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Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsen über die Kostentragung im Schulbereich
Bek. d. MK v. 12.12.2016 – 16.2- 81306 (SVBl. 2/2017 S. 50)

Präambel

Die Aufgabenwahrnehmung in öffentlichen Schulen in Niedersachsen ist eine gemeinsame Aufgabe von Land und kommunalen Schulträgern. Hinsichtlich der Abgrenzung der mit der staatlichen Schulverantwortung und den mit der kommunalen Schulträgerschaft verbundenen Kostenfolgen gelten die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes, insbesondere die Regelungen zur Kostenlast im Siebten Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes. Unter Beibehaltung dieser gesetzlich verankerten Kostenlastverteilung soll hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Punkte Folgendes gelten:

I.

Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung

Die Niedersächsische Landesregierung wird die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung als eine Säule eines leistungsfähigen Beratungs- und Unterstützungssystems der Schule ausgestalten. Sie erkennt an, dass die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung in der Aufgabenzuständigkeit des Landes Niedersachsen steht. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kommunen für Jugendarbeit (schulbezogene Jugendarbeit) und Jugendsozialarbeit (Hilfen für die schulische Ausbildung) gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 SGB VIII sowie die schulgesetzliche Kostenlastverteilung bleiben davon unberührt.

Das Niedersächsische Kultusministerium entwickelt ein Konzept „Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung“ als eigenständigen Beitrag auf Grundlage von § 2 NSchG (Bildungsauftrag) neben den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe an den Schulen.

Das Konzept wird unter Berücksichtigung der bildungspolitischen Schwerpunkte der Landesregierung sowohl den eigenständigen Auftrag sozialer Arbeit in schulischer Verantwortung wie auch die Schnittstellen zur Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von SGB VIII benennen. Beide Aufgaben sollen ein jeweils eigenes Profil entwickeln. Inhaltlich wird einem präventiven Ansatz der Vorrang eingeräumt.

Das Land wird die pädagogischen Mitarbeiterinnen und die pädagogischen Mitarbeiter in den Landesdienst einstellen; sie unterstehen der Dienstaufsicht der Schulleitungen. Das bisherige Hauptschulprofilierungsprogramm des Landes wird zum 31.12.2016 eingestellt. Das Land verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Programmes beschäftigten geeigneten kommunalen Bediensteten im unmittelbaren Anschluss vorrangig in den Landesdienst zu übernehmen.

Seitens des Landes besteht die Absicht, in den kommenden Jahren alle öffentlichen Ganztagsschulen bedarfsgerecht mit sozialer Arbeit in schulischer Verantwortung auszustatten. Ab 2017 werden alle Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Kooperativen Gesamtschulen und Integrativen Gesamtschulen berücksichtigt; hierfür stehen die Haushaltsmittel bereit. Soweit Kommunen bisher mit eigenen Kräften vergleichbare Aufgaben wahrgenommen haben, kann dies zukünftig entfallen. Im Jahr 2016 sind bereits an 150 Grundschulen entsprechende Stellen ausgeschrieben worden. In einem nächsten Schritt sollen sukzessive weitere Grundschulen, aber auch Gymnasien einbezogen werden. Hierfür beabsichtigt das Land im Zeitraum der Mittelfristigen Finanzplanung in den Jahren 2019 bis 2021 jeweils bis zu 70 zusätzliche sozialpädagogische Fachkräfte einzustellen und wird dafür insgesamt 200 Vollzeiteinheiten zur Verfügung stellen.

II.

1. Systemadministration

Nach der schulgesetzlichen Kostenlastverteilung in § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die kommunalen Schulträger die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen. Dazu gehören grundsätzlich die Kosten für die PC-Ausstattung einschließlich Wartung, Pflege und den barrierefreien Zugang.

Bei der ursprünglichen Entscheidung über die Kostenlastverteilung waren die hohen Kostenbelastungen durch den Einsatz neuer Medien im Unterricht nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund zahlt das Land Niedersachsen nach § 5 Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG - an die Schulträger seit 2003 jährlich einen Betrag von 5 Mio. Euro als Zuschuss für die DV-Administration. Daneben werden aus dem Landesbudget für berufsbildende Schulen in einem Umfang von ca. 3,5 Mio. Euro in 50 Fällen Verträge und Personal für die DV-Administration finanziert. Um die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe noch stärker zu unterstützen und die Aufgaben- und Personalverantwortung zukünftig beim zuständigen kommunalen Schulträger insgesamt zusammenzuführen, erhöht das Land den Betrag nach § 5 NFVG um 6 Mio. Euro jährlich ab dem Jahre 2017. Von diesen insgesamt 11 Mio. Euro werden 4,7 Mio. Euro an die Schulträger der öffentlichen allgemein bildenden Schulen und 6,3 Mio. Euro an die Schulträger der öffentlichen berufsbildenden Schulen jeweils entsprechend ihrer Schülerzahlen verteilt.

Diesen Leistungen des Landes in Höhe von insgesamt 11 Mio. Euro sind noch weitere Ausgaben für Landespersonal, das schon heute eine umfangreiche Anwenderunterstützung im Bereich des First Level Support in den Schulen leistet, hinzuzurechnen. Das Land bringt hierfür einen jährlichen Betrag von 5 Mio. Euro in Ansatz. Die landesseitige Beteiligung an der DV-Administration an Schulen beträgt somit ab 2017 insgesamt 16 Mio. Euro.

Das Land geht davon aus, dass die kommunalen Schulträger in gleicher Höhe Kosten für die Systemadministration tragen. Die kommunalen Schulträger stellen entsprechend die System administration sicher.

Eine abschließende Umsetzung dieses Teilabschnittes der Vereinbarung ist nur möglich, wenn die kommunalen Träger der betreffenden berufsbildenden Schulen die Verträge zur DVAdministration sowie die für diese Aufgabe beim Land beschäftigten Personen übernehmen, die derzeit aus Landesmitteln finanziert werden. Erfolgt keine Übernahme durch die kommunalen Schulträger, ist das Land berechtigt, etwaige hierfür beim Land verbleibende Kosten für Systemadministration mit der entsprechend den Schülerzahlen anteiligen Finanzleistung an die jeweiligen Schulträger der berufsbildenden Schulen zu verrechnen.

2. Schulverwaltungskräfte

Entsprechend der schulgesetzlichen Kostenlastverteilung trägt das Land die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte, die Schulassistentinnen und Schulassistenten und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen sowie für das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an öffentlichen berufsbildenden Schulen. Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen sowie die persönlichen Kosten, die nicht das Land trägt.

Die Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen stimmen darin überein, dass sich originäre Landesaufgaben und Aufgaben für den Schulträger in der Praxis nicht immer trennscharf unterscheiden lassen. Schulverwaltungskräfte leisten einerseits Hilfe bei Verwaltungsaufgaben, die von Lehrkräften zu erledigen sind, während andererseits Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter einzelne Aufgaben des Schulträgers wahrnehmen. Die dadurch entstehenden Vermischungen werden in der Praxis im Zusammenwirken von Schulleitungen, Schulverwaltungskräften und Schulträgern im Interesse der Schule gelöst.

Die Niedersächsische Landesregierung erkennt an, dass u. a. mit dem „Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“ vom 17.7.2006 (Nds. GVBl. S. 412) und der Übertragung von erweiterten Entscheidungsbefugnissen seither für die Schulen ein gesteigerter Verwaltungsaufwand bei den Schulverwaltungskräften an den allgemein bildenden Schulen entstanden ist, der bislang nicht ausgeglichen wurde. Sie verpflichtet sich für die Zukunft zu einem finanziellen Ausgleich und wird jährlich ab dem Jahre 2017 einen angemessenen Betrag von 8 Mio. Euro an die Schulträger zahlen. Das NFVG wird entsprechend geändert.

3. Mittagsverpflegung in Schulen

Die Niedersächsische Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen sind sich einig, dass die Bereitstellung einer Mittagsverpflegung eine wesentliche sächliche Voraussetzung für Ganztagsschulen darstellt. In der Praxis hat sich an den Schulen eine vielfältige Organisationsstruktur entwickelt, die in ihrem Bestand nicht in Frage gestellt wird. In jedem Fall sind die Schulen gefordert, bei der Entwicklung und in Umsetzung des pädagogischen Konzepts in Abstimmung mit den Beteiligten ihren Beitrag für ein Gelingen der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsschule zu leisten.

4. Schulbücher für Lehrkräfte / weitere Lehrmittel für Lehrkräfte

Die Niedersächsische Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen stimmen darin überein, dass eine Regelung nicht mehr notwendig ist, da ein musterhaftes Verfahren zur Frage der Kostentragung bei Lehrmitteln für die Lehrkräfte derzeit beim OVG Lüneburg anhängig ist, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.

III.

Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt des Haushalts und der Schaffung der gesetzlichen Ermächtigungen durch den Niedersächsischen Landtag sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit der kommunalen Schulträger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Es wird vereinbart, nach Ablauf von fünf Jahren die zugrunde liegenden Berechnungen zu überprüfen und die Zahlungen ggf. anzupassen.

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Hannover, den 12. November 2015

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