) 1Abweichend von Absatz 1 finden für Studierende, die für die erste Prüfung nach den am 30.September 2009 geltenden Vorschriften zugelassen sind, die ab dem 1.Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen nicht bis zum 31.Mai 2013 vollständig erbracht worden sind. 2Die Bewertungen der vor dem 1.Juni 2013 bereits erbrachten Prüfungsleistungen gehen entsprechend den ab dem 1.Oktober 2009 geltenden Vorschriften in die Prüfungsgesamtnote ein.

    (3) Die Möglichkeit der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 hat nicht, wer vor dem 1.September 2007 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist.”

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung vom 1.Juli 1992 (Nds.GVBl. S.187), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 2006 (Nds.GVBl. S.181), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummern 6 und 7” durch die Angabe „Nummern 6 bis 8” ersetzt.
  2. Dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 2) wird die folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Wiederholung einer Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
8.1 Wiederholung der Pflichtfachprüfung
8.1.1 vollständige Wiederholung 160 EUR
8.1.2 bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit 30 EUR
8.1.3 bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung 100 EUR
8.2 Wiederholung der zweiten Staatsprüfung
8.2.1 vollständige Wiederholung 400 EUR
8.2.2 bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit 30 EUR
8.2.3 bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung 250 EUR”.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.Oktober 2009 in Kraft.

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Hannover, den 27.August 2009

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