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Organisation der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
RdErl. d. MK v. 18.2.2021 - S 3-01540/1 (Nds. MBl. Nr. 10/2021 S. 502; SVBl. 4/2021 S. 173), geändert durch RdErl. vom 1.9.2023 (Nds. MBl. Nr. 38/2023 S. 768) - VORIS 20100 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 1.9.2020 (Nds. MBl. S. 929) - VORIS 20100 -

1. Behördenbezeichnung

Die LReg hat mit Bezugsbeschluss die Entscheidung getroffen, die NLSchB als landesweit tätige Behörde mit Ablauf des 30.11.2020 aufzulösen und zum 1.12.2020 vier RLSB in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück, die der Dienst- und Fachaufsicht des MK unterstehen, zu bilden. Die Regelung der organisatorischen Einzelheiten und Aufgabenzuordnungen durch einen Organisationserlass obliegt MK.

Vor diesem Hintergrund werden entsprechend Nummer 2 Abs. 3 des Bezugsbeschlusses die nachfolgenden organisatorischen Regelungen getroffen:
a) RLSB Braunschweig,
b) RLSB Hannover,
c) RLSB Lüneburg,
d) RLSB Osnabrück.

2. Behördenleitung

2.1. Die Direktorin als Leiterin eines RLSB oder der Direktor als Leiter eines RLSB trägt die Gesamtverantwortung, gewährleistet die Umsetzung der vom MK bzw. im Geschäftsbereich vorgegebenen Ziele, stellt eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung sicher und vertritt die Behörde nach außen.

2.2 Die Vertretung der Behördenleitung obliegt einer Dezernatsleiterin oder einem Dezernatsleiter, deren oder dessen Dienstposten nach der BesGr. A 16 bewertet ist. Sie oder er wird auf Vorschlag der jeweiligen Behördenleitung des RLSB im Einvernehmen mit MK bestellt.

2.3 Die Direktorin als Leiterin eines RLSB oder der Direktor als Leiter eines RLSB bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 LHO.

3. Organisatorische Gliederung

3.1 Die organisatorische Gliederung der RLSB richtet sich nach dem Organigramm in der Anlage 1 dieses RdErl. Die RLSB gliedern sich danach in folgende Dezernate:

Dezernat Z
Zentrale Aufgaben,
Dezernat 1
Finanzen, Recht, Personal,
Dezernat 2
Grund-, Ober-, Haupt-, Real- und Förderschulen, Studienseminare für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen, Studienseminare für das Lehramt für Sonderpädagogik,
Dezernat 3
Allgemein bildende Gymnasien und Gesamtschulen, Studienseminare für das Lehramt an Gymnasien,
Dezernat 4
Berufliche Bildung, Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
Dezernat 2
Schulpsychologie.

3.2 In folgenden Dezernaten werden durch MK für besondere Aufgabenbereiche Fachbereiche (FB) eingerichtet:

Dezernat Z (nur Lüneburg)
- FB Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse;
Dezernat 1
- FB Finanzen, Recht, Lehrendes Personal, Nichtlehrendes Personal, Umsatzbesteuerung der Schulen und Studienseminare (nur Osnabrück), Vorbereitungsdienst und Quereinstieg (nur Braunschweig);
Dezernat 2
- FB Inklusive Bildung,
Dezernat Frühkindliche
Bildung (nur Hannover)
- FB Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder (FB II NLJA), Finanzhilfe und Förderprogramme der Kindertagesbetreuung (FB III NLJA).

Die Dezernatsleitung 1 nimmt zugleich die Leitung eines FB wahr.

3.3 Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden den jeweiligen Behördenleitungen der RLSB-Stabsstellen für Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement für Schulen und Studienseminare (AuG) zugeordnet.

3.4 In jedem RLSB ist eine Chancen auf Rückkehr ermöglichen (CARE)-Beratungsstelle als Stabsstelle eingerichtet.

3.5 Die Gleichstellungsbeauftragten für das Behördenpersonal sowie für Schulen und Studienseminare sind direkt bei den Amtsleitungen angebunden.

3.6 Gemäß Nummer 6.3.1 ISLL wurde festgelegt, dass jedes RLSB eine Sicherheitsdomäne darstellt. Die jeweilige Behördenleitung trägt die Gesamtverantwortung. Durch diese ist eine Informationssicherheitsbeauftragte oder ein Informationssicherheitsbeauftragter zu benennen. Die weiteren Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Nummern 6.6 und 6.7 der ISLL.

3.7 Nummer 3 des Bezugsbeschlusses i. V. m. der Anlage ist Grundlage für die Standorte der Außenstellen der jeweiligen RLSB.

4. Aufgaben

Die RLSB übernehmen in der Rechtsnachfolge die Aufgaben der NLSchB als nachgeordnete Schulbehörden nach § 119 Nr. 2 NSchG an ihren jeweiligen Standorten. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt auf Grundlage des Bezugsbeschlusses für die darin festgelegten räumlichen Zuständigkeitsbereiche.

Die RLSB regeln die Zuständigkeiten innerhalb der Organisationseinheiten in einem Geschäftsverteilungsplan.

4.1 Landesweite Vor-Ort-Aufgaben

Zur Bündelung von Fachkompetenzen oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit werden einzelne Aufgabenbereiche landesweit zentral und eigenverantwortlich in einem RLSB für alle anderen RLSB und ggf. das NLQ als Vor-Ort-Aufgabe wahrgenommen. Die Übertragung neuer zentraler Aufgabenbereiche erfolgt ausschließlich durch MK. Sofern Aufgaben von einem RLSB landesweit wahrgenommen werden, sind diese Zuständigkeiten im Geschäftsverteilungsplan darzustellen.

Die Aufgaben und jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus Anlage 2.

4.2 Fachaufgaben

Fachaufgaben zu schulfachlichen oder schulpsychologischen Themen werden in jedem RLSB eigenverantwortlich in den Dezernaten 2, 3, 4 und 5 wahrgenommen. In der Regel übernimmt in jeder Fachaufgabe eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent die landesweite Koordinierung in dieser Fachaufgabe. In Ausnahmefällen werden Fachaufgaben von einem RLSB landesweit wahrgenommen.“

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.12.2020 in Kraft.


Anlage 1

Regionales Landesamt für Organisation der RLSB Schule und Bildung

Regionales Landesamt für Organisation der RLSB Schule und Bildung

Anlage 2

Landesweite Vor-Ort-Aufgaben

RLSB Braunschweig

RLSB Hannover

RLSB Lüneburg

RLSB Osnabrück

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