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Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
Bek. d. MI v. 23.5.2011 - 15.41-87147 (Nds.MBl. Nr.20/2011 S.368)
Bezug:Bek. v. 19.2.2001 (Nds. MBl. S. 269)

Die vom Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. als zuständiger Stelle erlassene und vom Berufsbildungsausschuss am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. am 10.5.2011 beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (Anlage) wird hiermit gemäß § 47 Abs. 1 BBiG genehmigt und bekannt gemacht.


Anlage

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung

Aufgrund des § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung (im Folgenden: AEVO) vom 21.1.2009 (BGBl. I S.88) i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), erlässt das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. als zuständige Stelle die vom Berufsbildungsausschuss am 10.5.2011 nach § 79 Abs. 4 BBiG beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung:

Erster Teil
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. (im Folgenden: zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse.

(2) Die Prüfungsausschüsse werden als gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet für

- das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V.,
- das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen und
- das Landeskirchenamt der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

als jeweils zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder sind hinsichtlich der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 3Sie müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. 4Die Mitglieder sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitgeber und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer Berufsbildenden Schule oder eines Fortbildungsträgers angehören, die oder der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführt. 2Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) 1Lehrkräfte einer Berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. 2Soweit es sich um Lehrkräfte eines Fortbildungsträgers handelt, werden sie von der Fortbildungseinrichtung benannt.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums festgesetzt wird.

(9) Von den Regelungen in Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) 1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber nicht mitwirken. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. die oder der Verlobte,
  2. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  3. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  4. Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie,
  5. Geschwister,
  6. Kinder der Geschwister,
  7. Ehegattinnen und Ehegatten der Geschwister,
  8. Geschwister der Ehegattin oder des Ehegatten,
  9. Geschwister der Eltern oder
  10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

3Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 9 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Fall der Nummer 10 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so ist dies der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss, mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. 3Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. 4Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegenüber einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss, mitzuteilen. 2Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen, erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden. 2Dies gilt auch, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokoll führenden Person und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. 2§ 20 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Zweiter Teil
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und den Fortbildungsträgern fest.

(2) Die zuständige Stelle gibt den Prüflingen die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Stelle innerhalb der von ihr bestimmten Fristen und unter Verwendung der von ihr vorgegebenen Formulare zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Angaben und Nachweise über die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen und
  2. eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung, soweit von den Regelungen in § 10 Satz 1 Gebrauch gemacht wird.

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 BBiG besitzt oder wem die fachliche Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG unter der Bedingung des Nachweises der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten widerruflich zuerkannt worden ist und
  2. an einer Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb von Qualifikationen gemäß § 2 AEVO teilnimmt.

(4) Von dem Erfordernis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 3 ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 9
Entscheidung über die Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. 2Gleichzeitig wird über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen belehrt. 3Die Entscheidung über die Nichtzulassung soll dem Prüfling spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn mitgeteilt werden.

(3) Die zuständige Stelle kann die Zulassung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurücknehmen, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sind schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

§ 10
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

1Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. 3Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2) nachzuweisen.

Dritter Teil
Durchführung der Prüfung

§ 11
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Gegenstand und Gliederung der Prüfung sowie ihre Dauer richten sich nach den §§ 2 bis 4 AEVO.

(2) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

§ 12
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 AEVO.

(2) 1Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. 2Diese Aufgaben müssen von Gremien erstellt, ausgewählt oder beschlossen sein, deren Zusammensetzung der eines Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 2 entspricht und über deren Übernahme die zuständige Stelle entschieden hat.

§ 13
Nichtöffentlichkeit

(1) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stellen sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern kein Prüfling widerspricht. 4Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(2) § 6 gilt für anwesende Dritte entsprechend.

§ 14
Leitung, Aufsicht, Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit ausgelosten Kennziffern zu versehen.

(4) Über den formalen Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15
Ausweispflicht und Belehrung

1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der oder des Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind zu Beginn der Prüfung erneut über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) 1Wer in der Prüfung oder in einzelnen Prüfungsteilen versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung zu beeinflussen, nimmt zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Der Sachverhalt wird von der Aufsichtsführung festgestellt und in der Prüfungsniederschrift (§ 14 Abs. 4) protokolliert.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung des Prüflings über die Folgen eines Täuschungsversuchs. 2Unter Berücksichtigung der Schwere der Verfehlung kann der Prüfungsausschuss von Maßnahmen absehen, die Wiederholung des Prüfungsteiles anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten (ungenügend) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die zuständige Stelle die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung.

(4) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, so ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen des Ordnungsverstoßes trifft der Prüfungsausschuss. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) 1Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Ist ein Prüfling durch einen wichtigen Grund an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, so hat er dies in geeigneter Form schriftlich nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(3) 1Bei Rücktritt oder Verhinderung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle den Zeitpunkt und das Verfahren für die Nachholung der Prüfungsleistung. 2Bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen werden anerkannt. 3§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Versäumt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. 3Mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Feststellung endet die Prüfung für den Prüfling.

Vierter Teil
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 18
Bewertung

(1) 1Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. 2Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse.

(2) Die Leistungen im praktischen Teil der Prüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

100 bis 92 Punkte = sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 bis 81 Punkte = gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 bis 67 Punkte = befriedigend eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 bis 50 Punkte = ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 bis 30 Punkte = mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind,
unter 30 bis 0 Punkte = ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.

§ 19
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach der Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung fest, ob die Prüfung bestanden ist.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im schriftlichen als auch im praktischen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(4) Die Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen wird spätestens mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung durch den Prüfungsausschuss erläutert.

§ 20
Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 21
Prüfungszeugnis

1Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling Zeugnisse gemäß § 5 AEVO. 2Form und Inhalt bestimmen sich nach den Anlagen 1 und 2 zu § 5 AEVO.

§ 22
Nicht bestandene Prüfung

(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen den Anforderungen entsprechende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsteile in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

Fünfter Teil
Wiederholungsprüfung

§ 23
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einem der beiden Prüfungsteile zu befreien, wenn sie oder er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 24
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

§ 25
Prüfungsunterlagen

(1) 1Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten und die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilung gestattet.

(2) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind drei Jahre, die Niederschriften gemäß den §§ 14 und 20 zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 26
Inkrafttreten

1Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Nds.MBl. in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 19.2.2001 (Nds.MBl. S.269) außer Kraft.

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