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Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe und Familienpolitik
Gem. RdErl. d. MS u. d. MK v. 20.12.2006 - 301.2-51022/5-3 (Nds.MBl. Nr.6/2007 S.110), geändert durch Gem.RdErl. d. MS u. d. MK v. 13.3.2009 (Nds.MBl. Nr.13/2009 S.378) und vom 20.12.2011 - 305.3-51022/5-3 (Nds.MBl. Nr.1/2012 S.5) - VORIS 20100 -

1. Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe und Familienpolitik

Das Land richtet gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 AG KJHG einen Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe und Familienpolitik ein.

2. Amtszeit

Die Amtszeit des Landesbeirats entspricht der Wahlperiode des LT.

3. Zusammensetzung/Teilnahme

3.1 Mitglieder des Landesbeirats sind:

- sechs Personen, die von den im Bereich der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu benennen sind. Für drei dieser Personen liegt das Benennungsrecht bei den Trägern der Jugendarbeit,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden zu benennen sind, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer muslimischen Glaubensgemeinschaft, die oder der von dem für Integrationsfragen zuständigen Ministerium zu benennen ist, eine Vertreterin oder ein Vertreter einer jüdischen Kultusgemeinde, die oder der vom Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen zu benennen ist,
- drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landkreise oder Gemeinden, die von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennen sind,
- zwei Personen, von denen eine in der Mädchenarbeit und eine in der Jungenarbeit erfahren ist und die vom zuständigen Ministerium für Gleichberechtigung in der Kinder- und Jugendhilfe zu benennen sind,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher, die oder der von dem für die Eingliederung und Betreuung von Ausländern zuständigen Ministerium zu benennen ist,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen der Familien, die oder der von der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände zu benennen ist.

Die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein.

3.2 Das MS bestellt im Einvernehmen mit dem MK die Mitglieder entsprechend den eingegangenen Benennungen. Im Einvernehmen mit den benennenden Stellen können Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere Mitglieder bestellt werden. Bei den nach Nummer 3.1 erster Spiegelstrich benannten Mitgliedern kann hierbei dem Benennungsvorschlag eines anderen Trägers gefolgt werden. Die Quote nach Nummer 3.1 erster Spiegelstrich Satz 2 ist hierbei zu beachten.

3.3 An den Sitzungen des Landesbeirats können Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesjugendbehörden teilnehmen, sie haben ein Rederecht.

3.4 Die oder der Vorsitzende des Landesbeirats kann zu den Sitzungen Gäste laden und ihnen ein Rederecht einräumen.

3.5 Die oder der Vorsitzende kann bei Zustimmung aller Mitglieder des Beirats und im Einvernehmen mit den obersten Landesjugendbehörden weitere Mitglieder für den Beirat zur Benennung vorschlagen. Die Anzahl der Mitglieder soll jedoch 20 nicht überschreiten.

3.6 Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.

3.7 Die bestellten Mitglieder des Landesbeirats sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 83 bis 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

3.8 Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt. Nummer 3.2 gilt für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. Den stellvertretenden Mitgliedern fällt in Abwesenheit der Mitglieder, für die sie bestellt sind, das Stimmrecht zu. Nummer 3.7 gilt für die stellvertretenden Mitglieder mit der Maßgabe, dass Ersatz der entstandenen Aufwendungen für einen Termin nur von einem Mitglied oder seinem stellvertretenden Mitglied geltend gemacht werden kann. Die Verschwiegenheitspflicht nach Nummer 4.3 gilt für sie unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung der Vertretungsaufgaben.

4. Befassungsgegenstände

4.1 Der Landesbeirat befasst sich mit allen Angelegenheiten der überörtlichen Jugendhilfe und der Familienpolitik insbesondere mit

- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe und der Familienpolitik,
- der Jugendhilfeplanung und
- der Förderung der freien Jugendhilfe und der Familienpolitik.

Das Beratungsergebnis leitet der Landesbeirat den obersten Landesjugendbehörden zur Erwägung zu.

4.2 Darüber hinaus kann der Landesbeirat Vorschläge für Regelungen und Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörden machen. Er erhält Gelegenheit, zu den Entwürfen von Rechtsvorschriften und zu veröffentlichenden Richtlinien Stellung zu nehmen. Dafür ist ein Zeitraum von sechs Wochen vorzusehen. Die Frist kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Kommt im Einzelfall wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine Beteiligung des Landesbeirats nicht in Betracht, wird dieser im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterrichtet. Zur Haushaltsplanung kann der Landesbeirat im Rahmen des allgemeinen Verfahrens nach den §§ 27 und 28 LHO Stellung nehmen; er kann den obersten Landesjugendbehörden auch unabhängig davon Vorschläge zur Haushaltsplanung unterbreiten.

4.3 Die obersten Landesjugendbehörden sowie die Mehrheit der bestellten Mitglieder des Landesbeirats können verlangen, dass bestimmte Angelegenheiten nicht öffentlich beraten werden. Die Mitglieder sind in diesem Fall zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4.4 Zur Vorbereitung der Befassung zu einzelnen unter Nummer 4.1 genannten Angelegenheiten kann der Landesbeirat Untergremien einrichten und in die Beratung externe Fachkräfte einbeziehen.

5. Geschäftsführung

5.1 Die Geschäftsführung des Landesbeirats und dessen Untergremien wird beim MS angesiedelt. Sie bereitet die Sitzungen vor und unterstützt die Arbeit organisatorisch.

5.2 Die obersten Landesjugendbehörden gewähren die notwendige inhaltliche Unterstützung.

5.3 Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Übergangsvorschrift

Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses werden im Einvernehmen mit den entsendenden Stellen bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode mit Wirkung zum 1.1.2007 Mitglieder des Landesbeirats.

7. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2007 in Kraft.

An
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Landesschulbehörde

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