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Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Vom 26. Mai 2009 (Art. 1 des Gesetzes vom 26. 5.2009 - Nds.GVBl. Nr.13/2009 S.227), geändert durch VO v. 12.12.2011 (Nds.GVBl. Nr.31/2011 S. 502), 30.11.2012 (Nds.GVBl. Nr.30/2012 S.532), Art. 2 der VO vom 26.6.2013 (Nds.GVBl. Nr.12/2013 S.182) und Art. 3 der VO v. 7.8.2017 (Nds. GVBl. Nr. 14/2017 S. 255) - VORIS 11200 -

Erster Abschnitt
Kostenerstattungen bei Wahlen

§ 1
Landtagswahl

(1) Das Land erstattet den Gemeinden die Kosten der Wahl zum Niedersächsischen Landtag nach § 50 Abs. 1 und 2 NLWG in einem Grundbetrag und einem Ergänzungsbetrag.

(2) 1Der Grundbetrag beträgt 235 Euro für jeden Wahlvorstand eines Wahlbezirks. 2Bei einer gleichzeitig mit der Landtagswahl stattfindenden kommunalen Direktwahl beträgt der Grundbetrag für jeden gemeinsam gebildeten Wahlvorstand eines Wahlbezirks 117,50 Euro, bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen 78,33 Euro.

(3) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt je wahlberechtigter Person

  1. in Gemeinden unter 100 000 Wahlberechtigten 0,91 Euro, bei einer gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahl 0,68 Euro und bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen 0,51 Euro und
  2. in Gemeinden ab 100 000 Wahlberechtigten 1,03 Euro, bei einer gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahl 0,77 Euro und bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen 0,58 Euro.

2Wahlberechtigte Person ist jede Person, die am Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die einen Wahlschein erhalten hat.

(4) Für die Teilnahme an der Erstellung einer repräsentativen Wahlstatistik nach § 52 Abs. 2 NLWG erstattet das Land den Gemeinden je Wahlbezirk 320 Euro.

§ 2
Kreiswahlen, Direktwahlen auf Kreisebene

(1) Die Landkreise erstatten den kreisangehörigen Gemeinden die Kosten der Kreiswahl sowie einer Direktwahl auf Kreisebene jeweils in einem Grundbetrag und in einem Ergänzungsbetrag.

(2) Der Grundbetrag beträgt 235 Euro für jeden Wahlvorstand; bei gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen oder Direktwahlen in der Gemeinde beträgt er 117,50 Euro.

(3) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt 0,82 Euro für jede wahlberechtigte Person; bei gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen oder Direktwahlen in der Gemeinde beträgt er 0,41 Euro. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei einer Stichwahl werden die Kosten der Wahlvorstände durch einen Grundbetrag entsprechend Absatz 2 ersetzt. 2Den Gemeinden entstandene sonstige notwendige Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen. 3Findet gleichzeitig eine Stichwahl in einer Gemeinde und im Landkreis statt, so werden die Kosten jeweils hälftig zugeordnet.

§ 3
Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Landtagswahlen

(1) 1Der Landkreis erstattet für eine Direktwahl auf Kreisebene, die gleichzeitig mit einer Landtagswahl stattfindet, den Gemeinden die Kosten in einem Grundbetrag und einem Ergänzungsbetrag. 2Der Grundbetrag beträgt 117,50 Euro für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks. 3Der Ergänzungsbetrag beträgt 0,68 Euro für jede wahlberechtigte Person.

(2) 1Findet im Fall des Absatzes 1 zugleich auch eine Direktwahl auf Gemeindeebene statt, so beträgt der Grundbetrag 78,33 Euro für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks. 2Der Ergänzungsbetrag beträgt 0,51 Euro für jede wahlberechtigte Person.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4
Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Bundestags- oder Europawahlen

(1) 1Wird eine Direktwahl auf Kreisebene gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführt, so erstattet der Landkreis einen Grundbetrag für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks von 117,50 Euro und einen Ergänzungsbetrag von 0,60 Euro für jede wahlberechtigte Person. 2Bei einer gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführten Stichwahl richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 3Die den Gemeinden entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen.

(2) 1Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich auch eine Direktwahl in der Gemeinde statt, so beträgt der Grundbetrag 58,75 Euro und der Ergänzungsbetrag 0,30 Euro. 2Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eine Stichwahl in der Gemeinde oder Samtgemeinde statt, so richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 3Die der Gemeinde entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Erstattungen bei Aufgabenwahrnehmung durch Samtgemeinden

Soweit die Aufgaben der Gemeinden zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes von einer Samtgemeinde erfüllt werden, stehen der Samtgemeinde die Erstattungsbeträge zu, die sich für ihre Mitgliedsgemeinden ergeben.

Zweiter Abschnitt
Kostenerstattungen im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden

§ 6
Erstattungen von Kosten der Information der Öffentlichkeit bei Volksbegehren

(1) Das Land erstattet den Vertreterinnen und Vertretern eines zustande gekommenen Volksbegehrens als notwendige Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 1 NVAbstG auf Antrag pauschal 0,10 Euro je gültige und für das Zustandekommen des Volksbegehrens notwendige Unterstützungsunterschrift.

(2) Über die pauschale Erstattung nach Absatz 1 hinaus werden den Vertreterinnen und Vertretern eines zustande gekommenen Volksbegehrens auf Antrag weitergehende notwendige erstattungsfähige Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit erstattet, soweit sie nachgewiesen sind.

§ 7
Kostenerstattungen für die Vorbereitung und Durchführung eines Volksentscheids

Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung eines Volksentscheids entstandenen notwendigen Kosten in entsprechender Anwendung der §§ 1 und 5.

§ 8
Zuständigkeit

Zuständig für Kostenerstattungen nach den §§ 6 und 7 ist das für Wahlen zuständige Ministerium.

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