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Regelung nach
§ 9 BBiG zu Anträgen auf Abkürzung der Ausbildungszeit in den
Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie
Bek. d. LGLN v.
13.5.2011 - 13-87 118 (Nds.MBl. Nr.20/2011 S.373)
Das LGLN als zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie hat nach § 9 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), aufgrund eines Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5.4.2011 die in der Anlage abgedruckte Regelung zur Abkürzung der Ausbildungszeit in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie erlassen.
Anlage
Regelung zur Abkürzung der Ausbildungszeit in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie
Anträgen gemäß § 8 Abs. 1 BBiG auf Abkürzung der Ausbildungszeit, die während eines laufenden Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden, soll nicht mehr stattgegeben werden, wenn zwischen dem Antragsdatum und dem angestrebten früheren Ausbildungsende weniger als zwölf Monate Ausbildungszeit verbleiben.
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