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Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 1.2.2013 und Unterrichtsversorgung zum 2. Schulhalbjahr 2012/2013
Bek. d. MK v. 10.10.2012 - 15-84002 (SVBl. 11/2012 S.555)
Bezug:
a) RdErl. d. MK v. 7.7.2011 - (SVBl. S.268 - Klassenbildungserlass) geändert d. RdErl v. 31.7.2012 (SVBl. S.461, ber. S.522) - VORIS 22410 -
b) RdErl. d. MK v. 15.3.2011 (SVBl. S.108 - Quereinstieg) - VORIS 22410 -
c) RdErl. d. MK v. 12.5.2011 (SVBl. S.186 - Auswahlverfahren) - VORIS 22410 -
d) RdErl. d. MK v. 15.3.2012 (SVBl. S.221 - Vertretungslehrkräfte) - VORIS 22410 -
e) RdErl. d. MK v. 29.2.2012 (SVBl. S.223 - Berücksichtigung im Auswahlverfahren) - VORIS 22410 -
f) RdErl. d. MK v. 28.8.2012 - 14 - 03111/24 (8) (SVBl. S.509 - Qualifizierungen) - VORIS 20411 -

1. Einstellungen und Übernahmen auf Stellen

1.1 Für die Neueinstellung von Lehrkräften zum 1.2.2013 wird der Niedersächsischen Landesschulbehörde der nachfolgend aufgeführte Stellenumfang von 1.000 Stellen zugewiesen.

Verteilung der Einstellungsmöglichkeiten:

Schulformen Kapitel Regionalabteilungen Stellen insgesamt
Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems
Grundschulen 0710 90 100 190 240 620
Haupt- und Realschulen 0712 / 0713
Oberschulen 0717
Förderschulen 0711 30 35 25 40 130
Gymnasien 0714 20 80 30 20 150
Gesamtschulen 0718 10 35 30 25 100
Insgesamt   150 250 275 325 1.000

Die Einstellungen erfolgen grundsätzlich im Beamtenverhältnis. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für diese nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen.

Die Aufteilung der insgesamt für die Kapitel 0710, 0712/13 und 0717 zugewiesenen Stellen auf die Schulformen sowie der Stellen des Kapitels 0718 auf die Lehrämter ist gemäß den Regelungen zur Unterrichtsversorgung und dem Bedarf der Schulen vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die Stellen aus Kapitel 0717 an Oberschulen mit gymnasialem Angebot.

Versetzungen zwischen den Regionalabteilungen und innerhalb der Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde können im gegenseitigen Austausch oder gegen die Verlagerung von Einstellungsermächtigungen vorgenommen werden. Bei unterdurchschnittlich versorgten Bereichen und bei Schulformen mit einem Bewerbermangel muss aber sichergestellt sein, dass auch Ersatz eingestellt werden kann.

1.2 Die Vorausschätzung frei werdender Stellen geht davon aus, dass alle fristgerecht bis zum 31.7.2012 vorgelegten Anträge auf Beurlaubung oder Reduzierung der Stundenzahl genehmigt werden. Wird ein solcher Antrag aus dienstlichen Gründen abgelehnt oder aus dienstlichen Gründen eine Erhöhung der Stundenzahl bzw. eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung vorgenommen, ist im entsprechenden Umfang eine zugewiesene Einstellungsmöglichkeit zu sperren.

1.3 Für die unbefristete Übernahme von Vertretungslehrkräften in den Schuldienst werden gemäß Ihrer Berichte folgende Stellen bereitgestellt:

Schulformen Kapitel Regionalabteilungen Stellen insgesamt
Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems
Grundschulen 0710 2 2     4
Haupt- und Realschulen 0712 / 0713          
Oberschulen 0717 1       1
Förderschulen 0711       1 1
Gymnasien 0714          
Gesamtschulen 0718          
Insgesamt  

Grundsätzlich erfolgt die Übernahme von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für ein Lehramt in das Beamtenverhältnis auf Probe. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen.

1.4 Die Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Lehreraustauschverfahren zwischen den Ländern wird durch gesonderten Erlass geregelt. Ein ggf. erforderlicher Stellenausgleich ist in der Zuweisung von Stellen gemäß Nr. 1.1 berücksichtigt.

1.5 Zusätzliche Einstellungen können in dem Umfang vorgenommen werden, in dem die einzustellenden Lehrkräfte ihre Stundenzahl unter die Regelstundenzahl reduzieren. Vor Anforderung von Stellen aus der Einstellungsreserve des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) sind hierdurch freie Einstellungsermächtigungen einzusetzen. Das gilt auch für die Übernahmen gemäß Nr. 1.3 und 1.4.

Scheiden eingestellte Lehrkräfte innerhalb eines halben Jahres nach der Einstellung durch Entlassung oder andere Gründe aus, so können diese Stellen mit vorheriger Zustimmung des Referats 15 wieder besetzt werden. Eine Wiederverwendung von Stellen, die durch das Nichtbestehen der Prüfung oder die Absage einer bereits erfolgten Annahme einer angebotenen Stelle u.a. nach Abschluss des Einstellungsverfahrens durch MK nicht besetzt werden konnten, ist nicht zulässig. Hier sind eigene Stellenreste aus dem laufenden Verfahren zum 1.2.2013 in Anspruch zu nehmen oder bei Bedarf nachträgliche Stellen aus der Stellenreserve des MK anzufordern.

Wird gemäß der KMK-Vereinbarung vom 10.5.2001 eine im Schuldienst befindliche Lehrkraft, die nicht beurlaubt ist, von einem anderen Land im Wege des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens übernommen, kann die dadurch frei werdende Stelle in dem bisher in Anspruch genommenen Umfang mit Zustimmung von Referat 15 wieder besetzt werden. Bei Übernahmen auf Funktionsstellen erfolgt keine Verrechnung mit Stellen gemäß Nr. 1.1.

1.6 Vertretungslehrkräfte können als befristet Tarifbeschäftigte im Rahmen der der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Verfügung gestellten Mittel eingestellt werden. Auf den Bezugserlass zu d) wird hingewiesen.

1.7 Sofern ein fächerspezifischer Bedarf nicht durch Neueinstellung, Versetzung, Abordnung oder schulinterne Anpassung des Lehrereinsatzes abzudecken ist, können befristete Personalmaßnahmen - längstens bis zum 27.6.2013 - veranlasst werden.

In der Regel sollten befristete Verträge mit Befristungsgrund, die Beschäftigung von in Ruhestand befindlichen Lehrkräften oder Mehrarbeit gegen Mehrarbeitsvergütung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften genutzt werden.

Die Buchungen der einzelnen o.g. Maßnahmen sind bei den zutreffenden Titeln entsprechend der Haushaltssystematik durchzuführen und die veranlassten Personalmaßnahmen sind im Lehrerverzeichnis der jeweiligen Schule zu erfassen. Zum Ausgleich sind Stellen für den entsprechenden Zeitraum zu sperren. Der Umfang der Sperren und der Umfang der befristeten Personalmaßnahmen – monetär für das laufende Schulhalbjahr - ist Referat 15 bis zum 30.3.2013 mitzuteilen.

1.8 Über die Verwendung der Stellen und Mittel und die Inanspruchnahme der Ermächtigungen entscheidet die Personalplanerin / der Personalplaner in der Stabsstelle der Niedersächsischen Landesschulbehörde im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses.

2. Regelungen zur Unterrichtsversorgung

2.1 Für die Unterrichtsversorgung zum 2. Schuljahr 2012/ 2013 ist u.a. Folgendes zu berücksichtigen:

- die Wiederbesetzung der frei werdenden Stellen,
- die Inanspruchnahme der Regelungen zur Altersteilzeit,
- die Neueinrichtung von Oberschulen,
- die Regionalen Konzepte / die inklusive Schule
- der Ausgleich des Arbeitszeitkontos,
- die Kooperation von Hauptschulen und Oberschulen sowie ggf. Realschulen mit berufsbildenden Schulen,
- die Übergänge zwischen den verschiedenen Schulformen und
- die geringe Zahl von Bewerbungen in den Bedarfsfächern für alle Lehrämter.

2.2 Die entsprechend der Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 neu einzustellenden Lehrkräfte dienen neben der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in erster Linie dem überregionalen Ausgleich der Unterrichtsversorgung zwischen den Schulen. Maßstab zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung ist der mit den zugewiesenen Einstellungen erreichbare Durchschnitt der Unterrichtsversorgung in den einzelnen Schulformen. Unterrichtsbedarfe an neu einzurichtenden Oberschulen sind zunächst durch Abordnungen und Versetzungen zu decken.

Es wird angenommen, dass im 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2012/2013 im Landesdurchschnitt an den Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien eine einheitliche rechnerische Unterrichtsversorgung erreicht wird. Da mangels geeigneter und regional mobiler Bewerberinnen und Bewerber ein Teil der Stellen erst zum 30.4.2013 mit dann fertig ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen besetzt werden kann, ist der angestrebte Ausgleich erst mit diesen erreichbar.

An den Grundschulen sind die sog. Überhangstunden über 100% weitgehend abzubauen. Dies hat der Nds. Landtag am 18.9.2003 aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes beschlossen. Diese Stunden sind für die Erteilung eines vollständigen Unterrichts auch an den anderen Schulformen zu verwenden. Ziel ist die Versorgung jeder Grundschule mit 100%, um die Verlässlichkeit der Grundschule zu gewährleisten.

Zum Einsatz von Förderschul-Lehrkräften in der Grundschule gelten die Regelungen in Nr. 5.10 des Bezugserlasses zu a). Außerhalb der sonderpädagogischen Grundversorgung können weiterhin maximal 0,3 Stunden je Klasse von Förderschullehrkräften eingesetzt werden.

Auf neue Schulen und Schulformen sowie Schulen im Entstehen ist besonders zu achten. Grundsätzlich sind sie mit Lehrkräften der Schulen zu versorgen, auf die die Schülerinnen und Schüler ohne Neugründung gegangen wären.

2.3 Die Auszubildenden im Vorbereitungsdienst sind möglichst gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Veränderungen in der Zuweisung von Auszubildenden sind frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen. Hingewiesen wird auf die erforderliche Abstimmung mit den Studienseminaren bzgl. des quantitativen Rahmens, innerhalb dessen Schulen zur Ausbildung herangezogen werden sollen.

Bei der Ermittlung der rechnerischen Unterrichtsversorgung ist der Unterricht in eigener Verantwortung voll mitzurechnen. Bei der Zuweisung von Einstellungen und bei der Versetzung von Stammlehrkräften zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung ist der Unterricht in eigener Verantwortung jedoch nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

2.4 Die durchschnittliche Unterrichtsversorgung der Schulen aller Schulformen einschließlich der Gymnasien und Gesamtschulen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt soll höchstens einen Prozentpunkt von der durchschnittlichen Unterrichtsversorgung im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde abweichen.

Die Unterrichtsversorgung der einzelnen Schulen ist zum Beginn des Schulhalbjahres mit den dann vorhandenen unbefristet beschäftigten Lehrkräften möglichst vollständig auszugleichen. Auf die Grundsätze zum Einsatz von Vertretungslehrkräften wird verwiesen.

Es ist Aufgabe der Schulen und der Niedersächsischen Landesschulbehörde, in der gemeinsamen Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler flexibel und kurzfristig durch Ausgleich vor Ort auf Veränderungen zu reagieren. Insbesondere sind Abordnungen und Versetzungen von Lehrkräften von überdurchschnittlich versorgten Schulen vorzunehmen. Aufgrund der Zuständigkeit des Landes für die Ressourcenbereitstellung entscheidet die Niedersächsische Landesschulbehörde über den Umfang und Art der erforderlichen Personalmaßnahmen, dies betrifft auch Abordnungen zwischen den Schulformen zur Deckung besonderer fächerspezifischer Bedarfe. Sofern die dienstrechtliche Befugnis für Abordnungen an die Schule übertragen ist, ist es Aufgabe der abgebenden Schule, in Abstimmung mit der aufnehmenden Schule mit einer konkreten Personalentscheidung die Vorgabe umzusetzen.

2.5 Versetzungen von Lehrkräften auf Antrag dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der Ausgleich der Unterrichtsversorgung nicht beeinträchtigt wird.

Neu eingestellte Lehrkräfte können aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Unterrichtsversorgung frühestens drei Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, wenn ein schwerwiegender Versetzungsgrund nach der Einstellung entstanden ist.

Lehrkräfte, die Anträge auf Versetzung an Schulen im Entstehen stellen, sind freizugeben, sofern sie nicht an Schulen in unterdurchschnittlich versorgten Bereichen unterrichten.

2.6 Auf die Regelungen des Bezugserlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” vom 7.7.2011 in der derzeit gültigen Fassung wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des zugewiesenen Kontingents für besondere Fördermaßnahmen sowie die Verteilung der Stunden auf die Schulen ist frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen. Die Schulen sind vor Beginn des Schulhalbjahres über die zur Verfügung stehenden Stunden zu informieren.

Innerhalb der Schule ist zu Beginn des Schulhalbjahres der gesamte Unterrichtsbedarf mit den vorhandenen und den neu einzustellenden Lehrkräften abzudecken.

Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung in Fächern, in denen eine geringe fächerspezifische Versorgung besteht, sollen vorrangig in diesen Fächern unterrichten.

Die Erteilung aller Schülerpflichtstunden hat an allen Schulformen und Schulen Vorrang vor allen anderen unterrichtlichen Angeboten. Dies gilt nicht nur für die Gestaltung des Lehrereinsatzes zu Beginn des Schulhalbjahres, sondern auch für die täglichen Regelungen des Einsatzes der Lehrkräfte im Rahmen des Vertretungskonzeptes der Schule.

Der Schulelternrat und die Klassenelternschaften sind darüber zu informieren,

- wie die Klassenbildung erfolgt ist,
- wie viele Schülerpflichtstunden zu erteilen sind,
- welche Schülerpflichtstunden mit Angabe des Grundes nicht erteilt werden und
- welche Zusatzangebote (Wahlangebote, Differenzierungen, Fördermaßnahmen etc.) durchgeführt werden.

3. Bekanntgabe der Einstellungsmöglichkeiten

3.1 Die Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr.1.1 sind unter Angabe des erforderlichen Lehramtes für bestimmte Schulen, ggf. zusätzlich Schulform bzw. Schulzweig, als Schulstellen oder Bezirksstellen bekannt zu geben.

Bei Grund-, Haupt-, Real- und Oberschulen sowie Förderschulen mit mindestens 500 Soll-Stunden oder Schulverbünden sowie an allen Gymnasien und Gesamtschulen sind die Stellen grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Für die übrigen Schulen mit weniger als 500 Soll-Stunden legt die Niedersächsische Landesschulbehörde unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Nr. 4.6 fest, ob Schulstellen oder Bezirksstellen auszuschreiben sind.

Stellen mit der erforderlichen Zusatzqualifikation zur Erteilung islamischen oder alevitischen Religionsunterrichts sind möglichst als Bezirksstellen auszuschreiben. Die Niedersächsische Landesschulbehörde nimmt bei einer Ausschreibung als Schulstelle Beratungsfunktion wahr. Stellen mit der erforderlichen Zusatzqualifikation für den herkunftssprachlichen Unterricht sind als Bezirksstellen auszuschreiben.

Die Ausschreibungen für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen (GH), Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) und Realschulen (RS) werden zusammengefasst bekannt gegeben.

3.2 Zur landesweiten Sicherstellung der fächerspezifischen Unterrichtsversorgung werden der Niedersächsischen Landesschulbehörde abweichend von den Nrn. 1.2.2 Buchstabe b und 1.2.3 Buchstabe b des RdErl. v. 21.7.2011 – 14-03 000 (24) - die dienstrechtlichen Befugnisse für Einstellungen (Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages) von Bewerberinnen und Bewerbern auf Stellen mit folgenden vorrangigen Bedarfsfächern übertragen:

- Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an Realschulen:
Französisch, Physik, Chemie
- Lehramt an Gymnasien:
Latein, Physik, Informatik, Kunst

Die Stellen sind als Bezirksstellen bekannt zu geben.

3.3 In folgenden Bedarfsfächern ist mit einem, gemessen am landesweiten fächerspezifischen Bedarf der Schulen, zu geringen Bewerberangebot zu rechnen:

- Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an Realschulen bei Stellen an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen oder Gesamtschulen:
Französisch, Englisch, Musik, Politik, Physik, Chemie und Technik
- Lehramt an Gymnasien:
Latein, Kunst, ev. Religion, Mathematik, Chemie, Physik und Informatik

Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschreibungen mit Bedarfsfächern ist die Anzahl der voraussichtlichen Bewerbungen zu berücksichtigen.

3.4 Die Niedersächsische Landesschulbehörde legt für alle Stellenausschreibungen unter Beachtung eines begründeten Vorschlages der Schule fest, mit welchen Fächern bzw. sonderpädagogischen Fachrichtungen und ggf. zusätzlichen Anforderungen die Einstellungen bekannt gegeben werden.

Es sind nur Unterrichtsfächer des Masters of Education bzw. der Ersten Staatsprüfung zu verwenden. Auf die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 8.11.2007 (Nds.GVBl. S.488) sowie die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen (PVO-Lehr I) vom 15.4.1998 (Nds.GVBl. S.399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.1.2006 (Nds.GVBl. S.33), wird hingewiesen.

Stellen für das Lehramt für Sonderpädagogik sind in der Regel mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung und erforderlichenfalls mit einem Unterrichtsfach bekannt zu geben. Die Ausschreibung Sonderpädagogische Fachrichtung / beliebig ist möglich.

Die Fächer der einzelnen Stellen (ohne Stellen an Förderschulen) können wie folgt angegeben werden:

- benötigtes Fach a/benötigtes Fach b, ggf. alternativ Fach c oder d
oder bei Bedarfsfächern gem. Nr. 3.3
- benötigtes Fach/beliebig.

An Hauptschulen, Realschulen oder Oberschulen, ist darüber hinaus eine Stellenausschreibung mit Mathematik/beliebig zulässig;

Jede Stellenausschreibung Mathematik / beliebig ist um dem Zusatz „Zweitfach nicht Physik” zu ergänzen.

Bei Stellenausschreibungen Bedarfsfach/beliebig können durch einen Zusatz bis zu zwei Fächer ausgeschlossen werden.

Sofern in Einzelfällen aufgrund der besonderen Bewerberlage darüber hinaus eine abweichende Ausschreibung beabsichtigt ist, ist hierüber dem MK vorab zu berichten.

Wird als erforderliche Zusatzqualifikation die Erteilung von islamischem, alevitischem oder herkunftssprachlichem Unterricht angegeben, so ist auch eine Stellenausschreibung Nichtbedarfsfach/beliebig möglich.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Umwidmungen und nachträgliche Stellen.

3.5 Die Stellen können gemäß dem Bedarf der Schule von der Niedersächsischen Landesschulbehörde mit zusätzlichen auswahlrelevanten Anforderungen versehen werden. Es wird unterschieden zwischen

- Bemerkungen zur Organisation der Schule,
- Anforderungen, die erforderlich und
- Anforderungen, die erwünscht sind.

Die Anforderungen wirken sich wie folgt auf das Auswahlverfahren aus:

- Wird auf die Organisation der Schule hingewiesen (z.B. Ganztagsschule), muss die Lehrkraft uneingeschränkt für den Unterricht an dieser Schule zur Verfügung stehen.
- Erforderliche zusätzliche Anforderungen können ausgeschrieben werden, wenn ohne diese der Unterricht an der Schule nicht gemäß der Stundentafel erteilt oder das Schulprogramm nicht verwirklicht werden kann. In das Auswahlverfahren werden nur Lehrkräfte einbezogen, die über diese Anforderungen verfügen.
- Erwünschte zusätzliche Anforderungen sind zusätzliche Kriterien, die beim Abwägungsprozess zwischen mehreren Bewerbungen heranzuziehen sind.

Die Forderung eines 3. Lehrbefähigungsfaches ist nicht zulässig.

Es ist darauf zu achten, dass Stellen mit der erwünschten oder erforderlichen Bewerber-Zusatzqualifikation „Kenntnisse in niederdeutscher Sprache” auszuschreiben sind.

4. Bewerbungs- und Auswahlverfahren

4.1 Grundsätzliches Ziel der Landesregierung ist die Einstellung von Lehrkräften mit abgeschlossener für die betreffende Schulform vorgesehener Lehramtsausbildung.

Da für die Stellen häufig nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung zur Verfügung stehen werden, können sich auch Lehrkräfte bewerben, die den Vorbereitungsdienst bzw. Anpassungslehrgang spätestens am 30.4.2013 beenden werden.

4.2 Aufgrund der besonderen Bedarfslage werden folgende Bewerbungs- und Einsatzmöglichkeiten geöffnet:

Für Stellen an Haupt-, Real-, Ober- oder Gesamtschulen, die für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder an Realschulen ausgeschrieben wurden, können sich auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien bewerben.

Für Stellen für das Lehramt für Sonderpädagogik können sich auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bewerben.

Für Stellen an Oberschulen mit gymnasialem Angebot, Gymnasien und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben wurden, können sich auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bewerben.

Die jeweiligen Bewerbungen mit anderer Lehrbefähigung für ein Lehramt werden nachrangig im Auswahlverfahren berücksichtigt, da grundsätzlich ein Einsatz der Lehrkräfte an der Schulform vorgesehen ist, für die sie ausgebildet wurden.

Bewerbungen von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich gleichrangig zum Lehramt an Gymnasien behandelt, sofern die Lehrkräfte über zwei allgemein bildende Fächer verfügen und sie in diesen Fächern auch ausgebildet wurden. Die Einstellung dieser Lehrkräfte erfolgt entsprechend dem Lehramt der ausgeschriebenen Stelle als Studienrätin/Studienrat (A 13). Entsprechendes gilt bei einer Bewerbung um Stellen, die an Haupt- oder Realschulen bzw. Oberschulen ausgeschrieben wurden. Hier erfolgt die Einstellung entsprechend dem Lehramt der ausgeschriebenen Stelle als Realschullehrerin/Realschullehrer (A 12) bzw. Lehrerin/Lehrer (A 12) im Beamtenverhältnis auf Probe. Im Einzelfall kann jeweils eine Ergänzungsqualifikation unter den Voraussetzungen der Nr. 6 des Bezugserlasses zu f) festgestellt werden.

In allen anderen Fällen werden Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nachrangig nach Lehrkräften mit einer an den allgemein bildenden Schulen vorgesehenen Lehramtsausbildung im Auswahlverfahren berücksichtigt und im unbefristeten Tarifbeschäftigtenverhältnis eingestellt.

Die Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen an Gymnasien und an Förderschulen erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt der jeweiligen Lehrbefähigung als Realschullehrerin/Realschullehrer (A 12) bzw. Lehrerin/Lehrer (A 12).

Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien an Haupt- oder Realschulen oder Oberschulen ohne gymnasiales Angebot erfolgt grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem Lehramt der ausgeschriebenen Stelle und dem überwiegenden Einsatz als Lehrerin/Lehrer (A 12) bzw. Realschullehrerin/Realschullehrer (A 12). In der Regel ist ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der 3-jährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten, für die die Lehrbefähigung erworben wurde, vorrangig im 3. Jahr der Probezeit. Im Rahmen der Probezeit sind überdies die Voraussetzungen für den Erwerb einer Ergänzungsqualifikation gem. Bezugserlass zu f) für das Lehramt der ausgeschriebenen Stelle zu erbringen.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grund-, Haupt- und Realschulen oder das Lehramt an Realschulen an Gymnasien und an Förderschulen oder von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien an Haupt- und Realschulen die 3-jährige Probezeit auch in vollem Umfang an diesen absolviert werden. Bei einer absehbaren Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gem. § 19 NBG muss ein Drittel der Unterrichtsverpflichtung in der noch verbleibenden Probezeit, mindestens aber sechs Monate, an einer Schulform abgeleistet werden, für die die Lehrkraft die Lehrbefähigung erworben hat. Dies kann auch im Rahmen einer Abordnung von der im Einstellungsverfahren beabsichtigten Einsatzschule (Stammschule) erfolgen.

4.3 Ebenfalls bewerben können sich Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung, die aufgrund einer anderweitigen Ausbildung für den Unterricht qualifiziert sind. Für den Quereinstieg sind mindestens ein Hochschulabschluss, entsprechend der Regelungen im Bezugserlass zu b) und die Möglichkeit der Zuordnung zu mindestens einem Unterrichtsfach erforderlich.

4.4 Ausschließlich für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht, die aus dem Budget der Schulen finanziert werden, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich neben Lehrkräften mit abgeschlossener Lehramtsausbildung auch Interessentinnen und Interessenten mit den unter 4.3 genannten Qualifikationen sowie darüber hinaus für alle Schulformen entsprechende Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen bewerben. Bewerberinnen und Bewerber ohne eine unter 4.3. genannte Qualifikation sollten mindestens einen Bachelorabschluss oder eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung oder ein Vordiplom im Rahmen eines universitären Studienganges nachweisen.

4.5 Lehrkräfte, die für das Fach Evangelische Religion eingestellt werden sollen und den Vorbereitungsdienst nach dem 31.10.2006 beendet haben, benötigen als Bevollmächtigung durch die evangelische Kirche die Vokation für die Schulform, an der sie eingestellt werden sollen. Lehrkräfte für das Fach Katholische Religion benötigen die Missio Canonica. Die Einstellung von Lehrkräften auf Stellen mit einer geforderten Lehrbefähigung für evangelische bzw. katholische Religion ist von der Vorlage einer entsprechenden Bevollmächtigung der Kirche abhängig zu machen. Eine Einstellungszusage erfolgt unter Vorbehalt der Vorlage dieser Bevollmächtigung. Der Nachweis der jeweils örtlich zuständigen Kirche ist erst erforderlich, wenn eine Einstellung beabsichtigt ist. Lehrkräfte, die für eine Unterrichtserteilung im Rahmen des Schulversuchs Islamischer Religionsunterricht bzw. am Modellprojekt alevitischer Religionsunterricht vorgesehen sind, müssen Mitglied der entsprechenden Glaubensgemeinschaft sein.

4.6 Das Auswahlverfahren wird bei Schulstellen durch die Schulen durchgeführt. Auf den Bezugserlass zu c) wird hingewiesen.

Bei den Stellen mit Bedarfsfächern (gemäß Nr. 3.2) führt die Niedersächsische Landesschulbehörde das Auswahlverfahren durch und trifft die Auswahlentscheidung.

Das Auswahlverfahren für Schulstellen und Stellen mit Bedarfsfächern beginnt am 19.11.2012. Die Stellenangebote für die 1. Auswahlrunde erfolgen spätestens bis zum 28.11.2012. Die schriftliche Annahme des Stellenangebots durch die Bewerberin bzw. den Bewerber ist spätestens bis zum 29.11.2012 möglich. Bei einem Stellenangebot nach dem 29.11.2012 hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung an die Schule zu geben.

Bei Bezirksstellen an Schulen mit weniger als 500 Soll-Stunden führt gemäß Bezugserlass (3) die Niedersächsische Landesschulbehörde das Auswahlverfahren durch und trifft die Auswahlentscheidung.

Das Auswahlverfahren für Bezirksstellen startet am 30.11.2012. Bei Stellenangeboten bis zum 7.12.2012 ist die schriftliche Annahme des Stellenangebots bis zum 11.12.2012 möglich. Bei einem Stellenangebot nach dem 11.12.2012 hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung an die Niedersächsische Landesschulbehörde zu gehen.

Erfolgt auf ein Stellenangebot keine Rückäußerung oder eine Ablehnung, wird die Bewerbung der Lehrkraft bei dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt. Lehrkräfte, die eine Stelle schriftlich angenommen haben, können kein weiteres Stellenangebot mehr erhalten.

4.7 Für die Teilnahme am Auswahlverfahren sind unterschiedliche Bewerbungsfristen zu beachten.

Für die Einbeziehung in die 1. Auswahlrunde für Schulstellen und Stellen mit Bedarfsfächern ist die Bewerbung mit mindestens einer regionalen Angabe im Zeitraum vom 8.10.2012 bis 19.10.2012 unverzichtbar.

Die Ergänzung der Bewerbung um die bestimmten Stellen ist im Zeitraum vom 9.11.2012 bis 16.11.2012 über das Online-Bewerbungsverfahren erforderlich. Bei Schulstellen werden in der 1. Auswahlrunde nur die Bewerbungen berücksichtigt, die explizit für die bestimmte Stelle abgegeben wurden. Bei Bezirksstellen und Stellen mit Bedarfsfächern erfolgt zusätzlich eine Zuordnung der Bewerbungen entsprechend der regionalen Angaben.

Bewerbungen, die ab dem 20.10.2012 abgegeben werden, sowie Bewerbungen um bestimmte Schulstellen, die erst nach dem 16.11.2012 ergänzt werden, werden bei allen Stellen einbezogen, für die bis zum 28.11.2012 noch kein Auswahlvorschlag erarbeitet worden ist.

4.8 Die Auswahl erfolgt gemäß § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu c).

Lehrkräfte, die ihre Ausbildung bis zum 31.1.2013 beenden, sind bis zum Vorliegen der Note der Staatsprüfung auf der Grundlage der Note des Masterabschlusses bzw. der Ersten Staatsprüfung in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen. Weiterhin sind auch Ausbildungsnachweise als zusätzliches Kriterium für die Auswahlentscheidung mit heranzuziehen.

Zwecks Sicherstellung der Unterrichtsversorgung sind grundsätzlich Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen oder diese bis zum 31.1.2013 beenden, vorrangig zu berücksichtigen.

Nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden Bewerberinnen und Bewerber, deren Nichteignung für eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde (s. Bezugserlass zu e)).

Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist anhand der Stellen-Bewerber-Liste der zentralen Bewerberdatei (EIS) zu prüfen. Es können nur Lehrkräfte ein Stellenangebot erhalten, die auf der Stellen-Bewerber-Liste aufgeführt sind und die Anforderungen der Stelle erfüllen. Eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erfolgt durch die Niedersächsische Landesschulbehörde.

Beamtete und unbefristet beschäftigte Lehrkräfte im Schuldienst anderer Länder dürfen nur in das Auswahlverfahren einbezogen werden, wenn zum Beginn des jeweiligen Auswahlverfahrens die Freigabe ihrer Schulbehörde vorliegt, d.h. für die 1. Auswahlrunde bis zum 19.11.2012. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften aus anderen Bundesländern erfolgt in Niedersachsen eine Neueinstellung. Bei beamteten Lehrkräften erfolgt keine Neueinstellung, sondern die Übernahme in den Schuldienst des Landes Niedersachsen durch Versetzung. Einer Ernennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG bedarf es nur dann, wenn im Zuge der Versetzung ein Amt zu übertragen ist, das einer anderen Besoldungsgruppe als das bisher übertragene Amt zugeordnet ist. Realschullehrkräfte aus anderen Ländern können nur dann der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet werden, wenn ihre Ernennung zur Realschullehrerin/zum Realschullehrer und die Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 im abgebenden Land vor dem 6.11.2009 erfolgt ist.

Der Kontinuität des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler kommt eine besondere Bedeutung zu. Es sind Lehrkräfte auszuwählen, die bereit sind, für mehrere Jahre an dem vorgesehenen Dienstort zu unterrichten.

Unterrichtskontinuität ist auch für Auslandsschulen und für Schulen in freier Trägerschaft wichtig. Werden Lehrkräfte dieser Schulen für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst ausgewählt, klärt die Niedersächsische Landesschulbehörde, ob die bisherigen Schulen die Lehrkräfte zu dem gewünschten Termin abgeben können. Erforderlichenfalls kann ein späterer Termin für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst vereinbart werden.

4.9 Können für Stellen bis zum 30.11.2012 keine qualifizierten Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung gefunden werden, die über die ausgeschriebenen Fächer verfügen und den Vorbereitungsdienst bis spätestens 31.1.2013 beenden, entscheidet bei Schulstellen die Schule, bei Bezirksstellen die Niedersächsische Landesschulbehörde, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung der Bewerberinnen und Bewerber ohne eine für die Unterrichtstätigkeit an allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung fortgesetzt wird oder ob unter Beachtung des Bedarfs der Schule neue Fächer für die Bewerberauswahl durch die Niedersächsische Landesschulbehörde festgesetzt werden (Umwidmung). Bei Stellen an Förderschulen kann bei der Umwidmung die sonderpädagogische Fachrichtung entfallen.

Sofern qualifizierte Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung, die über die Anforderungen der Stelle verfügen und den Vorbereitungsdienst bis spätestens 31.1.2013 beenden, vorhanden sind, ist die Aufhebung der Ausschreibung nur zulässig, wenn nach dem Zeitpunkt der Ausschreibung ein sachlicher Grund (z.B. Verringerung der Anzahl der Klassen) neu hinzugetreten ist.

4.10 Nachträgliche Stellen können ab dem 12.12.2012 bekannt gegeben werden. An Grund-, Haupt-, Real- und Oberschulen sowie Förderschulen mit weniger als 500 Soll-Stunden sind sie als Bezirksstellen, an den übrigen Schulen grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Die Regelungen gemäß Nr. 3.2 zur Ausschreibung von Stellen mit Bedarfsfächern bleiben bestehen. Bei allen nachträglichen Stellen erfolgt die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber wie bei Bezirksstellen entsprechend der regionalen Angaben in der Bewerbung.

4.11 Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung einer Vertretungslehrkraft erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für eine dauerhafte Einstellung in den Schuldienst. Das gilt sowohl für die Einbeziehung der auf der Stellen-Bewerber-Liste enthaltenen Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren als auch für eine sachgerechte Auswahl (s. Bezugserlass zu d)).

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