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Gleichzeitige Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) am 25.5.2014 mit Direktwahlen oder kommunalen Abstimmungen
Gem. RdErl. d. MI u. d. Landeswahlleiterin v. 22.1.2014 - 34.11-11430/4.1/LWL 11431/7.2.8 (Nds.MBl. Nr.5/2014 S.126) - VORIS 11230 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 27.1.2004 (Nds.MBl. S.111), geändert durch Beschl. v. 14.12.2004 (Nds.MBl. S.876) - VORIS 11230 -

I. Grundsätzliches

Soweit gemeinsam mit der Europawahl am 25.5.2014 auch Direktwahlen (§ 2 Abs. 6 NKWG) oder kommunale Abstimmungen (§§ 33 und 35 NKomVG) vorbereitet und durchgeführt werden, wird erneut auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 4.12.1979 (OVGE 35 S.420) hingewiesen, nach dem eine Zusammenlegung von Wahlen nur dann erfolgen kann, wenn hierbei der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen gewahrt bleibt.

Da der organisatorische Ablauf der Wahlen aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den wahlrechtlichen Vorschriften weitestgehend getrennt erfolgen muss, entspricht die durch die Zusammenlegung von Direktwahlen mit der Europawahl erzielbare Kosteneinsparung in der Regel nicht den Erwartungen der Kommunen. Für zeitgleich mit der Europawahl durchgeführte kommunale Abstimmungen (Bürgerbefragung und Bürgerentscheid) gilt dies entsprechend. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei zeitgleicher Durchführung von Direktwahlen oder kommunalen Abstimmungen mit der Europawahl die Kosten durch den Bund nur anteilig erstattet werden (§ 25 Abs. 1 EuWG i.V.m. § 50 Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes - im Folgenden: BWG).

Ein Bürgerentscheid und eine Direktwahl dürfen nicht zeitgleich stattfinden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).

II. Gemeinsame Durchführung der Europawahl mit einer Direktwahl

1. Grundsatz

1.1 Für die Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl, die gleichzeitig mit der Europawahl 2014 stattfindet, gelten die allgemeinen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus einem anderen Gesetz oder den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

1.2 Bei der Direktwahl ist zu beachten, dass das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs-, kommunalwahl- und beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2013 (Nds.GVBl. S.307) am 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz wird u.a. die Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten (HVB) verkürzt und die weitgehende Synchronisierung mit der Wahlperiode der Vertretungen ermöglicht. Das neue Recht gilt bereits für die Fälle, in denen die oder der bisherige HVB nach dem 30.9.2013 vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand nach diesem Termin zugestellt worden ist.

Nach § 80 Abs. 7 NKomVG finden jedoch die bis zum 31.12.2013 geltenden Vorschriften für die Wahl, die Amtszeit und die Vereidigung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiterhin Anwendung, wenn

- die acht Jahre dauernde Amtszeit der oder des HVB vor dem 31.10.2014 abläuft,
- die oder der HVB vor dem 1.10.2013 vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden ist oder
- die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.10.2013 zugestellt worden ist.

1.3 Zu beachten ist außerdem, dass bereits zuvor das Höchstalter für die Wählbarkeit der oder des HVB gemäß § 80 Abs. 4 NKomVG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung (alte Fassung) mit Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 31.10.2013 (Nds.GVBl. S.258) in den dort genannten Fällen erhöht worden ist. Auf die Nummern 1 und 2 des Schnellbriefes der Landeswahlleiterin vom 13.11.2013 zu den Direktwahlen in Niedersachsen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

1.4 Bei der Direktwahl aus Anlass des vorzeitigen Ausscheidens der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG - alte Fassung - bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 oder 2 NKomVG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung) sind die verkürzten Fristen des § 45i NKWG zu beachten.

1.5 Mit Gesetz vom 19.6.2013 (Nds.GVBl. S.160) war das NKWG geändert und die Stichwahl bei Direktwahlen wieder eingeführt worden. Die NKWO war mit Artikel 1 der Verordnung vom 26.6.2013 (Nds.GVBl. S.182) entsprechend angepasst worden.

2. Wahlvorstände

2.1 Die zu Mitgliedern der allgemeinen Wahlvorstände für die Europawahl (§§ 4 und 5 EuWG i.V.m. § 9 BWG, § 6 EuWO) berufenen Personen können zugleich als Mitglieder der allgemeinen Wahlvorstände für die Direktwahl (§ 11 NKWG, § 10 NKWO) berufen werden, wenn sie die wahlrechtlichen Voraussetzungen für beide Wahlarten (§§ 6 und 6a EuWG, § 48 NKomVG) erfüllen.

2.2 Briefwahlvorstände für die Europawahl werden gemäß § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 1 BWG und § 5 Abs. 3 Satz 1 EuWG sowie den §§ 6 und 7 EuWO i.V.m. Nummer 2 Buchst. c des Bezugsbeschlusses von den Kreis- und Stadtwahlleiterinnen und den Kreis- und Stadtwahlleitern berufen. Auf Anordnung der Landeswahlleiterin können auch Briefwahlvorstände für die Europawahl gemäß § 5 Abs. 2 EuWG und den §§ 6 und 7 EuWO i.V.m. Nummer 1 Satz 1 des Bezugsbeschlusses statt für jeden Landkreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingerichtet werden.

2.3 Briefwahlvorstände für die Direktwahl sind gemäß § 12 Abs. 1 NKWO von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, zu bilden, sofern das Briefwahlergebnis nicht in das Wahlergebnis eines allgemeinen Wahlbezirks einbezogen wird (§ 34 Abs. 2 Satz 1 NKWG). Bei der Direktwahl ist eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Briefwahl von der Gemeinde oder Samtgemeinde auf den Landkreis oder auf die Wahlleitung für die Europawahl nicht möglich.

2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass bewegliche Wahlvorstände (§ 8 EuWO) nur für die Stimmabgabe bei der Europawahl eingesetzt werden dürfen. Sollte von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden, könnte dies bei den Wahlberechtigten hinsichtlich des Ablaufs der Wahl (Europawahl = beweglicher Wahlvorstand, Direktwahl = Briefwahl) zu Irritationen führen.

3. Allgemeine Wahlbezirke

Die Abgrenzung der Wahlbezirke für die Europawahl und die Direktwahl müssen übereinstimmen.

4. Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigungen, Bekanntmachung über das Einsichtnahmerecht

4.1 Wählerverzeichnisse

4.1.1 Im Hinblick auf den unterschiedlichen Kreis der Wahlberechtigten und die Regelung, dass das Wählerverzeichnis für die Direktwahl auch bei einer eventuell durchzuführenden Stichwahl gilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 NKWO), sind die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Direktwahl getrennt anzulegen.

4.1.2 Finden in einer Kommune gleichzeitig zwei Direktwahlen statt (z.B. Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und Wahl der Landrätin/des Landrates oder der Regionspräsidentin/des Regionspräsidenten), so sind dies verbundene Wahlen (§ 2 NKWO). Für diese Direktwahlen führt die betroffene Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, ein gemeinsames Wählerverzeichnis (§ 15 Abs. 2 NKWO). Dies gilt nicht für die gleichzeitig stattfindende Europawahl (vgl. Nummer 4.1.1).

4.1.3 Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist der Stichtag für die Direktwahl der 13.4.2014 (42. Tag vor der Wahl gemäß § 16 Abs. 2 NKWO), der Stichtag für die Europawahl ist der 20.4.2014 (35. Tag vor der Wahl gemäß § 15 Abs. 1 EuWO).

4.2 Wahlbenachrichtigung

4.2.1 Es wird empfohlen, die Wahlbenachrichtigungen (§ 18 EuWO, § 18 NKWO) für jede Wahlart gesondert zu erstellen. Soweit eine Wahlberechtigung für die Europawahl und die Direktwahl vorliegt, können die Wahlbenachrichtigungen jedoch auch für beide Wahlarten zusammengefasst werden. Um die Wahlbenachrichtigungen übersichtlicher zu gestalten, besteht auch die Möglichkeit, die Wahlbenachrichtigungen auf DIN-A4-Format zu erstellen. Nähere Einzelheiten über die Versandart sind mit dem zuständigen Postunternehmen abzusprechen.

4.2.2 Finden in einer Kommune gleichzeitig zwei Direktwahlen statt, so wird für diese verbundenen Wahlen eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung erstellt (vgl. auch Nummer 4.1.2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 NKWO). Um der wählenden Person zu verdeutlichen, dass sie mit einem Wahlschein nur innerhalb des Wahlgebiets der den Wahlschein ausstellenden Kommune an beiden Direktwahlen teilnehmen kann (vgl. hierzu auch Nummer 5.2), sollte die Wahlbenachrichtigung um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden, z.B.:

„Wenn Sie in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets (,Name der ausstellenden Gemeinde/Samtgemeinde’) oder durch Briefwahl wählen wollen, ...”.

4.2.3 Werden die Wahlbenachrichtigungen zusammengefasst, ist darauf zu achten, dass auf der Rückseite ein gemeinsamer Wahlscheinantrag nach dem Muster der Anlage aufgedruckt ist.

4.2.4 Es ist darauf zu achten, dass die Wahlbenachrichtigungen den Wahlberechtigten für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zu belassen sind, wenn für die Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist (§ 47 Abs. 1 Satz 3 NKWO).

4.2.5 Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlbenachrichtigung zur Europawahl den neuen Informationspflichten des § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 7 EuWO entsprechen muss.

4.3 Die Bekanntmachung über das Einsichtnahmerecht in die Wählerverzeichnisse (§ 19 EuWO, § 30 NKWO) kann für die gemeinsam durchzuführenden Wahlen zusammengefasst werden; hierbei ist die neue Informationspflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EuWO über die Barrierefreiheit des Ortes der Einsichtnahme zu berücksichtigen.

5. Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse

5.1 Für die Europawahl und die Direktwahl sind gesonderte Wahlscheine zu erteilen (§ 27 EuWO, § 24 NKWO), die sich farblich unterscheiden müssen.

5.2 Finden in einer Kommune gleichzeitig zwei Direktwahlen statt (vgl. Nummer 4.1.2), so gilt ein (auf Antrag) erteilter Wahlschein für beide Direktwahlen (§ 23 Abs. 4 NKWO). Mit dem Wahlschein kann die wählende Person nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NKWG (neben der Briefwahl auch) in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets wählen. Wahlgebiet ist dabei grundsätzlich jeweils das Gebiet der Kommune, für die die oder der HVB gewählt wird. Bei zwei gleichzeitig stattfindenden Direktwahlen auf Gemeinde- und Kreis- bzw. Regionsebene kann die wählende Person mit dem Wahlschein daher an beiden Direktwahlen nur in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde bzw. Samtgemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, teilnehmen. Sollte die wählende Person innerhalb des Landkreises oder der Region Hannover den Wahlbezirk einer anderen Gemeinde bzw. Samtgemeinde aufsuchen, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie dort nur für die Landrats- bzw. Regionspräsidentenwahl wahlberechtigt wäre, nicht aber für die Direktwahl der oder des HVB für die Gemeinde bzw. Samtgemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, und dass der Wahlschein vor Ort einbehalten würde.

5.3 Auf das unterschiedliche Ende der Fristen für die Beantragung von Wahlscheinen am zweiten Tag vor der Wahl (23.5.2014, 13.00 Uhr für die Direktwahl und 18.00 Uhr für die Europawahl) wird hingewiesen (§ 23 Abs. 5 NKWO, § 26 Abs. 4 EuWO). In besonderen Fällen können Wahlscheine aber auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, für die Europawahl und die Direktwahl beantragt werden (§ 26 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EuWO, § 23 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NKWO).

5.4 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, hat für jede Wahlart getrennte Wahlscheinverzeichnisse zu führen (§ 27 Abs. 6 und 8 EuWO, § 27 NKWO). Dies gilt nicht für verbundene Direktwahlen (vgl. Nummer 4.1.2).

6. Wahlbriefumschläge, Stimmzettelumschläge

6.1 Die Farbe der Wahlbriefumschläge für die Direktwahl muss sich deutlich sowohl von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge als auch von der blauen Farbe der Stimmzettelumschläge für die Europawahl (§ 38 Abs. 3 und 4 EuWO) unterscheiden. Für die Wahlbriefumschläge für die Direktwahl wird empfohlen, unter das Wort „Wahlbrief” das Wort „Direktwahl” zu setzen.

6.2 Die Farbe der Stimmzettelumschläge für die Direktwahl muss sich deutlich sowohl von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge als auch von der blauen Farbe der Stimmzettelumschläge für die Europawahl (§ 38 Abs. 3 und 4 EuWO) unterscheiden (vgl. Nummer 7). Für die Stimmzettelumschläge für die Direktwahl wird empfohlen, unter die Worte „Stimmzettelumschlag für die Briefwahl” das Wort „Direktwahl” zu setzen.

7. Stimmzettel

Die Farbe der Stimmzettel für die Direktwahl muss sich deutlich von der Farbe der Stimmzettel für die Europawahl (§ 38 Abs. 1 EuWO) unterscheiden. Es wird empfohlen, die Farbe der Stimmzettel auf die Farbe der Stimmzettelumschläge (vgl. Nummer 6.2) abzustimmen.

8. Wahlbekanntmachung

Die Wahlbekanntmachung für die Direktwahl (§ 41 NKWO) kann mit derjenigen für die Europawahl (§ 41 EuWO) zusammengefasst werden.

9. Wahlraum, Wahlurnen

9.1 Sind die Mitglieder der Wahlvorstände für die Europawahl zugleich Mitglieder der Wahlvorstände für die Direktwahl (vgl. Nummer 2.1), so finden die Wahlen in demselben Wahlraum statt (§ 39 EuWO und § 6 NKWO).

9.2 Im Wahlraum ist für jede Wahlart eine Wahlurne aufzustellen und deutlich für die Wahlart zu kennzeichnen (§ 4 EuWG i.V.m. § 33 BWG, § 44 EuWO und § 32 NKWG, § 44 NKWO). Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sind anzuhalten, darauf zu achten, dass bei der Stimmabgabe die Stimmzettel in die richtigen Wahlurnen gelegt werden (§ 49 Abs. 4 EuWO und § 47 Abs. 3 NKWO).

10. Feststellung des Wahlergebnisses

10.1 Das Ergebnis der Europawahl ist vor dem Ergebnis der Direktwahl zu ermitteln. Mit der Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl darf erst begonnen werden, wenn die Schnellmeldung erstattet (§ 64 Abs. 1 und 2 EuWO) und die Niederschrift für die vorangegangene Zählung abgeschlossen ist (§ 65 Abs. 1 EuWO) sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind (§ 66 Abs. 1 EuWO).

10.2 Stimmzettel sind ungültig, wenn ein Stimmzettel bei der Urnenwahl in die Wahlurne für die jeweils andere Wahlart gelegt wurde, oder bei der Briefwahl, wenn im Stimmzettelumschlag ein Stimmzettel für die andere Wahlart enthalten ist.

III. Gemeinsame Durchführung der Europawahl 2014 mit einer kommunalen Abstimmung (§§ 33 und 35 NKomVG)

Die gemeinsame Durchführung der Europawahl mit einer Bürgerbefragung oder einem Bürgerentscheid nach dem NKomVG ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Europawahl keinesfalls durch die gleichzeitige Durchführung einer kommunalen Abstimmung beeinträchtigt wird. Für die Vorbereitung und Durchführung der Europawahl ist oberstes Gebot die Wahlbestandssicherung. Daher muss im Hinblick auf die Kompliziertheit des Wahlvorganges, die weitreichenden Auswirkungen eines Eingriffs, die Aufwändigkeit von Wiederholungswahlen und die verfassungsrechtliche Bedeutung der Europawahl alles unterbleiben, was die Durchführung der Wahl gefährden könnte.

Soll am Tag der Europawahl ein Bürgerentscheid oder eine Bürgerbefragung (§ 33 oder § 35 NKomVG) in entsprechender Anwendung der kommunalwahlrechtlichen Regelungen durchgeführt werden, so gelten hierfür im Übrigen die in Abschnitt II genannten Bestimmungen entsprechend.

Eine Bürgerbeteiligung in Form von sonstigen Unterschriftensammlungen o.Ä. ist am Tag der Europawahl im und am Wahlgebäude unzulässig (§ 4 EuWG i.V.m. § 32 Abs. 1 BWG).

IV. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 23.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

_______________
An die
Stadtwahlleiterinnen, Stadtwahlleiter, Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter der Europawahl 2014
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden


Anlage
(zu Abschnitt II Nr. 4.2.3)

Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Rückseite der Wahlbenachrichtigung (Text)
1) Wahlart eintragen
2) Zutreffende Bezeichnung auswählen
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