Schule und REcht in Niedersachsen
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Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 1.2.2011, Bewerbung, Auswahlverfahren, Einstellung von Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene Lehramtsausbildung (Quereinsteiger) sowie berufsbegleitende Qualifizierung
RdErl. d. MK v 30.9.2010 - 15-84002/11-Q (SVBl. 11/2010 S.423)
Bezug:

a) RdErl. v. 30.9.2010, Az. 15 - 84002 („Einstellungserlass“)
b) Erlass v. 26.8.2010, Az. 15 - 84 002/10 („Personalveränderungen“)
c) Erlass v. 19.7.2010, Az. 14 - 03 111/24 (4) (Hinweise zu § 8 NLVO-Bildung)

Ergänzend zu den Nrn. 4.3 und 4.4 des Bezugserlasses zu a werden folgende Regelungen getroffen.

1. Bewerbung

Für folgende Personengruppen besteht die Möglichkeit des Quereinstiegs:

Die Bewerbung um Stellen an Gymnasien und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, erfordert einen Hochschulabschluss wie

- universitäres Diplom, Magister, Master of Science, Master of Arts,
- 1.Staatsprüfung oder Master of Education für das Lehramt an Gymnasien
- akkreditierter Master an Fachhochschulen.

Die Bewerbung um Stellen an Haupt- oder Realschulen sowie an Gesamtschulen mit dem Lehramt an Grund- und Haupt-schulen - Schwerpunkt Hauptschule - oder mit dem Lehramt an Realschulen ist ebenfalls mit den o. g. Hochschulabschlüssen möglich, darüber hinaus reicht ein Fachhochschulabschluss wie

- Diplom und Master an Fachhochschulen,
- sowie die 1.Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder an Grund-, Haupt und Realschulen, Master of Education für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen.

Abschlüsse von Berufsfachschulen reichen nicht aus.

Ausschließlich für die Fächer Musik, Kunst sowie evangelische und katholische Religion wird als Bewerbungsvoraussetzung auch eine in diesem Fach erfolgreich absolvierte sonstige Prüfung entsprechend der Regelungen im Eingruppierungserlass (RdErl. d. MK v. 15.1.1996 - 104-03 211/11 (64), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 2.2.1998) akzeptiert. Dies sind z.B. für eine Einstellung an Gymnasien die Eingruppierungsmerkmale 43.1, 44.1 und 45.1 sowie für eine Einstellung an Grund-, Haupt- und Realschulen die Merkmale 4.1 und 9.1 des Eingruppierungserlasses.

Die durch den Hochschulabschluss nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung muss mindestens einem Unterrichtsfach als Lehrbefähigungsfach an allgemein bildenden Schulen zuzurechnen sein. Für die Zuordnung eines zweiten Faches müssen die fachbezogenen Inhalte mindestens durch eine Teilprüfung (auf dem Niveau einer Zwischenprüfung, Vordiplom oder Bachelorabschluss) nachgewiesen sein, lediglich geringfügige Studienanteile reichen nicht aus.

Für die Anerkennung der Lehrbefähigung für ein Lehramt muss die durch entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung im Wesentlichen dem Bildungsstand in zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eines abgeschlossenen Lehramtsstudiums entsprechen.

Die endgültige Feststellung der Bewerbungsfähigkeit, der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen sowie ggfs. der Lehrbefähigung gemäß § 8 Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) erfolgt durch die Landesschulbehörde bei beabsichtigter Einstellung in den Schuldienst.

- ohne Anpassungslehrgang und Gleichstellung aus europäischen Staaten
  • Lehrkräfte, die im Rahmen von Sonderprogrammen „Spanischlehrer aus Spanien” nach Niedersachsen angeworben wurden und sich nach Ablauf des Programms als Quereinsteiger, meist an den Schulen, in denen sie für die Dauer des Programms beschäftigt waren, um Einstellung bewerben.
  • Lehrkräfte mit nachgewiesenen Lehramtsstudiengängen, die lediglich keinen Anpassungslehrgang absolvieren wollen oder können, aber hier bereits als Lehrkraft (z.B. an Schulen in freier Trägerschaft) tätig waren.
  • Lehrkräfte, bei denen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens festgestellt wird, dass für eine Gleichstellung (i.V.m. der Laufbahnbefähigung) nur noch fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Anteile fehlen.
- aus anderen nicht europäischen Staaten mit nachgewiesener Unterrichtstätigkeit an Schulen

Bewerberinnen und Bewerber, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung im Herkunftsland verfügen, können sich auch auf Stellen mit der erforderlichen Zusatzqualifikation „herkunftssprachlicher Unterricht in XX” bewerben.

Lehrkräfte anderer Herkunftsländer können ihre Muttersprache als nachrangiges Bewerbungsfach angeben, wenn sie einen Nachweis einer Lehrbefähigung für eine moderne Sprache entsprechend §§ 2 bis 6 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) v. 8.11.2007 (Nds.GVBl. S.488) führen. Eine Bewerbung nur mit nachrangigem Bewerbungsfach ist nicht möglich.

Ein nachrangiges Bewerbungsfach begründet keinen Anspruch auf Anerkennung als Unterrichtsfach zum Erwerb der Lehrbefähigung für ein Lehramt. Gleiches gilt für Studienleistungen, die wie von Bewerbern mit abgeschlossener Lehramtsausbildung als „sonstige Fächer” in das Bewerbungsverfahren eingebracht werden können.

Grundsätzlich müssen Bewerberinnen und Bewerber anderer Herkunftsländer ausreichende Deutschkenntnisse (Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen.

2. Auswahlverfahren

Die Bewerbungsunterlagen sollen ausschließlich bei der Landesschulbehörde eingereicht werden. Dies gilt auch bei Bewerbung um bestimmte Schulstellen. Vor Übernahme der Bewerbung in die Datenbank EIS ist die Bewerbungsfähigkeit gemäß der Regelungen in Nr. 1 durch die Landesschulbehörde, ggf. nach Rücksprache mit MK, zu prüfen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Zuordnung des Studienabschlusses zu Unterrichtsfächern zu richten. Die von den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Bewerbung angegebenen „möglichen Unterrichtsfächer” werden in EIS zukünftig als „nachrangige Fächer” vorgespielt. Von der Landesschulbehörde ist aufgrund der vorgelegten Prüfungsleistungen zu entscheiden, ob eines oder mehrere Fächer als Unterrichtsfach im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NLVO-Bildung (Lehrbefähigungsfach) anerkannt werden und eine entsprechende Eintragung unter „LB-Fächer” erfolgen kann.

Entscheidet eine Schule, das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Nr. 1 fortzusetzen, trifft die Schule anhand der Stellen-Bewerber-Liste eine Vorauswahl der infrage kommenden Bewerbungen und fordert die Zusendung der Bewerbungsunterlagen an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte eine verbindliche Zuordnung zu Schulform und Fächern, ggf. in Rücksprache mit MK, erfolgt sein. Die Auswahl und Einstellung von Quereinsteigern darf ausschließlich entsprechend ihrer Qualifikation und den im Bewerbungsverfahren zugeordneten Fächern erfolgen. Quereinsteiger mit Lehrbefähigungsfächern werden im Auswahlverfahren vor Quereinsteigern mit nachrangigen Fächern berücksichtigt.

Bei der Vorauswahl sowie der abschließenden Auswahlentscheidung ist aufgrund der Vielzahl denkbarer Situationen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sowie der Bedingungen an der konkreten Schule in besonderer Weise eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Gewichtung der verschiedenen Einstellungskriterien sowie der Feststellung der Eignung der Lehrkraft durchzuführen.

3. Einstellung

Die Einstellung von Quereinsteigern erfolgt grundsätzlich im Tarifbeschäftigtenverhältnis, im Einzelfall ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 8 NLVO-Bildung und der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich.

Bei Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis wird gem. Bezugserlass Nr. 4.3 zu a) in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Statt eines befristeten Arbeitsvertrages kann bei Vorliegen von Unterrichtserfahrung von mindestens zwei Jahren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Stundenzahl nach Einzelfallprüfung auch ein unbefristeter Vertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit geschlossen werden. Im Regelfall sollte aber vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags die berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme als Lehrkraft erfolgreich absolviert werden.

Die Eingruppierung einer Lehrkraft erfolgt in Abhängigkeit von Einsatz und Qualifikation. Maßgeblich sind insoweit allein die Vorgaben des Eingruppierungserlasses. Danach kann im Regelfall von folgenden Eingruppierungen ausgegangen werden:

- Bei einem Fachhochschulabschluss (Diplom-FH), der mindestens einem Fach zugeordnet werden kann, erfolgt bei einem Einsatz an einer Haupt- oder Realschule die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), wenn der Abschluss mindestens die Studieninhalte einer Zwischenprüfung oder eines Vordiploms einer wissenschaftlichen Hochschule erreicht
- Bei universitärem Abschluss, der mindestens einem Fach zugeordnet werden kann:
Unterrichtseinsatz Hauptschule Realschule Gymnasium
mit einem Fach* EGr. 10 EGr. 11 EGr. 12
mit zwei Fächern** EGr. 11 EGr. 12 EGr. 13
___________
* für Studienabschlüsse, die den Fächern Kunst, Musik, Sport, Evang. oder kath. Religion zuzuordnen sind, gelten z.T. abweichende Eingruppierungen
** für das zweite reichen ggfs. die Studieninhalte einer Zwischenprüfung/eines Vordiploms
- Bei kombinierten Systemen richtet sich die Eingruppierung nach dem überwiegenden Einsatz.
- In den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen richtet sich die Eingruppierung nach dem überwiegenden Einsatz der Lehrkraft. Die Eingruppierung an Integrierten Gesamtschulen erfolgt bei einem Einsatz in den Schuljahrgängen 5 bis 6 wie bei Lehrkräften an Grund-, Haupt- und Realschulen, bei einem Einsatz in den Schuljahrgängen 7 bis 10 wie bei Lehrkräften an Realschulen und bei einem Einsatz zeitlich mindestens zur Hälfte in der gymnasialen Oberstufe wie bei Lehrkräften an Gymnasien.

In Zweifelsfällen ist dem MK zu berichten. Auf Nr. 2.10 und 2.11 des Eingruppierungserlasses wird insoweit hingewiesen.

Bei der Stufenzuordnung von Lehrkräften mit Mangelfächern gem. Nr. 3.2 des Bezugserlasses zu a) sollte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L durch die Landesschulbehörde der eröffnete Handlungsspielraum so weit wie möglich ausgeschöpft werden. Förderliche Zeiten können nur im Hinblick auf die Qualifikation für die Fächer erworben werden, die aufgrund des Hochschulabschlusses unterrichtet werden dürfen.

Zulagen gemäß § 16 Abs. 5 TV-L sind über das MK beim Niedersächsischen Finanzministerium zu beantragen.

Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist möglich, wenn über den Erwerb der Lehrbefähigung hinaus die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 8 NLVO-Bildung hat die Lehrbefähigung für ein Lehramt (und damit gem § 4 Satz 1 NLVO-Bildung die Laufbahnbefähigung) erworben, wer ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. Dieser Abschluss muss zwei Fächern im Sinne der Master VO-Lehr zugeordnet werden können. Außerdem muss eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 und 3 NLVO-Bildung ausgeübt worden sein. Eine Unterrichtstätigkeit in diesen Fächern kann auf die vierjährige berufliche Tätigkeit angerechnet werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 NLVO-Bildung die Möglichkeit einer späteren Bewerbung auf Funktionsstellen besteht, selbst wenn die Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgen sollte.

In Fragen der Anerkennung beruflicher Tätigkeiten ist in Zweifelsfällen MK zu beteiligen. Auf den Bezugserlass zu c) wird hingewiesen.

4. Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme, Feststellung der Eignung

Unabhängig davon, ob die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe oder im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt, beginnt mit der Einstellung grundsätzlich eine berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierung.

Die Maßnahme umfasst in der Regel sowohl die Teilnahme an Veranstaltungen der Studienseminare als auch die Wahrnehmung von Angeboten nach Maßgabe der Schule. Die Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme an den Schulen wird durch ergänzenden Erlass geregelt. Die Verantwortung für die Organisation und Koordinierung der Qualifizierungsmaßnahme trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

In den ersten drei Schulhalbjahren nach Einstellung nimmt die Lehrkraft für die Dauer von 18 Monaten am pädagogischen Seminar und an den für ihre Schulform und ihre zugeordneten Lehrbefähigungsfächer (ggf. nur ein Fach) in Betracht kommenden fachdidaktischen Seminaren des Studienseminars teil. Bis zum Abschluss der Begleitung der schulischen Arbeit durch das Studienseminar sind in der Regel insgesamt mindestens vier Beratungsbesuche nachzuweisen, davon mindestens je zwei pro Fach durch das Studienseminar, die weiteren durch die Schulleiterin/den Schulleiter bzw. die stellv. Schulleiterin/den stellv. Schulleiter.

Die Zuweisung zum Studienseminar erfolgt durch die Landesschulbehörde bzw. bei Schulen, denen die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen wurden, die Schulen. Lehrkräfte, die auf für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien ausgeschriebenen Stellen an Integrierten Gesamtschulen eingestellt wurden und überwiegend in der gymnasialen Oberstufe eingesetzt werden, sind einem Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien zuzuordnen.

Für den Zeitraum, in dem die Lehrkraft an den Veranstaltungen des Studienseminars teilnimmt, wird sie von ihrer Dienstverpflichtung im Umfang von fünf Unterrichtsstunden wöchentlich freigestellt. In der Schule ist sie nach Möglichkeit so einzusetzen, dass für sie ein Unterrichtstag in der Schulwoche frei bleibt.

Diese Qualifizierungsmaßnahme dauert für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis insgesamt 24 Monate. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe umfasst sie die gesamte Dauer der Probezeit. Bei Verkürzung der Probezeit muss gewährleistet sein, dass die Qualifizierungsmaßnahme dennoch erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Eine erfolgreiche Lehrertätigkeit oder eine zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführte vergleichbare Qualifizierungsmaßnahme (z.B. im Rahmen von Sonderprogrammen) kann als berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme anerkannt werden; dabei muss die nachgewiesene Lehrertätigkeit oder Maßnahme mindestens der Dauer der sonst üblichen Qualifizierungsmaßnahme entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.

Für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme soll der Einsatz der Lehrkraft nur in den zugeordneten Lehrbefähigungsfächern erfolgen, in denen sie auch zur Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen der Studienseminare verpflichtet ist. Ein Einsatz in Abiturprüfungskursen bereits vor Ablauf der Qualifizierungsphase ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

In der Schule können die Lehrkräfte bis zur Feststellung der Eignung bzw. Bewährung durch eine geeignete Lehrkraft als Mentorin oder Mentor betreut werden, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist den Mentorinnen und Mentoren wöchentlich maximal eine Anrechnungsstunde gemäß § 16 Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) zu gewähren.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft rechtzeitig vor Ablauf der Qualifizierungsmaßnahme in Abstimmung mit dem Studienseminar, ob die Lehrkraft in der Lage ist, erfolgreich selbstständig Unterricht in dem Unterrichtsfach bzw. den jeweiligen Fächern zu erteilen (Feststellung der Eignung). Die Eignungsfeststellung ist Voraussetzung der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bzw. für die Feststellung der Bewährung gemäß § 8 NLVO-Bildung. Die Eignungsfeststellung basiert auf der Einsichtnahme in den Unterricht sowie einem Gespräch zur Bewährungsfeststellung.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter berichtet der Landesschulbehörde entsprechend. Nach Feststellung der Eignung erfolgt die unbefristete Übernahme in den niedersächsischen Schuldienst bzw. die Entscheidung über die Feststellung der Bewährung in der Probezeit.

5. Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge

Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehrbefähigung können sich auch für befristete Verträge an Schulen bewerben. Zusätzlich zu Bewerberinnen und Bewerbern mit den unter Nr. 1 genannten Qualifikationen können sich für Vertretungsverträge und befristete Einstellungen zur Erteilung von Unterricht, der aus dem Budget der Schulen finanziert wird, für alle Schulformen auch Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen bewerben. Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Studium sollten mindestens eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung oder ein Vordiplom nachweisen. Alle hier nicht genannten Gruppen sind für Einstellungen für Unterrichtstätigkeiten nicht bewerbungsfähig.

Sofern gemäß Bezugserlass vom 26.8.2010 im Einzelfall einer Lehrkraft ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung aufgrund der Tätigkeit als befristet beschäftigte Vertretungslehrkraft von mindestens zwei Jahren mit mindestens der Hälfte der Regelstundenzahl ein Arbeitsvertrag oder eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe angeboten werden soll, muss sie oder er die erforderliche Qualifikation gemäß Nr. 1 vor dem gesamten anrechenbaren Zeitraum ihrer Unterrichtstätigkeit erworben haben.

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