Europaschule
Erl. v. 22.10.1996 - 303-81003-1/96
(SVBl. S.438) - VORIS 11410 01 00 07 005 -
Bezug:
a) Erl. "Europa
im Unterricht" v. 7.12.1990 (SVBl. 1991 S.30)
b) Erl. v. 15.11.1994
"Bezeichnung und Siegelführung der Schulen" (SVBl. 1995 S.32) - VORIS
11410 01 00 07 004 -
Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz "Zur europäischen Dimension im Bildungswesen" vom 8.11.1991 ist den Ländern aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass europabezogene Themenschwerpunkte Gegenstand in geeignetem Fachunterricht sowie in geeigneten Schulprojekten und -veranstaltungen werden.
Nach dem Willen der Kultusministerkonferenz sollen über die folgenden Sachverhalte und Zusammenhänge Kenntnisse und Einsichten vermittelt werden:
| - | die politischen und gesellschaftlichen Strukturen, insbesondere der Interessenausgleich und das gemeinsame Handeln in Europa zur Lösung wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und politischer Probleme, |
| - | die ideengeschichtliche Entwicklung des europäischen Rechts-, Staats- und Freiheitsdenkens, |
| - | die Vielsprachigkeit in Europa und der darin zum Ausdruck kommende kulturelle Reichtum, |
| - | die geographische Vielfalt Europas mit seinen naturräumlichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Räumen und Regionen, |
| - | die Geschichte des europäischen Gedankens und die Integrationsbestrebungen seit 1945 sowie die Aufgaben und Arbeitsweisen der europäischen Institutionen im Verhältnis zu den europäischen Nationen . |
Schulen, die sich in besonderer Weise der unter Nr.1 beschriebenen europäischen Dimension verpflichtet wissen, kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde die Bezeichnung "Europaschule" gestattet werden, sofern sie folgende Kriterien ganz oder überwiegend erfüllen:
| - | Behandlung europabezogener Themenschwerpunkte in geeignetem Fachunterricht über die verbindlichen Themenbereiche und Themen der Rahmenrichtlinien hinaus, |
| - | besondere Fremdsprachenangebote (z.B. frühes Fremdsprachenlernen in der Grundschule, bilingualer Unterricht in Schulen des Sekundarbereichs I, dritte oder vierte Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlsprache in Schulen des Sekundarbereichs I und II), |
| - | Teilnahme an vom Land geförderten Schülerwettbewerben (z. B. EUROPÄISCHER WETTBEWERB) und Programmen der Europäischen Union (z.B. SOKRATES, LEONARDO), |
| - | Schüler- und Lehreraustausch mit Schulen im europäischen Ausland im Rahmen besonderer Schulprojekte und -veranstaltungen (z.B. Betreuung von Flüchtlingen, Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Beteiligung zu Aktionen offizieller Hilfsorganisationen, Beteiligung an Begegnungsprogrammen und -veranstaltungen des Schulträgers, der Kirchen usw.), |
| - | Zusammenarbeit mit Schulen im europäischen Ausland mit Hilfe der neuen Informations- und Kommunikationstechniken. |
Schulen, die beabsichtigen, die Bezeichnung "Europaschule" zu führen, legen der obersten Schulbehörde einen entsprechenden Antrag auf dem Dienstweg zur Genehmigung vor. Der Antrag bedarf der Beschlussfassung durch die Gesamtkonferenz und der Zustimmung des Schulträgers. Ihm ist eine Darstellung über die bisherige Arbeit der Schule in bezug auf die unter Nrn.1. und 2. dargelegten Ziele und Kriterien sowie über die zukünftigen längerfristigen Vorhaben beizufügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Nrn.1. und 2. kann die Genehmigung durch die oberste Schulbehörde widerrufen werden.
"Europaschulen" stellen keinen Bildungsgang im Sinne der §§59, 63 und 105 NSchG dar.
Dieser Erlass tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
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