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Niedersächsische Umweltstiftung
Bek. d. MU v. 20.11.2007 - 16-NUS (Nds.MBl. Nr.50/2007 S.1523)
Bezug: Bek. d. MU v. 7.11.1989 (Nds.MBl. S.1221)

Mit Beschl. vom 20.11.2007 hat die LReg die vom Stiftungsrat der Niedersächsischen Umweltstiftung beschlossene Neufassung der Satzung (Anlage) genehmigt.


Anlage

Satzung der Niedersächsischen Umweltstiftung

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Niedersächsische Umweltstiftung” und ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Hannover.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Stiftungszwecke der Niedersächsischen Umweltstiftung sind Anregung und Unterstützung von Maßnahmen in den Bereichen:

a) Verbesserung des Umweltbewusstseins,
b) Verbesserung der Umweltvorsorge,
c) Sicherung des Ressourcenhaushaltes und
d) ökologische Weiterentwicklung der Industriegesellschaft sowie für den Emsfonds:
e) Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation in der Ems-Dollart Region.

(2) Die Niedersächsische Umweltstiftung wird unter Beachtung der von den staatlich und kommunalen Stellen wahrzunehmenden Aufgaben alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den Stiftungszweck zu erreichen. Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel:

- Förderung von umweltbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
- Förderung von Maßnahmen der Renaturierung, Biotopgestaltung und -entwicklung in der Kulturlandschaft zur Erhaltung, Entwicklung und Sicherung des Lebensraumes von frei lebenden Tier- und Pflanzengesellschaften (z.B. durch Biotopvermehrung und -vernetzung in Land-, Forst- und Wasserwirtschaft),
- Förderung von Untersuchungen und Projekten im Bereich umweltschonender und ressourcensparender Techniken,
- Förderung von Untersuchungen ökonomischer Instrumente des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge sowie der Marktchancen umweltgerechter Produkte und Dienstleistungen.

(3) Die Niedersächsische Umweltstiftung kann zur unmittelbaren Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke Grundstücke oder andere zweckdienliche Vermögenswerte erwerben, pachten, mieten und verwalten. Dies gilt auch für die treuhänderische Übernahme für Dritte, wenn dies der Zweckerfüllung ausschließlich und unmittelbar dient.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnis-, mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Stiftungsvermögen, Sondervermögen und Erträge

(1) Das Stiftungsvermögen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes) besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus dem von den Firmen Niedersächsisches Zahlenlotto GmbH und Niedersächsischer Fußballtoto GmbH aus Zweckerträgen ihrer Lotterien bewilligten Betrag von 766.937,82 € (1.500.000 DM). Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise anzulegen. Es kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(2) Ein Sondervermögen der Stiftung (Emsfonds) aus Mitteln des Landes Niedersachsen wird entsprechend der Emsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den Umweltverbänden NABU, BUND und WWF vom 4.Juli 1994 und dem Vergleich zwischen dem Land Niedersachsen und den Umweltverbänden BUND und WWF vom 5.Dezember 2006 eingerichtet. Die bei der Stiftung anfallenden Erträge/Beträge sind zweckgebunden zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation in der Ems-Dollart Region einzusetzen. Die Zustiftung aus der Emsvereinbarung beträgt 5 Millionen € und wird beginnend ab dem Jahr 2007 in jährlichen Raten von 500.000 € vom Land Niedersachsen in die Stiftung eingebracht. Das Sondervermögen aus dieser Zustiftung ist von der Stiftung zu verwalten und deren Erträge zweckgebunden zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation in der Ems-Dollart Region auszukehren. Darüber hinaus werden 4 Millionen aus dem Vergleich, in Jahresraten von jeweils 400.000 € beginnend mit dem Jahr 2008 für die Dauer von zehn aufeinander folgende Jahre, für Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation in der Ems-Dollart Region vom Land Niedersachsen in den Emsfonds eingezahlt. Diese Mittel können direkt für Projekte verwendet, aber auch zur Kapitalbildung eingesetzt werden.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens, Spenden sowie Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Verwendungswünsche der Zuwender sind zu berücksichtigen.

(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Darüber entscheidet der Stiftungsrat. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen bzw. zum Sondervermögen.

§ 4
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungsvorstand, der Stiftungsbeirat und der Emsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 5
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu 14 weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Niedersächsischen Landesregierung jeweils für fünf Jahre berufen (Berufungsperiode). Eine Wiederberufung ist zulässig. Für ausscheidende Mitglieder wird bis zum Ende der Berufungsperiode ein Ersatzmitglied berufen.

(3) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Ein Viertel der Mitglieder kann seine Einberufung verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übersenden.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

  1. Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. er wählt die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
  3. er beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über den Wirtschaftsplan für das kommende Wirtschaftsjahr,
  4. er nimmt den Jahresbericht, die Vermögensübersicht und die Jahresrechnung entgegen, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden, und beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
  5. er beschließt über Satzungsänderungen,
  6. er kann eine Geschäftsordnung für alle Organe der Stiftungen beschließen, wobei die für den Emsrat einvernehmlich mit den Vertretern der Umweltverbände (BUND, NABU, WWF) zu beschließen ist. Falls eine Geschäftsordnung in Kraft gesetzt ist, beschließt er über deren Änderungen,
  7. er beschließt über Angelegenheiten, die ihm vom Stiftungsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
  8. er beschließt über die Berufung der Stiftungsbeiratsmitglieder sowie der Mitglieder des Emsrates auf Vorschlag der in § 3 Abs. 2 genannten Umweltverbände für deren Vertreter sowie drei Landesvertreter auf Vorschlag des Niedersächsischen Umweltministeriums, und
  9. er beschließt über die Aufhebung der Stiftung.

§ 7
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und zwei vom Stiftungsrat aus seiner Mitte zu wählenden weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsvorstand bestimmt eines der weiteren Mitglieder zum Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden. Die Dauer der Zugehörigkeit zum Stiftungsvorstand ist an die Dauer der jeweiligen Berufung in den Stiftungsrat gebunden.

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß §§ 26, 86 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er handelt durch zwei Vorstandsmitglieder.

(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsvorstand entscheidet nach Anhörung oder auf Empfehlung des Stiftungsbeirates bzw. nach Maßgabe der Entscheidung des Emsrates nach § 8 Abs. 2 für den Emsfonds im Rahmen der Wirtschaftspläne über Förderrichtlinien und über Anträge auf die Vergabe von Fördermitteln in Höhe von mehr als 7.000 €, sowie in besonders gelagerten Einzelfällen, die ihm von der Geschäftsführung vorgelegt werden. Die Grenze von 7.000 € gilt nicht für den Emsfonds. Der Stiftungsvorstand bereitet die Beratungen und Beschlüsse des Stiftungsrates vor. Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln.

(4) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(5) Über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden.

§ 8
Stiftungsbeirat und Emsrat

(1) Der Stiftungsrat beruft bis zu zehn Mitglieder in den Stiftungsbeirat und bis zu sechs Mitglieder, davon drei auf Vorschlag der Verbände BUND Landesverband Niedersachsen - NABU Landesverband Niedersachsen und WWF - Zentrum für Meeresschutz sowie drei Landesvertreter in den Emsrat jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat steht einer Berufung in den Stiftungsbeirat/ Emsrat nicht entgegen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung ist an die Berufungsperiode des Stiftungsrates gebunden. Für ausscheidende Mitglieder kann bis zum Ende der Berufungsperiode ein Ersatzmitglied berufen werden.

(2) Der Stiftungsbeirat/Emsrat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Stiftungsbeirat/Emsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Stiftungsbeirat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Im Emsrat kann bei Stimmengleichheit die Entscheidung nur im Einvernehmen mit den Verbänden herbeigeführt werden, wobei Land und Umweltverbände jeweils mit einer Stimme sprechen bzw. gezählt werden. Das Land verpflichtet sich, sein Stimmverhalten durch die in die Stiftung entsandten Organe entsprechend auszuüben.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die zur Geschäftsführung bestimmten Personen haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsbeirates/Emsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Vorsitzende des Stiftungsbeirates/Emsrates ist zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes zu laden; er hat im Stiftungsvorstand beratende Stimme.

(5) Dem Stiftungsbeirat/Emsrat obliegt die fachliche Beratung der übrigen Stiftungsorgane. Vor Vergabe von Fördermitteln ist er grundsätzlich vom Stiftungsvorstand zu hören. Er hat das Recht, dem Stiftungsvorstand Empfehlungen zur Förderung von Projekten zu geben. Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln.

§ 9
Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestimmt die Geschäftsführung. Die Geschäfte der Stiftung werden nach Weisung des Stiftungsvorstandes geführt. Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen der Stiftungsorgane vor, nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrates - soweit sie. nicht durch den Vorstand selbst ausgeführt werden - aus. Die Geschäftsführung entscheidet über Anträge auf die Vergabe von Fördermitteln bis zu 7.000 € (ohne Emsfonds), soweit nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 eine Vorlage zur Entscheidung an den Stiftungsvorstand erfolgt. Der Mitwirkung des Stiftungsbeirates nach § 8 Abs. 5 bedarf es in diesen Fällen nicht.

(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

  1. die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
  2. die Fertigung der Niederschriften,
  3. die Kassen- und Rechnungsführung,
  4. die Vorbereitung der Jahresrechnung,
  5. die Vorbereitung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes.

§ 10
Jahresrechnung, Prüfung

(1) Das Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesen mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. Die Rechnung einschließlich der Verwendungsnachweise ist jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, die vom Stiftungsvorstand zu benennen ist.

§ 11
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens die der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Die Änderung des Zweckes der Stiftung, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.

(2) Bei der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 zu verwenden hat.

§ 12
Bekanntmachung der Satzung

Die Satzung und ihre Änderungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

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