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Betriebsanweisung
für IT.Niedersachsen
RdErl. d.
MI v. 31.1.2014 - 44.05-01911 (Nds.MBl. Nr.11/2014 S.242) - VORIS 20110 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 25.6.2013 (Nds.MBl. S.242) - VORIS 20110
-
Für den Landesbetrieb IT.Niedersachsen wird die nachstehende Betriebsanweisung erlassen:
I. Rechtsform und Aufgaben
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(1) IT.Niedersachsen ist ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO und Teil der Landesverwaltung. Es gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbetriebe, sofern diese Betriebsanweisung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Abkürzung IT im Namen des Landesbetriebes steht für Informationstechnologie.
(3) IT.Niedersachsen hat den Sitz in Hannover und kann selbst Außenstellen einrichten.
§ 2
Aufgaben
(1) IT.Niedersachsen stellt als der zentrale IT-Dienstleister der niedersächsischen Landesverwaltung Informations- und Kommunikationstechnologie sowie IT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer leistungsfähigen und effizienten Verwaltung zur Verfügung und entwickelt diese zukunftsfähig weiter.
(2) IT.Niedersachsen erbringt insbesondere folgende Dienstleistungen:
(3) IT.Niedersachsen obliegt die zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informationstechnik und Telekommunikationstechnologie, insbesondere Hard- und Software sowie IT-Dienstleistungen.
(4) Die Einzelheiten des Leistungsangebotes werden in einem Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt.
§ 3
Kooperationen und Arbeiten
für Dritte
(1) IT.Niedersachsen kann seine Dienstleistungen im Rahmen von wechselseitigen Kooperationen mit anderen öffentlichen IT-Dienstleistern (insbesondere den niedersächsischen Kommunen und kommunalen Datenzentralen) erbringen, soweit dies zu einer verbesserten Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit beiträgt.
(2) IT.Niedersachsen kann Arbeiten für Dritte übernehmen, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere kann IT.Niedersachsen für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung tätig werden. Die Übernahme von Aufgaben nach dieser Vorschrift ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
II. Betriebsführung und Aufsicht
§ 4
Organisation
(1) IT.Niedersachsen wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet. Die Vertretung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(2) Organisatorisch gliedert sich IT.Niedersachsen in Fachbereiche und Fachgebiete.
(3) Erklärungen werden unter der Bezeichnung IT.Niedersachsen abgegeben.
(4) IT.Niedersachsen gibt sich eine Geschäftsordnung, in der nähere Regelungen zur inneren Organisation, insbesondere zu den Führungsebenen, zur Zusammenarbeit und zum Geschäftsablauf, getroffen sind. Ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen regeln Details zum internen Geschäftsablauf und zum Dienst- und Geschäftsverkehr nach Außen.
§ 5
Befugnisse der
Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt IT.Niedersachsen nach außen und ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesbetriebes.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Landesbetriebes nach Maßgabe
- | der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, |
- | der durch die LReg und den Niedersächsischen IT-Planungsrat beschlossenen strategischen Ziele, |
- | den Bestimmungen dieser Betriebsanweisung, |
- | der Geschäftsordnung, |
- | der Benutzungs- und Beschaffungsordnung, |
- | der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen, |
- | sowie des Wirtschafts- und Investitionsplanes |
mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit eigenverantwortlich. Sie oder er hat die volle Entscheidungsbefugnis für sämtliche operativen Maßnahmen und Abläufe und trägt die volle Ergebnisverantwortung.
§ 6
Steuerung und Aufsicht
(1) Der Landesbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des MI (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem Landesbetrieb unter Berücksichtigung der von der LReg und dem Nieder-sächsischen IT-Planungsrat verfolgten strategischen Zielsetzungen die jeweiligen Jahresziele (Zielvereinbarungen).
(3) Der Dienst- und Fachaufsichtsbehörde ist vorbehalten:
(4) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen. Weisungen erfolgen schriftlich gegenüber der Geschäftsführung. Soweit durch die Weisung die Erreichung vereinbarter Ziele gefährdet ist, hat der Geschäftsführer darauf schriftlich hinzuweisen.
§ 7
Betriebsausstattung
(1) Das Vermögen steht im Eigentum des Landes und ist IT.Niedersachsen zur Nutzung übertragen.
(2) Für die zur Nutzung überlassenen landeseigenen Grundstücke einschließlich der aufstehenden Gebäudeteile zahlt IT.Niedersachsen ein Nutzungsentgelt an den Landesliegenschaftsfonds (LFN). Das Nähere regelt die Nutzungsvereinbarung.
III. Grundsätze der Aufgabenerledigung
§ 8
Auftragsabwicklung
(1) IT.Niedersachsen erbringt die Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber. In diesen werden die erwarteten quantitativen und qualitativen Ziele und die zur Erfüllung erforderlichen Leistungen festgelegt.
(2) IT.Niedersachsen verarbeitet die bei ihm gespeicherten und ihm übergebenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen und Vorschriften. Auftraggeber haben den uneingeschränkten Zugriff auf ihre Daten, soweit es rechtlich zulässig ist. Das Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.
(3) Näheres regelt die Benutzungs- und Beschaffungsordnung.
IV. Wirtschaftsführung
§ 9
Grundsätze
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung erfolgt nach den für Landesbetriebe maßgebenden Bestimmungen der LHO sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Tätigkeit von IT.Niedersachsen ist insgesamt nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sie ist nach kaufmännischer Bewertung kostendeckungsorientiert.
§ 10
Buchführung,
Jahresabschluss, Prüfung
(1) IT.Niedersachsen richtet nach § 74 LHO neben der kaufmännischen Buchführung eine Kosten- und Leistungsrechnung ein.
(2) IT.Niedersachsen bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht entsprechend § 264 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Es lässt den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer prüfen und legt den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers bis zum 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das MF.
(3) Für Zwecke der Haushaltsrechnung ist eine von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterschriebene Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung bis zum 1. April des Folgejahres vorzulegen.
§ 11
Wirtschaftsplan
(1) IT.Niedersachsen stellt den Entwurf eines Wirtschaftsplans (Leistungsplan, Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenerläuterungen), eine mittelfristige Finanzplanung als Handlungsrahmen sowie das Leistungs- und Entgeltverzeichnis für das folgende Geschäftsjahr auf und legt diese der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vor.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlage eine Übersicht über die Anzahl der Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die zugehörigen Haushaltsvermerke und Erläuterungen beizufügen. Im Stellenplan für Beamtinnen und Beamte sind die Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
(3) Der Wirtschaftsplan tritt mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
§ 12
Zahlungsverkehr
(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist IT.Niedersachsen berechtigt, ein Girokonto bei der Deutschen Bundesbank, Hannover, und der Norddeutschen Landesbank, Hannover, zu führen. Das Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Abführungsverfahren teil.
(2) Bei der Zahlbarmachung von Dienstbezügen und Entgelten sowie besoldungs- oder entgeltrechtlichen Nebenleistungen bedient sich IT.Niedersachsen der OFD (Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle - LBV -)
V. Inkrafttreten
§ 13
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese Betriebsanweisung tritt am 1.1.2014 in Kraft.
(2) Die Betriebsanweisung für den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie (LSKN) - RdErl. des MI v. 30.7.2008 (Nds.MBl. S.836) - ist mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten.
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