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Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen 2020
RdErl. d. MI v. 7.8.2019 - Z 2.11-03061.100 (Nds. MBl. Nr. 33/2019 S. 1204)
Bezug: RdErl. v. 24.7.2007 (Nds. MBl. S. 816)

Die Wahlperiode der gegenwärtigen Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet am 30.4.2020 (§ 22 Abs. 2 NPersVG).

Die Wahlen zu den neuen Personalvertretungen sind termingerecht vorzubereiten und durchzuführen. Die Dienststellen werden gebeten, die Wahlvorstände bei dieser Aufgabe zu unterstützen und ihnen mit den erforderlichen Auskünften zur Verfügung zu stehen.

Der Wahlvorstand hat nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NPersVG die Wahl rechtzeitig einzuleiten. Die erste entsprechende Handlung des Wahlvorstands ist die Bekanntgabe der Namen seiner Mitglieder nach § 1 Abs. 4 WO-PersV.

Zur Vereinfachung des Wahlverfahrens und zur Kostenersparnis ist es zweckmäßig, wenn die Wahlen der örtlichen Personalräte und der Stufenvertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, ggf. auch der Gesamtpersonalräte, gleichzeitig stattfinden (vgl. §§ 35, 36, 43 und 45 WO-PersV). Es wird empfohlen, als Tag der Stimmabgabe einheitlich den 10.3.2020 und, falls die Durchführung der Stimmabgabe wegen der Größe der Dienststelle oder aus sonstigen Gründen nicht an einem Tag möglich sein sollte, auch den 11.3.2020 zu bestimmen. Hiernach würde sich folgender Zeitplan ergeben:

Anfang Dezember 2019:
Erklärung von Nebenstellen oder sonstigen Teilen einer Dienststelle zu Dienststellen i. S. des NPersVG (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NPersVG) oder ggf. deren Aufhebung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 121 Abs. 2 NPersVG);

bis Mitte Dezember 2019:
Bestellung des Wahlvorstands (§ 18 Abs. 1, §§ 19, 47 Abs. 4, § 49 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 NPersVG);

rechtzeitig, spätestens am 7. 1. 2020:
Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 4 WO-PersV);

zwei Wochen nach Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstands, spätestens am 21. 1. 2020:
Vorlage des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen (§ 6 WO-PersV);

spätestens am 27. 1. 2020 - bei Stimmabgabe auch am 11. 3. 2020 spätestens am 28. 1. 2020 -:
Aushang des Wahlausschreibens (§ 8 WO-PersV);

unverzüglich danach:
Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Abs. 2 WO-PersV);

spätestens am 10. 2. 2020, vorausgesetzt, dass das Wahlausschreiben am 27. 1. 2020 ausgehängt wird:
Einreichung der Wahlvorschläge (§ 9 Abs. 2 WO-PersV);

spätestens am 2. 3. 2020:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 15 WO-PersV);

am 10. 3., ggf. auch am 11. 3. 2020:
Tag der Stimmabgabe;

danach:
Feststellung der Wahlergebnisse durch die örtlichen Wahlvorstände (§ 22 WO-PersV);

unverzüglich danach:
Feststellung der Wahlergebnisse durch die Wahlvorstände für die Wahlen der Stufenvertretungen (§§ 42, 43 WO-PersV) und Gesamtpersonalräte (§ 45 WO-PersV);

spätestens am 24.3.2020 - bei Stimmabgabe auch am 11.3.2020, spätestens am 25.3.2020 -:
Einberufung der ersten Sitzung der Personalräte und Stufenvertretungen durch die Wahlvorstände (§ 29 Abs. 1, §§ 47, 48 und 49 NPersVG) sowie Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 53 Abs. 1 NPersVG).

Nach § 4 WO-PersV ist ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aufzustellen und an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. In das für die Auslegung bestimmte Wählerverzeichnis sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nur Name und Vorname aufzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WO-PersV).

Als Farbe für die Stimmzettel wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2, §§ 40, 43 und 45 WO-PersV bestimmt:

Stimmzettel für die Wahl zum

-
Personalrat weiß,
-
Bezirkspersonalrat gelb,
-
Hauptpersonalrat blau,
-
Gesamtpersonalrat rosa,
-
zur Jugend- und Auszubildendenvertretung grün.

Es wird gebeten, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Abschrift des Wahlausschreibens und der Wahlniederschrift zu übersenden.

Wegen der Mustervordrucke zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird auf den Bezugserlass aufmerksam gemacht. Die Vorlagen können aus dem Internet (www.mi. niedersachsen.de) heruntergeladen werden (Pfad: Themen > Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention > Personalvertretungsrecht).

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