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Übertragung von Aufgaben auf das NiLS; Errichtung einer Geschäftsstelle für „SEIS Deutschland”
Erl. d. MK v. 28.8.2008 Az.: - 13.3-01543/1 (SVBl. 10/2008 S.350) - VORIS 20120 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 20.01.2004 (Nds.MBl. S.103) - MK-101-01 543 - VORIS 20130 -

  1. Mit Übergabevertrag vom 16.6.2008 zwischen den beteiligten Ländern und der Bundesrepublik Deutschland (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen) einerseits und der Bertelsmann-Stiftung andererseits haben die Länder und die ZfA das Recht und die Verpflichtung übernommen, das von der Bertelsmann-Stiftung entwickelte Selbstevaluationsinstrument SEIS® im deutschsprachigen Raum allen interessierten Schulen und Schulgruppen zur Verfügung zu stellen und weiterzuentwickeln. Hierzu haben die beteiligten Länder und die ZfA ein Länderabkommen geschlossen, das zunächst bis zum 31.7.2013 das Land Niedersachsen als Vorsitzland des Konsortiums „SEIS Deutschland” bestimmt und die Einrichtung einer Geschäftsstelle vorsieht.
  2. Aufgrund der Ermächtigung in Nr. 2 Satz 3 des Bezugsbeschlusses werden dem NiLS ab 1.10.2008 für die Dauer des Vorsitzes des Landes Niedersachsen die Aufgaben der Geschäftsstelle „SEIS Deutschland” übertragen. Die Bezeichnung lautet „Geschäfttstelle SEIS Deutschland beim Niedersächsischen Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung.”
  3. Die Geschäftsstelle übernimmt ab dem 1.10.2008 alle ab diesem Zeitpunkt neuen und ab dem 1.1.2009 auch alle zuvor laufenden SEIS®-Verfahren. Dabei nimmt sie in Abstimmung mit dem Ausschuss gem. § 4 Abs. 2 des o.g. Länderabkommens insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    - Organisation und Betrieb von SEIS, Hotline, Buchhaltung und länderübergreifende Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben der einzelnen Länder und der ZfA,
    - Koordinierung verschiedener externer Dienstleister,
    - Betreuung von Schulen und Schulgruppen, die nicht zu den Ländern oder der ZfA gehören,
    - Rechenschaftslegung gegenüber dem Konsortium,
    - Bewirtschaftung der für „SEIS Deutschland” bei Kapitel 0740 anfallenden Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes.
  4. Die Geschäftsstelle ist in fachlicher Hinsicht ausschließlich dem Konsortium „SEIS Deutschland” verantwortlich. Näheres wird durch Geschäftsordnung geregelt. Hiervon unberührt bleibt die sich aus der Zuordnung zum NiLS ergebende fachaufsichtliche Zuständigkeit des MK.
  5. Das Personal der Geschäftsstelle untersteht dienstrechtlich/ arbeitsrechtlich dem NiLS, soweit nicht die Zugehörigkeit zu einer anderen Behörde dem entgegensteht. Dienstrechtliche/ arbeitsrechtliche Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Ausschuss nach § 4 Abs. 2 S. 1 des Länderabkommens durchzuführen.
  6. Alle dem Land für den Betrieb der Geschäftsstelle entstehenden Ausgaben (z.B. Personalkosten, einschl. Beihilfe, Versorgungsanteile, Geschäftsbedarf, IT-Ausstattung, etc.) sind „SEIS Deutschland” vom NiLS in Rechnung zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass das Personal der Geschäftsstelle nach Abgabe des Vorsitzes im Konsortium nicht vom NiLS zu übernehmen ist. Neueinstellungen müssen daher befristet werden. Versetzungen aus anderen Bereichen der Landesverwaltung oder anderen Bundesländern sollen nur mit Rückkehrgarantie vorgenommen werden.

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