Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Personalvertretungsrecht In Niedersachsen --- Vereinbarung über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der ...

Vereinbarung über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse gemäß § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und bei allgemeinen Regelungen für alle Beschäftigten
Bek. d. MI v. 8.7.2008 - 15.1-01720.33 (Nds.MBl. Nr.27/2008 S.772)

Die LReg und die Gewerkschaften haben am 7.7.2008 eine Vereinbarung gemäß § 104 NBG über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse und bei allgemeinen Regelungen für alle Beschäftigten abgeschlossen. Diese Vereinbarung tritt am 8.7.2008 in Kraft und wird in der Anlage bekannt gemacht.


Anlage

Vereinbarung über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse gemäß § 104 Niedersächsisches Beamtengesetz und bei allgemeinen Regelungen für alle Beschäftigten

Zwischen
der Niedersächsischen Landesregierung (Landesregierung)
- einerseits -
und
dem dbb beamtenbund und tarifunion - landesbund niedersachsen - sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund DGB - Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt - (Spitzenorganisationen)
- andererseits -.

Präambel

Ein zukunftsorientierter und leistungsfähiger öffentlicher Dienst ist der Grundpfeiler eines erfolgreichen Staates. Um die durch die demografische Entwicklung entstehenden Herausforderungen meistern und die Anforderungen der modernen Informations- und Wissensgesellschaft erfüllen zu können, ist der öffentliche Dienst in Niedersachsen auf qualifizierte und motivierte Beschäftigte angewiesen.

Die Landesregierung und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften - der dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund niedersachsen, und der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB-Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt - verfolgen das Ziel, das Recht des öffentlichen Dienstes im Land gemeinsam zu gestalten, um einen zukunftsorientierten und leistungsfähigen öffentlichen Dienst in Niedersachsen dauerhaft zu gewährleisten.

Allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse müssen auch den berechtigten Interessen der Beamtinnen und Beamten angemessen Rechnung tragen. Aus diesem Grund räumt § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) den Spitzenorganisationen umfassende Beteiligungsrechte ein. Zur dauerhaften Verfahrensausgestaltung auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 104 NBG, die auch künftig Grundlage der Zusammenarbeit bleiben wird, und zur Sicherstellung einer effizienten Beteiligung wird nachfolgende Vereinbarung getroffen, die die gesetzlichen Regelungen ausfüllt und konkretisiert.

Überdies besteht Einigkeit darüber, das bisher gut funktionierende Informationsverfahren bei dem Prozess der Binnenmodernisierung der Verwaltung durch diese Vereinbarung auch künftig transparent und beteiligungsorientiert auszugestalten. Die Motivation aller Beschäftigten wird durch Beteiligung und Mitverantwortung an der Personal- und Organisationsentwicklung weiter gestärkt. Die Binnenmodernisierung der Verwaltung ist daher wichtiger Baustein dieser Vereinbarung. Erklärtes Ziel aller Beteiligten ist es, den bisher eingeschlagenen Weg der frühzeitigen Unterrichtung und der gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit in den genannten Bereichen fortzusetzen und so die guten Erfahrungen aus der Vergangenheit zur Basis zukünftiger gemeinsamer Arbeit zu machen.

Gemeinsames Ziel der Landesregierung und der Spitzenorganisationen ist eine Fortsetzung der umfassenden, vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit, um sachgerechte Lösungen für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten zu erreichen.

1. Abschnitt: Spitzen- und Fachgespräche

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vereinbarungen dieses Abschnitts gelten für die Beteiligung der Spitzenorganisationen

a) bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse und

b) bei allgemeinen Regelungen im Bereich Organisationsentwicklung / Verwaltungsmodernisierung unter Einbeziehung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn diese von der Regelung betroffen sind und soweit der Tatbestand nicht durch Tarifvertrag zu regeln ist.

§ 2 Spitzengespräche

(1) Grundsatzgespräche über allgemeine und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik finden als Spitzengespräche in der Regel zweimal jährlich statt. Die Termine für Spitzengespräche werden einvernehmlich vereinbart. Dies ist aus besonderem Anlass auch kurzfristig möglich. Die Gespräche können von den Spitzenorganisationen gemeinsam oder auf Wunsch getrennt geführt werden.

(2) Die Gespräche werden von entscheidungsbefugten Vertreterinnen und Vertretern geführt. Spitzengespräche werden im Regelfall gemeinsam von den für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Ressorts, jeweils vertreten durch die Ministerinnen, Minister, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, einmal jährlich für die Niedersächsische Landesregierung von der Ministerpräsidentin, dem Ministerpräsidenten oder der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei geführt. Für die jeweilige Spitzenorganisation werden die Gespräche im Regelfall von der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter geführt.

(3) Aus besonderem Anlass, z.B. bei nur ein Ressort berührenden Vorhaben, können Spitzengespräche für das betroffene Ressort von der jeweiligen Ministerin, dem jeweiligen Minister, der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär geführt werden.

§ 3 Fachgespräche

(1) Fachgespräche zur Erörterung allgemeiner dienstrechtlicher Themen und konkreter dienstrechtlicher oder organisatorischer Vorhaben finden unabhängig von den Spitzengesprächen zwischen den für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Ressorts und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden und dort in der Regel auf Fachebene statt. Soweit erforderlich, werden Vertreterinnen und Vertreter der Staatskanzlei und anderer Ressorts zu diesen Fachgesprächen hinzugezogen.

(2) § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.

2. Abschnitt: Beteiligungsverfahren nach § 104 NBG, Initiativen der Spitzenorganisationen

§ 4 Anwendungsbereich

(1) Beteiligungspflichtig im Sinne des § 104 NBG sind die das Rechtsverhältnis der Beamtinnen und Beamten gestaltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt auch für Regelungen, die nur auf Angehörige bestimmter Beamtengruppen gerichtet sind. Ausgenommen von dieser Beteiligungspflicht sind allgemeine Regelungen, die nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes mit den Spitzenorganisationen zu vereinbaren sind.

(2) Rundschreiben zur Durchführung und Auslegung von Gesetzen, die z.B. lediglich der Umsetzung von höchstrichterlichen Entscheidungen in die Verwaltungspraxis dienen oder auf bestehende Regelungen hinweisen, sind nicht beteiligungspflichtig. Sie werden den Spitzenorganisationen im Zeitpunkt ihres Erlasses zur Unterrichtung übersandt.

§ 5 Frühzeitige Information

(1) Entwürfe allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse werden den Spitzenorganisationen gleichzeitig mit der Zuleitung an die Ressorts zur frühzeitigen Information übersandt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hierbei noch keine Verbindlichkeit des Entwurfs gewährleistet ist. Ausnahmsweise werden die Entwürfe den Spitzenorganisationen erst nach erfolgter Ressortabstimmung zugeleitet, wenn und soweit sie für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. Die zugeleiteten Entwürfe sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch bei der organisationsinternen Meinungsbildung.

(2) Die Spitzenorganisationen Gewerkschaften und Berufsverbände können innerhalb der den Ressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich zum Entwurf Stellung nehmen.

§ 6 Förmliche Beteiligung

(1) Zur Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens wird den Spitzenorganisationen der Entwurf spätestens nach erfolgter Ressortabstimmung bzw. nach der von der Landesregierung beschlossenen Freigabe des Entwurfs zur Anhörung zugeleitet.

(2) Die Frist zur Stellungnahme muss in angemessenem Verhältnis zu dem Umfang und der Bedeutung des Regelungsvorhabens stehen. Sie beträgt in der Regel sechs Wochen. Diese Frist kann - möglichst einvernehmlich - verkürzt werden, wenn bei im Wesentlichen unveränderter Entwurfsfassung eine frühzeitige Beteiligung vorangegangen ist oder im Einzelfall besonders wichtige Gründe dies erfordern.

(3) Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können innerhalb der Einlassungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Auf Wunsch der Spitzenorganisationen erfolgt zur Erörterung ein Beteiligungsgespräch (Fachgespräch i.S.v. § 3). Anschließend können die Spitzenorganisationen innerhalb der Frist zum Ergebnis endgültig Stellung nehmen.

(4) Das federführend zuständige Ressort teilt den Spitzenorganisationen schriftlich mit, mit welchem Ergebnis noch offene Fragen geprüft wurden, welche Vorschläge berücksichtigt und aus welchen Gründen die anderen nicht berücksichtigt worden sind.

(5) Wird der Entwurf nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wesentlich verändert oder erweitert, ist der geänderte Entwurf erneut den Spitzenorganisationen zur Beteiligung zuzuleiten und auf Wunsch ein erneutes Beteiligungsgespräch durchzuführen.

§ 7 Initiativen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

Das federführend zuständige Ressort muss sich mit Vorschlägen und Initiativen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zur Regelung beamten-rechtlicher Verhältnisse befassen und diese auf Wunsch mit ihnen erörtern. §§ 2 und 3 bleiben unberührt. Soweit es sich um Initiativen handelt, die thematisch bereits Gegenstand eines Fach-, Spitzen- oder Beteiligungsgesprächs waren, gilt dies nur, wenn sachlich neue Gesichtspunkte vorgetragen werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von den Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Vereinbarung wird nach Ablauf von zwei Jahren gemeinsam dahingehend überprüft, ob sich das Verfahren bewährt hat und die mit der Beteiligung beabsichtigten Wirkungen tatsächlich erreicht wurden (Evaluation).

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)