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Gestellungsvertrag mit den katholischen Diözesen in Niedersachsen
über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den
Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen
Bek. d. MK v. 6.5.2010 - 14-03 402/1 (Nds.MBl.
Nr.20/2010 S.536; SVBl. 7/2010 S.254), geändert durch Bek. d. MK vom
2.1.2020 (Nds. MBl. Nr. 272020 S. 87)
In der Anlage wird der Gestellungsvertrag mit den katholischen Diözesen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen vom September/Oktober 1967, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom April 2010, bekannt gemacht.
Gestellungsvertrag
mit
den katholischen Diözesen in Niedersachsen über die Abstellung
katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den
öffentlichen Schulen
vom September/Oktober 1967
in der Fassung, die
er durch die Änderungsverträge vom März/April 1983, vom
November/Dezember 1987, vom April/Mai 2002 und vom April 2010 erlangt hat.
Zwischen
dem Land Niedersachsen
- vertreten durch den
Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die
Niedersächsische Kultusministerin -
und
dem Erzbistum Paderborn
- vertreten durch den Erzbischof von Paderborn -,
dem Bistum Hildesheim
- vertreten durch den Bischof von Hildesheim -,
dem Bistum
Osnabrück
- vertreten durch den Bischof von Osnabrück -,
der
Katholischen Kirche im Oldenburgischen Teil des Bistums Münster
-
vertreten durch den Bischöflich Münsterschen Offizial -,
diese
handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhls,
wird in dem Bestreben, die
regelmäßige Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an den
öffentlichen Schulen sicherzustellen, der folgende Vertrag geschlossen:
§ 1
(1) Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten. Unbeschadet der bisherigen Übung, im bisherigen Umfang planmäßigen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch Geistliche erteilen zu lassen, soll diese Aufgabe durch im Landesdienst stehende, für den Religionsunterricht in den einzelnen Schulbereichen ausgebildete Lehrkräfte erfüllt werden. Die Bistümer werden das Land dabei nach Möglichkeit unterstützen, geeignete staatliche Lehrkräfte zu gewinnen.
(2) Wenn die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt werden kann, werden die Bistümer sich bemühen, für die verschiedenen Bereiche öffentlicher Schulen persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Lande anerkannten Lehrbefähigung für das Fach Religion (katechetische Lehrkräfte) im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Möglichkeit der Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- und Beschäftigtenverhältnis des Landes wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
§ 2
Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Lehrbefähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts für den Primarbereich, in dem Sekundarbereich I und in dem Sekundarbereich II werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt, die als Anlage 1 beigefügt ist.
§ 3
(1) Die Bistümer stellen die katechetischen Lehrkräfte aufgrund dieses Gestellungsvertrages gegen ein Gestellungsgeld (§ 5) zur Verfügung.
(2) Die Niedersächsische Landesschulbehörde teilt den zuständigen Kirchenbehörden rechtzeitig den durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Auch die Kirchenbehörden unterrichten die Niedersächsische Landesschulbehörde, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird.
(3) Für diesen Fall benennen die Kirchenbehörden der Niedersächsischen Landesschulbehörde die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen katechetischen Lehrkräfte unter Beifügung eines Personalbogens (nach Muster der Anlage 2).
(4) Die von den Kirchenbehörden benannten katechetischen Lehrkräfte erhalten von der Niedersächsischen Landesschulbehörde einen Unterrichtsauftrag (nach Muster der Anlage 3), in dem - im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden - insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung festgelegt werden. Den Kirchenbehörden wird eine Durchschrift des Unterrichtsauftrages übersandt.
(5) Die Schulleiterinnen oder Schulleiter nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.
(6) Bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der katechetischen Lehrkräfte werden die Kirchenbehörden im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde für eine geeignete Vertretung Sorge tragen. Die Verpflichtung, eine Vertretung zu stellen, entfällt, wenn die katechetischen Lehrkräfte im Einvernehmen zwischen den Kirchenbehörden und der Landesschulbehörde oder der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer ProReKo-Schule an Fortbildungs- oder sonstigen Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen, teilnehmen oder mitwirken.
(7) Soweit Geistliche nach bisheriger Übung planmäßig Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen, zeigt die zuständige Kirchenbehörde den Schulleitungen die Übernahme und Beendigung des Religionsunterrichts rechtzeitig an.
§ 4
(1) Die katechetischen Lehrkräfte treten in kein Beschäftigungsverhältnis zum Lande Niedersachsen. Die Dienstverhältnisse zwischen den rechtsfähigen kirchlichen Einrichtungen und den katechetischen Lehrkräften bleiben unberührt.
(2) Die katechetischen Lehrkräfte unterstehen der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die in den einzelnen Schulformen gelten.
(3) Die katechetischen Lehrkräfte erhalten Urlaub nach den allgemeinen Bestimmungen der Lehrkräfte. Der Urlaub gilt als durch die Ferien abgegolten. § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Hinsichtlich der gesundheitlichen Überwachung gelten die staatlichen Bestimmungen.
§ 5
(1) Die Bistümer erhalten für die Gestellung der katechetischen Lehrkräfte ein monatliches Gestellungsgeld wie folgt:
Beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sind dabei die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsvertrages geltenden Beitragssätze für die einzelnen Sozialversicherungszweige (Rentenversicherung 9,95 v.H., Arbeitslosenversicherung 1,65 v.H., Pflegeversicherung 0,975 v.H., Krankenversicherung - AOK Niedersachsen - 7,0 v.H, Sanierungsgeld 1,98 v.H.) zugrunde gelegt worden. Für die Zusatzversorgung wird der Anteil des Landes für die VBL in Höhe von 6,45 v.H. berücksichtigt.
(2) Besteht der Anspruch auf das Gestellungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Gestellungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Wird eine katechetische Lehrkraft vorübergehend - zum Beispiel bei Erkrankung - durch eine für die jeweilige Schulform geeignete katechetische Lehrkraft vertreten, so ändert sich das Gestellungsgeld dadurch nicht.
(4) Wird bei der Erkrankung einer katechetischen Lehrkraft ein Vertreter nicht gestellt, so wird das Gestellungsgeld nur für die Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Unterrichtsauftrages hinaus, weitergezahlt. Dies gilt auch für eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Landes über die Inanspruchnahme von Ferienzeiten für Kur- oder Sanatoriumsaufenthalte von Lehrkräften Anwendung.
Für Geistliche und die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehenden katechetischen Lehrkräfte wird - wenn sie mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an öffentlichen Schulen im Rahmen des Gestellungsvertrages Religionsunterricht erteilen - das Gestellungsgeld auch weitergezahlt bei Gewährung von Sonderurlaub zur Durchführung einer verordneten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur. Im Übrigen finden die für niedersächsische Beamtinnen und Beamte geltenden Regelungen Anwendung.
(5) Wird für die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt, so werden die entsprechenden Aufwendungen für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Mutterschutzgesetz auf Antrag im Rahmen des Gestellungsgeldes erstattet. Diese Regelung gilt nur für katechetische Lehrkräfte, die ausschließlich zur Erteilung von Religionsunterricht im Rahmen des Gestellungsvertrages beschäftigt werden.
(6) Für Urlaub, der ausnahmsweise, außerhalb der Schulferien genommen wird, entfällt die Zahlung des Gestellungsgeldes, soweit keine Vertretung gestellt wird. Gestellungsgeld wird jedoch fortgezahlt bei der Teilnahme von katechetischen Lehrkräften an Fortbildungs- und sonstigen Maßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 6.
(7) Das Gestellungsgeld wird auch fortgezahlt bei Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme
Dies gilt auch in Fällen, in denen Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Dauer einer Arbeitsbefreiung gern. § 29 TV-L haben.
(8) Die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde beauftragte Stelle veranlasst die Zahlung des Gestellungsgeldes am Schluss eines jeden Kalendermonats für den laufenden Monat an die von den Bistümern angegebenen Kassen. Die Zahlung des Gestellungsgeldes kann - nach Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesschulbehörde und der Kirchenbehörde - auch viertel- oder halbjährlich erfolgen. Bei dieser Zahlungsweise kann den Bistümern zu Beginn des Zahlungszeitraumes ein Abschlag in Höhe von 50 v.H. des voraussichtlich zu erwartenden Gestellungsgeldes gewährt werden. Kommt es bei der Abrechnung des Gestellungsgeldes zu Überzahlungen, sind die Bistümer verpflichtet, das Gestellungsgeld insoweit zu erstatten. Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, das auf Unterrichtsaufträgen beruhende und im Einzelfall von den Bistümern nicht angeforderte Gestellungsgeld nachträglich zu gewähren. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Verzinsung solcher Ansprüche.
(9) Reisekosten, Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung erstattet das Land den katechetischen Lehrkräften unmittelbar nach den für seine Lehrkräfte geltenden Bestimmungen.
(10) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den Bistümern.
§ 6
(1) Der Unterrichtsauftrag (§ 3 Abs. 4) endet
(2) Bei katechetischen Lehrkräften, die nicht ausschließlich im Schuldienst tätig sind, kann die Kirchenbehörde den Unterrichtsauftrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres - bei Geistlichen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss - kündigen. Die Kirchenbehörde wird für die Gestellung einer Ersatzkraft Sorge tragen.
§ 7
(1) Die Vertragschließenden werden etwa auftauchende Schwierigkeiten in der Durchführung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vereinbaren.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. August 1967 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 1969. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ende des Schuljahres gekündigt wird.
Anlage 1
(Zu
§ 2 des Vertrages)
Vereinbarung über die Anerkennung der Lehrbefähigung der katechetischen Lehrkräfte gem. § 2 des Gestellungsvertrages
A. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG
I. Geistliche
Den Geistlichen, die die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965 erfüllen, wird die Lehrbefähigung zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts in allen öffentlichen Schulen zuerkannt.
II. Sonstige katechetische Lehrkräfte
(1) Die Ausbildung der sonstigen katechetischen Lehrkräfte ist Aufgabe der Kirche, soweit nicht kirchlich anerkannte staatliche Ausbildungswege bestehen.
(2) Die Lehrbefähigung der sonstigen katechetischen Lehrkräfte zur Erteilung des Religionsunterrichts wird vom Land anerkannt, wenn die hinreichende fachliche und pädagogische Ausbildung nach Maßgabe der nachstehenden Nummern 1 und 2 nachgewiesen wird, wobei entsprechende Ausbildungswege und Abschlussprüfungen in anderen Bundesländern anerkannt werden.
a) | Nummer 1 oder |
b) | eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für den betreffenden Schulbereich von der Kirche anerkannten katechetischen Seminar, einem Institut oder einer entsprechenden Einrichtung mit einer mindestens zweijährigen theoretischen und praktischen Ausbildungszeit. |
(3) In Ausnahmefällen kann die nach Abschnitt B zuständige Niedersächsische Landesschulbehörde auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde die Lehrbefähigung für den betreffenden Schulbereich auch dann anerkennen, wenn der Ausbildungsweg zwar von den Voraussetzungen des Abschnitt A Teil II Nummer 1 und 2 abweicht, aber die kirchliche Oberbehörde die katechetische Eignung geprüft hat.
(4) Die Lehrbefähigung der katechetischen Lehrkräfte, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bereits Religionsunterricht erteilen, wird hiermit anerkannt.
B. VERFAHREN
Die Lehrbefähigung wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde anerkannt. Die Anerkennung wird von der Niedersächsische Landesschulbehörde ausgesprochen.
Dem Antrag sind beizufügen:
a) | Lebenslauf mit Bildungsgang, |
b) | Zeugnisse über die bestandenen Prüfungen, |
c) | eine Bescheinigung über die kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) für den beantragten Schulbereich. |
Anlage 2
(Zu
§ 3 Abs. 3 des Vertrages )
- Muster für Personalbogen -
Personalbogen | |||||
I. Personalangaben | |||||
Name: .............................................................. | Vorname: ........................................................ | ||||
Geburtstag: ..................................................... | Geburtsort: ...................................................... | ||||
Kirchl. Amts- oder Dienstbezeichnung: ........................................................................................ | |||||
Kirchliche Dienststelle: ................................................................................................................... | |||||
Wohnort: .......................................................... | Straße: ............................................................. | ||||
II. Berufsausbildung (einschl. Studium und kirchliche Ausbildung) |
|||||
|
Anlage 3
(Zu
§ 3 Abs. 4 des Vertrages)
- Muster für Unterrichtsauftrag -
.................................................................................................................,
den .................................... (Niedersächsische Landesschulbehörde) |
|
Herrn/Frau | |
................................................................................................ ................................................................................................. |
|
Betr.: Erteilung von Religionsunterricht | |
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Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters. Für den Unterrichtsauftrag gelten im Übrigen die
Bestimmungen des Gestellungsvertrages vom
......
...........
in der Fassung vom
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