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Änderung der Satzung der VolkswagenStiftung
Bek. d. MWK v. 8.12.2009 - 11-76250-6/09 (Nds.MBl. Nr.50/2009 S.1064)
Bezug: Bek. v. 21.3.1989 (Nds.MBl. S.488), geändert durch Bek. v. 4.7.1995 (Nds.MBl. S.866)

Die LReg hat am 3.11.2009 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 und § 18 Abs. 1 Satz 1 NStiftG als zuständige Stiftungsbehörde die vom Kuratorium der VolkswagenStiftung am 3.4.2009 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 12) genehmigt. In der Anlage wird die Neufassung der Satzung abgedruckt.


Anlage

Satzung der VolkswagenStiftung
in der am 3. April 2009 beschlossenen Fassung

§ 1 Name, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „VolkswagenStiftung”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus:

a) dem Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Übertragung des Erlöses aus der Veräußerung von 60 % des Grundkapitals der Volkswagen Aktiengesellschaft,
b) dem Anspruch auf den Gegenwert der jährlichen Gewinne aus den der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen zustehenden je 20 % des im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung vorhandenen Grundkapitals der Volkswagen Aktiengesellschaft. Bei der Veräußerung ihres diesbezüglichen Aktienbesitzes sind die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen berechtigt, ihre Verpflichtung zur Abführung der jährlichen Dividende durch Abführung des Erlöses aus der Veräußerung an die Stiftung abzulösen,
c) dem Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf den Gegenwert der Gewinne, die der Bundesrepublik Deutschland nach der Umwandlung der Volkswagenwerk GmbH in eine Aktiengesellschaft aus den gemäß a zu veräußernden Aktien zufließen.

(2) Die nach Absatz 1a und Absatz 1b Satz 2 anfallenden Vermögenswerte sind gewinnbringend anzulegen. Den unter Absatz 1a genannten Betrag hat die Stiftung der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von zwanzig Jahren als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen ist für die ersten drei Jahre der Laufzeit mit 5 v.H. zu verzinsen. Nach jeweils drei Jahren ist der Zinssatz auf den Satz festzusetzen, den der Bund im vorausgegangenen Jahr für an der Börse gehandelte Anleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren gezahlt hat. Ist ein marktüblicher Zins in dieser Weise nicht festzulegen, soll der Präsident der Deutschen Bundesbank ihn verbindlich bestimmen.

(3) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes. Das Gleiche gilt für Zustiftungen.

(4) Zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage ihres Vermögens einschließlich der in Absatz 1b Satz 1 und Absatz 1c genannten Gewinne sowie sonstige Zuwendungen. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus diesen Mitteln vorab zu decken.

§ 5 Kuratorium

(1) Vorstand der Stiftung ist das Kuratorium.

(2) Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern. Je sieben Mitglieder werden von der Bundesregierung und dem Niedersächsischen Landesministerium berufen. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre; sie kann bei Mitgliedern des ersten Kuratoriums auf siebeneinhalb Jahre verlängert werden. Anschließende Wiederberufung ist nur einmal zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten eine pauschalierte Vergütung, die ihre Aufwendungen für die Stiftung deckt.

(4) Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums beruft das Niedersächsische Landesministerium den Vorsitzenden und die Bundesregierung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn acht seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Kuratorium, dieses durch den Vorsitzenden des Kuratoriums gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter oder gemeinsam durch die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Das Kuratorium soll durch die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden nur vertreten werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere

a) Beschlussfassung über die Vergabe der Förderungsmittel,
b) Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans,
c) Aufstellung der Jahresrechnung,
d) Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung.

§ 8 Vergabe der Förderungsmittel

(1) Die Förderungsmittel sind als zweckgebundene Zuwendung an wissenschaftliche Einrichtungen zu vergeben. Dabei ist sicherzustellen, dass sie als zusätzliche Förderungsmittel verwandt werden; darunter fallen auch zusätzliche laufende Personal- und Sachkosten, jedoch nur in Ausnahmefällen über die Dauer von fünf Jahren hinaus. Im Rahmen ihrer Fördertätigkeit kann die Stiftung auch eigene Veranstaltungen und Projekte durchführen.

(2) Der vom Land Niedersachsen an die Stiftung gezahlte Gegenwert der jährlichen Dividende von 20% des Aktienkapitals der Volkswagen Aktiengesellschaft sowie 10% der übrigen zur Verfügung stehenden Mittel, die sich als Erträge aus der Anlage der nach § 4 Absatz 1a und Absatz 1b Satz 2 anfallenden Vermögenswerte bzw. als Gewinne gemäß § 4 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 1c ergeben, sind entsprechend den Vorschlägen des Niedersächsischen Landesministeriums und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten zur Förderung von Vorhaben der im Rahmen des Absatzes 1 genannten Zwecke an das Land Niedersachsen vorweg zu vergeben.

§ 9 Verwendungsnachweis

Bei der Vergabe von Förderungsmitteln hat das Kuratorium Bestimmungen hinsichtlich des Nachweises über die Verwendung dieser Mittel durch den Empfänger und über die Nachprüfung des Verwendungsnachweises zu treffen. Dabei ist auszubedingen, dass die Stiftung befugt ist, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel auch bei dem Empfänger zu prüfen oder prüfen zu lassen.

§ 10 Jahresrechnung, Prüfung

(1) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten 5 Monate eines jeden Jahres hat das Kuratorium eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. Die Rechnung einschließlich der Verwendungsnachweise ist jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, die vom Kuratorium zu bestellen und für deren Prüfung im Einvernehmen mit den nachstehenden Rechnungshöfen Richtlinien festzusetzen sind.

(2) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof und den Bundesrechnungshof.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung der Stifter.

§ 12 Beendigung, Heimfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden haben.

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