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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
vom 27.1.2004 (Nds.GVBl. Nr.3/2004 S.35), geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 12.7.2007 (Nds.GVBl. Nr.21/2007 S.319) und Art. 2 des Gesetzes v. 15.9.2016 (Nds. GVBl. Nr. 13/2016 S. 194) - VORIS 12000 -

§ 1
Zuständigkeit

(1) 1Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). 2Beschränkungsmaßnahmen werden von der Ministerin oder dem Minister angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

(2) Die Entscheidung über Mitteilungen an die Betroffenen nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes trifft die Ministerin oder der Minister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

§ 2
Kontrolle

(1) Die Beschränkungsmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (§ 23 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes) und der Kontrolle durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).

(2) 1Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Abständen von längstens sechs Monaten über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes durch die Behörden des Landes. 2Der Ausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie über Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen sowie Mitteilungen an die Betroffenen.

§ 3
G 10-Kommission

(1) 1Die G 10-Kommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. 2Die Mitglieder werden von dem Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nach Anhörung der Landesregierung zu Beginn einer Wahlperiode bestellt. 3Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder. 4Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 5Die stellvertretenden Mitglieder dürfen an allen Sitzungen der Kommission mit Rede- und Fragerecht teilnehmen; abstimmungsberechtigt sind sie nur im Vertretungsfall. 6Beschlüsse der Kommission bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. 7Die Mitglieder sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.

(2) 1Für die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommission wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt. 2Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist die oder der Geheimschutzbeauftragte des Landtages; ist eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt, so ist die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident zuständig.

(3) 1Die Beratungen der Kommission unterliegen der Geheimhaltung. 2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Beratungen sind, auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission, zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden.

(4) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes bedarf; zu den Geheimschutzregelungen ist die Landesregierung zu hören.

§ 4
Aufgaben und Befugnisse der G 10-Kommission

(1) 1Die Kommission entscheidet über Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen und beantwortet Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zu Beschränkungsmaßnahmen. 2Das Fachministerium holt die Zustimmung der Kommission zu den angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug ein. 3Bei Gefahr im Verzuge kann die Ministerin oder der Minister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, anordnen, dass Beschränkungsmaßnahmen vor der Zustimmung der Kommission vollzogen werden. 4In diesem Fall holt das Fachministerium die nachträgliche Zustimmung unverzüglich ein. 5Anordnungen, denen die Kommission nicht zugestimmt hat, hat das Fachministerium unverzüglich aufzuheben; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.

(2) 1Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Behörden des Landes. 2Diese haben der Kommission, den beauftragten Kommissionsmitgliedern, den beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder, im Fall des Absatzes 3, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz

  1. Auskunft zu erteilen,
  2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
  3. jederzeit Zutritt zu gewähren zu den Diensträumen der Stellen des Landes, die Daten nach dem Artikel 10-Gesetz verarbeiten.

3Wer nach § 7 Abs. 2 und 4 oder nach § 8 Abs. 5 und 6 des Artikel 10-Gesetzes vom Bundesnachrichtendienst oder nach § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes vom Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz oder dem Militärischen Abschirmdienst personenbezogene Daten empfangen hat, teilt dies der Kommission unverzüglich mit. 4Die Verfassungsschutzbehörde legt der Kommission monatlich eine Aufstellung über den Empfang solcher Daten vor, aus der sich Zeitpunkt und Absender der Datenübermittlung ergeben.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat auf Ersuchen der Kommission die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(4) 1Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist die G 10-Kommission. 2Das Fachministerium holt vor der Datenübermittlung die Zustimmung der Kommission zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes ein. 3Bei Gefahr im Verzuge kann die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter anordnen, dass die Datenübermittlung vor der Zustimmung der Kommission erfolgt; das Fachministerium holt die nachträgliche Zustimmung der Kommission unverzüglich ein. 4Versagt die Kommission die Zustimmung, so hat die Verfassungsschutzbehörde die Übermittlungsempfänger unverzüglich darüber zu unterrichten.

(5) 1Das Fachministerium unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme über die Mitteilung an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen (§ 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes), und holt die Zustimmung der Kommission zu einer Nichtbenachrichtigung ein. 2Stimmt die Kommission der Nichtbenachrichtigung zu, so ist sie erneut innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist oder sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme ausgeschlossen werden kann, zu unterrichten. 3Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen.

(6) 1Soll fünf Jahre nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme eine Mitteilung an die Betroffenen endgültig nicht erfolgen, so ersucht das Fachministerium die Kommission festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen. 2Stimmt die Kommission dem endgültigen Verzicht auf eine Mitteilung nicht zu, so ist sie innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist erneut zu ersuchen, die Feststellung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes zu treffen. 3Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen.

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