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Bezeichnung und Siegelführung der Schulen
RdErl. d. MK v. 11.12.2013 - 16-01405/1 (Nds.MBl. Nr.1/2014 S.9; SVBl. 2/2014 S.50), geändert durch RdErl. vom 30.7.2019 (Nds. MBl. 32/2019 S. 1191) - VORIS 11410 -
Bezug:
a) RdErl. v. 12.4.2006 (Nds.MBl. S.249, SVBl. S.213), geändert durch RdErl. v. 18.9.2008 (Nds.MBl. S.1048, SVBl. S.428) - VORIS 11410 -
b) RdErl. d. StK v. 20. 2. 2019 (Nds. MBl. S. 514) - VORIS 11410 -

1. Bezeichnung der öffentlichen Schulen

1.1 Die Bezeichnung der allgemeinbildenden Schulen besteht aus der Bezeichnung der Schulform gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSchG und dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteils. Wenn mehrere Schulformen organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst worden sind, werden alle Schulformen in die Bezeichnung aufgenommen.

Die Bezeichnung der berufsbildenden Schulen besteht aus den Worten „Berufsbildende Schule” oder, wenn an einer Schule mehrere Schulformen der berufsbildenden Schulen geführt werden, „Berufsbildende Schulen” und dem Namen der kommunalen Gebietskörperschaft, die Schulträger ist.

Wenn der Schulträger der Schule nach § 107 NSchG einen Namen gegeben hat, kann der Name in die Bezeichnung aufgenommen werden. Erforderlichenfalls kann die Bezeichnung ein weiteres Unterscheidungsmerkmal enthalten.

Die Internatsgymnasien in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen führen die Bezeichnungen

- Niedersächsisches Internatsgymnasium Bad Harzburg,
- Niedersächsisches Internatsgymnasium Bad Bederkesa,
- Niedersächsisches Internatsgymnasium Esens.

1.2 Die Bezeichnung ist im Schriftverkehr und in den Zeugnissen zu verwenden. Durch eine Schulbehörde genehmigte Zusatzbezeichnungen (wie z.B. Europaschule in Niedersachsen) dürfen zusätzlich verwendet werden.

Die allgemeinbildenden Schulen dürfen außerdem zusätzlich Hinweise auf eine besondere Organisation gemäß § 23 NSchG verwenden.

Die Förderschulen dürfen zusätzlich den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte der Förderschule verwenden.

Die berufsbildenden Schulen dürfen zusätzlich Hinweise auf die an der Schule geführten Schulformen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 NSchG), deren Fachrichtungen und Berufsfelder verwenden.

2. Siegelführung der Schulen

2.1 Nach den in Niedersachsen geltenden Bestimmungen über Landessymbole führen das kleine Landessiegel

- die öffentlichen Schulen; sie dürfen das Siegel nur in staatlichen Angelegenheiten und nur im hoheitlichen Bereich verwenden,
- die anerkannten Ersatzschulen bei der Versetzung von Schülerinnen und Schülern, bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Verleihung von Berechtigungen (§ 148 NSchG); sie dürfen das Siegel nur bei den Schulformen und Fachrichtungen verwenden, für die nach § 148 NSchG die Anerkennung ausgesprochen worden ist.

Alle übrigen Schulen dürfen kein Landessiegel führen.

2.2 Die im kleinen Landessiegel zu führende Bezeichnung der öffentlichen Schulen richtet sich nach Nummer 1.1, die der anerkannten Ersatzschulen richtet sich grundsätzlich nach Nummer 1.1, ggf. i.V.m. dem Genehmigungsbescheid.

Bei anerkannten Ersatzschulen ist die Siegelumschrift mit dem Zusatz „Anerkannte Ersatzschule” zu versehen.

2.3 Zur Führung des kleinen Landessiegels ist grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter der Schule berechtigt. Die Ermächtigung einer oder eines anderen Angehörigen der Schule zur Führung des kleinen Landessiegels kann von der Leiterin oder dem Leiter der Schule nur schriftlich erteilt werden.

Die Landessiegel sind unter Verschluss zu halten.

2.4 Die Beschaffung der von den Schulen zu führenden kleinen Landessiegel ist Sache der Schulträger.

2.5 Die zur Anfertigung von Landessiegeln befugten Firmen und die von diesen zu beachtenden Regelungen sind aus dem Bezugserlass zu b i.V.m. den vom Niedersächsischen Landesarchiv erlassenen und auf dessen Internetseite (www.nla.niedersachsen.de) veröffentlichten verbindlichen Anordnungen zu ersehen. Das kleine Landessiegel kann als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel verwendet werden. Es kann auch maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Soweit eine Schule das kleine Landessiegel regelmäßig in größerer Zahl auf Formblättern anzubringen hat, auf denen der dafür vorgesehene Raum nicht ausreicht, und dadurch wesentliche Bestandteile des Formblattes unleserlich werden könnten, darf die Schule dafür ein kleines Landessiegel mit einem Durchmesser von weniger als 3,5 cm führen, sofern das Wappen und die Umschrift erkennbar sind.

Soweit mehr als ein kleines Landessiegel mit der gleichen Beschriftung hergestellt wird, müssen sämtliche gleichartigen Landessiegel zu Unterscheidungszwecken mit einer kleinen fortlaufenden arabischen Ziffer versehen werden. Diese nummerierten Landessiegel sind von der Schule in einer Liste zu erfassen und nur gegen Empfangsbekenntnis an die zur Führung des kleinen Landessiegels ermächtigten Bediensteten auszuhändigen.

2.6 Nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 NArchG vom 25. 5. 1993 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. 5. 2018 (Nds. GVBl. S. 66), gehören Siegel zum ,Schriftgut‘, das dem zuständigen Staatsarchiv im Originalzustand zur Übernahme anzubieten ist. Übernimmt das Staatsarchiv die von der Schule eingezogenen Landessiegel nicht, sind diese unverzüglich unbrauchbar zu machen.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

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An die
Schulen
Niedersächsische Landesschulbehörde
Nachrichtlich:
An die Schulträger

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