|
Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Landeswappen,
Landessiegel, Amtsschild und Landessymbole
Beschl. d. LReg. v. 23.5.2000 - StK-201-01405/01-
(Nds.MBl. Nr.20/2000 S.333) , geändert durch Beschl. d. LReg v. 30.4.2002
(Nds.MBl. Nr.19/2002 S.390),
26.10.2004 (Nds.MBl. Nr.33/2004
S.626) ,
1.2.2005 (Nds.MBl. Nr.6/2005
S.108) und 6.2.2007 (Nds.MBl. Nr.8/2007 S.139) - VORIS 11410 01 00 00 010
-
Bezug:
a) Beschl. d. LM v. 10.8.1954 (Nds.MBl. S.382) - VORIS
11410 0l 00 00 005 -
b) Beschl. d. LM v. 10.8.1954 (Nds.MBl. S.383) - VORIS
11410 01 00 00 006 -
c) Beschl. v. 7.3.1995 (Nds.MBl. S.429), zuletzt
geändert durch Beschl. v. 13.7.1999 (Nds.MBl. S.405) - VORIS 11410 01 00
00 009 -
d) Beschl. d. LM v.27.9.1955 (Nds.MBl. S.806) VORIS 11410 00 00 03
001
1. Landeswappen
Die Führung des Landeswappens ist ausschließlich den Dienststellen des Landes vorbehalten (Hoheitszeichen). Die StK kann im Einzelfall die Verwendung des Landeswappens gestatten.
2. Landessiegel
2.1 Neben den Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach §26 LHO führen nach § 6 Abs.2 des Gesetzes über Wappen, Flaggen und Siegel das kleine Landessiegel
| a) | die öffentlichen Schulen, |
| b) | die anerkannten Ersatzschulen bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Verleihung von Berechtigungen (§ 148 NSchG), |
| c) | die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 NHG; das Recht zur Führung eigener Siegel bleibt unberührt, |
| d) | die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, |
| e) | die Notarinnen und Notare, |
| f) | die Schiedsämter, |
| g) | die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, |
| h) | die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, |
| i) | die Niedersächsische Kommunalprüfungsanstalt, |
| j) | die Gütestellen i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel für Vergleiche, die vor der Gütestelle geschlossen sind. |
2.2.1 Nachfolgende Dienststellen des Landes wenden als überkommene heimatgebundene Einrichtungen i.S. des §8 Abs.1 des Gesetzes über Wappen, Flaggen und Siegel anstelle des kleinen Landessiegels das vor der Bildung des Landes Niedersachsen herkömmlich geführte Landessiegel weiter an:
| a) | Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte in 0ldenburg, |
| b) | Staatliches Museum für Naturkunde und Vorgeschichte in Oldenburg, |
| c) | Landesbibliothek in Oldenburg, |
| d) | Oldenburgisches Staatstheater, |
| e) | Staatsarchiv in Oldenburg, |
| f) | Braunschweigisches Landesmuseum, |
| g) | Staatliches Naturhistorisches Museum Braunschweig, |
| h) | Staatstheater Braunschweig, |
| i) | Staatsarchiv in Wolfenbüttel, |
| j) | Herzog Anton Ulrich-Museum in Braunschweig, |
| k) | Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel. |
2.2.2 Die Erlaubnis zur Anwendung des Landeswappens oder des vor der Bildung des Landes Niedersachsen herkömmlich geführten Landeswappens im Siegel einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wird gemäß §7 Abs.1 Satz 1 und §8 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über Wappen, Flaggen und Siegel von dem zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der StK erteilt.
2.2.3 Für die Gestaltung und Beschriftung der Siegel sind die in Anlage 1 abgedruckten Muster maßgebend.
3. Amtsschild
3.1. Zur Führung des Amtsschildes sind die Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach §26 LHO, die Notarinnen und Notare, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die Schiedsämter sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure berechtigt.
3.2.1 Das Amtsschild zeigt in einem weißen Rechteck das Landeswappen. Unter dem Wappen steht (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung in schwarzer Schrift.
3.2.2 Das Amtsschild der Polizeidienststellen zeigt in einem blauen, weiß eingefassten Rechteck einen zwölfstrahligen Polizeistern mit dem nach rechts gewendeten springenden weißen Ross im Herzstück und der Inschrift "Polizei" in weißer Farbe. Es soll so angebracht werden, dass es auffällig in Erscheinung tritt und das Auffinden der Polizeidienststellen erleichtert. Unberührt bleibt die Anbringung von Leuchttransparenten und Hinweisschildern für Polizeidienststellen.
3.3 Die Größe des Amtsschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild angebracht wird.
3.4 Befinden sich in einem Gebäude mehrere zur Führung des Amtsschildes berechtigte Dienststellen, so können sie ein gemeinsames Schild mit dem Landeswappen verwenden. Die Dienststellenbezeichnung erfolgt durch besondere Anhängeschilder. Nr.3.2.2 Satz 1 ohne Inschrift gilt für die Polizeidienststellen entsprechend.
3.5 Für die Gestaltung und Beschriftung der Amtsschilder sind die in Anlage 2 abgedruckten Muster maßgebend.
4. Niedersachsen-Logo
Das Niedersachsen-Logo (Anlage 3) dient einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes. Es darf ausschließlich von Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bei ihrer Amtstätigkeit verwendet werden.
5. Niedersachsen-Symbol
Das Niedersachsen-Zeichen (Anlagen 4 und 5) dient außerhalb der Landesverwaltung einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes, insbesondere auch im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich. Es darf mit oder ohne den Zusatz Niedersachsen mit Zustimmung der StK außerhalb der Landesverwaltung gemäß den verbindlichen Arbeitsgrundlagen verwendet werden.
Unzulässig ist, das Niedersachsen-Zeichen oder eine veränderte Version so zu verwenden, dass ein amtlicher Eindruck entstehen kann.
6. Schlussbestimmung
Die Bezugsbeschlüsse werden aufgehoben.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |