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Vertretung des Landes Niedersachsen
Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. v. 16.11.2004 - 201-01461/03 (Nds.MBl. Nr.38/2004 S.772), geändert durch RdErl. v. 24.4.2006 (Nds.MBl. 17/2006 S.503), 25.4.2007 (Nds.MBl. 19/2007 S.370), 14.1.2008 (Nds.MBl. 7/2008 S.329), 15.7.2008 (Nds.MBl. 7/2008 S.329) und vom 1.3.2010 (Nds.MBl. 13/2010 S.419) - VORIS 20120 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 20.6.2003 (Nds.MBl. S.447), geändert durch Gem. RdErl. v. 23.2.2004 (Nds.MBl. S.182) - VORIS 20120 -

I. Geltungsbereich

  1. Dieser Gem. RdErl. regelt die Vertretungsbefugnis für das Land Niedersachsen.
  2. Unberührt bleibt die Vertretung des Landes durch:
    a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landtages in Angelegenheiten nach Artikel 18 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung,
    b) die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs in Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs (§ 10 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof),
    c) die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs in Angelegenheiten des Landesrechnungshofs (§ 9 Abs. 1 LRHG).
  3. Im Übrigen bleiben unberührt:
    a) die Gem. allg. Anordn. des MI und der übrigen Ministerien vom 15.11.2004: Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 192 Abs. 3 Nr. 2 NBG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 192 Abs. 6 NBG auf andere Behörden (Nds.MBl. S.790),
    b) § 36 der AV des MJ über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 1.3.2001 (Nds.Rpfl. S.100), zuletzt geändert durch AV vom 17.1.2005 (Nds.Rpfl. S.52), und
    c) Abschnitt I Nr. 1 der AV des MJ über die Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren vom 27.11.1990 (Nds.Rpfl. S.303), geändert durch AV vom 13.9.2000 (Nds.Rpfl. S.269).

II. Vertretung des Landes durch die obersten Landesbehörden

Die Vertretung des Landes obliegt jedem Ministerium in Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung; das gilt auch, wenn über eine Angelegenheit nach Artikel 37 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung die Landesregierung beschließt; werden mehrere Geschäftsbereiche berührt, so vertritt das federführende Ministerium das Land.

III. Vertretung des Landes durch nachgeordnete Stellen außerhalb gerichtlicher Verfahren

  1. Das Land wird vertreten durch
    a) die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie bei Verpflichtungen, derartige Gegenstände zu erwerben oder über sie zu verfügen,
    b) die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei der Abwicklung von Erbschaften des Landes,
    c) die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Grundstücksangelegenheiten der Straßenbauverwaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit Straßenvorhaben,
    d) den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Grundstücksangelegenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs der Wasserwirtschaft,
    e) die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften in Grundstücksangelegenheiten der Ämter für Landentwicklung,
    f) die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften in
    -

    Braunschweig für die Amtsbezirke Braunschweig, Northeim und Wolfsburg ohne den Landkreis Celle,

    - Hannover für die Amtsbezirke Hannover, Hameln und Sulingen,
    - Lüneburg für die Amtsbezirke Lüneburg, Otterndorf und Verden sowie den Landkreis Celle,
    - Oldenburg für die Amtsbezirke Oldenburg, Aurich, Cloppenburg, Meppen und Osnabrück
    für sämtliche domänenfiskalische Grundstücksangelegenheiten einschließlich der von der Domänenverwaltung betreuten Flächen der Naturschutzverwaltung,
    g) die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften in Meppen für sämtliche moorfiskalische Grundstücksangelegenheiten einschließlich der von der Staatlichen Moorverwaltung betreuten Flächen der Naturschutzverwaltung.

    Die Befugnisse nach den Buchstaben c bis g stehen den dort bezeichneten Bereichen zu, wenn ihnen die betreffenden landeseigenen Flächen durch entgeltliche Überlassungsvereinbarung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LHO ggf. i.V.m. § 17a LHO zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind.

    Die Vertretungsbefugnis ersetzt nicht die haushaltsrechtlich vorgesehenen Zustimmungen des Finanzministeriums oder die Genehmigungsrechte der zuständigen Ministerien.

  2. In sonstigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Behörde zuständig, der die Mittel für diese Zwecke zugewiesen sind. Soweit in der Justizverwaltung von der Zuweisung von Haushaltsmitteln abgesehen ist, sind die Behörden insoweit zuständig, als deren Angehörigen die Befugnis zur Erteilung von Zahlungsanordnungen übertragen ist.
  3. Im Übrigen wird das Land jeweils durch die Behörde vertreten, in deren Zuständigkeit die Angelegenheit fällt.
  4. Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend regeln, in Grundstücksangelegenheiten nach Nummer 1 jedoch nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Eine solche Regelung wird am Tag nach der Veröffentlichung im Nds.MBl. wirksam.
  5. Das Finanzministerium kann unbeschadet der in den Nummern 1 bis 4 getroffenen Regelungen für die zuständigen Behörden rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Dritten entgegennehmen, wenn der Dritte berechtigte Zweifel darüber hat, welche Behörde zur Vertretung des Landes bei der Entgegennahme dieser Erklärung zuständig ist.

IV. Vertretung des Landes vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Schiedsgerichte

A.

Das Land wird vertreten durch

  1. die obersten Landesbehörden (vgl. Ziffer II) in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist,
  2. die Oberfinanzdirektion in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihr nachgeordneten Behörden.

B.

Ferner vertreten das Land jeweils für ihren Aufgabenbereich und den Aufgabenbereich der ihnen nachgeordneten Behörden

  1. Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen,
  2. das Landeskriminalamt Niedersachsen,
  3. die Polizeidirektion für zentrale Aufgaben,
  4. die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück,
  5. Polizeiakademie Niedersachsen
  6. das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
  7. der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen,
  8. das Grenzdurchgangslager Friedland,
  9. die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen,
  10. das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,
  11. die Niedersächsischen Landeskrankenhäuser Moringen mit Ausnahme der Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren mit einem Streitwert von über 25.000 EUR,
  12. das Niedersächsische Landesgesundheitsamt,
  13. die Landesschulbehörde,
  14. das Niedersächsische Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung,
  15. die Niedersächsische Schulinspektion,
  16. die Hochschulen in Trägerschaft des Staates (die Universität Hannover zugleich in allen Angelegenheiten der Technischen Informationsbibliothek),
  17. die Klosterkammer Hannover,
  18. die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz,
  19. die Niedersächsische Landesbibliothek Hannover,
  20. die Herzog August Bibliothek,
  21. das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege,
  22. das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
  23. die Materialprüfanstalt für das Bauwesen (Hannover), die Materialprüfanstalt für Werkstoffe und Produktionstechnik (Hannover), die Materialprüfanstalt für das Bauwesen (Braunschweig) jeweils für ihren Bereich, soweit sich die zuständige oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall die Vertretung vorbehält,
  24. die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr,
  25. der Niedersächsische Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen, soweit sich die zuständige oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall die Vertretung vorbehält,
  26. der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,
  27. der Niedersächsische Landesbetrieb des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
  28. in Angelegenheiten des Verwaltungszwangsverfahrens (einschließlich der Justizbeitreibungsordnung), soweit nicht in Abschnitt C Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist, die Vollstreckungsbehörde,
  29. das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
  30. der Landesbetrieb Logistik Zentrum Niedersachsen,
  31. die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften,
  32. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
  33. die Kammern sowie die Zweckverbände nach dem HKG,
  34. das Niedersächsische Landesmuseum Hannover,
  35. die Niedersächsische Landesmuseen Braunschweig,
  36. die Niedersächsischen Landesmuseen Oldenburg.

C.

In Angelegenheiten der Justizverwaltung vertreten das Land

  1. für ihren Geschäftsbereich und den der ihnen nachgeordneten Behörden
    a) die Oberlandesgerichte mit Ausnahme der Vertretung vor den Gerichten ihrer Gerichtsbarkeit in ihrem Bezirk,
    b) die Generalstaatsanwaltschaften,
    c) das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Ausnahme der Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit,
    d) das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Ausnahme der Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit,
  2. für ihren Geschäftsbereich
    a) das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte,
    b) das Niedersächsische Finanzgericht,
  3. in gerichtlichen Verfahren, die hervorgehen aus
    a) Beitreibungen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung, die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, sowie die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie oder das Oberlandesgericht Vollstreckungsbehörde ist,
    b) der Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111f Abs. 3 StPO, die für das Ermittlungs- oder Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft,
    c) der Durchführung der im Strafverfahren rechtskräftig angeordneten Einziehung, Verfallserklärung oder Unbrauchbarmachung von Sachen, die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft,
    d) Sicherheitsleistungen nach der StPO die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft,
  4. in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl die Dienststelle, die sachlich zur Verfügung befugt ist, als auch die höhere Justizbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört,
  5. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Geschäftsbereich die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung ergangen ist,
  6. in Angelegenheiten der Justizvollzugseinrichtungen die Justizvollzugsanstalt Hannover,
  7. in sonstigen Angelegenheiten mit Ausnahme des Justizministeriums (Ziffer II ) die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk die betroffene Justizbehörde ihren Sitz hat.

D.

Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend regeln. Eine solche Regelung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Nds.MBl. wirksam.

E.

  1. Soweit mehr als eine Dienststelle zuständig ist, bestimmt das Ministerium, welche Dienststelle das Land vertritt. Werden mehrere Geschäftsbereiche berührt, verständigen sich die beteiligten Ministerien über die Vertretung.
  2. Die Ministerien können die Vertretung des Landes im Einzelfall übernehmen, auch wenn nach den Bestimmungen der Abschnitte A bis D eine andere Dienststelle zuständig ist.

V. Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

1. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof wird das Land durch die Staatskanzlei vertreten. Das Land wird durch das Justizministerium vertreten, wenn das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Äußerung zu einer Verfassungsbeschwerde gibt, in der eine Handlung oder Unterlassung beanstandet wird, die vom Justizministerium oder dessen Geschäftsbereich ausging (§ 94 Abs. 2 BVerfGG), es sei denn, das Bundesverfassungsgericht gibt allen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung.

2. a) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 42, 68 ff. VwGO) besitzt die Behörde Parteifähigkeit, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, der einen Dritten erstmals beschwert (§ 78 VwGO i.V.m. § 8 des Nds. Verwaltungsgerichtsgesetzes).
b) In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen das Land nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beteiligt ist, gilt die Regelung der Ziffer II.
c) Ist das Land sonst am Verfahren beteiligt (§ 63 Nrn. 1 bis 3 VwGO) und in Verfahren bei Streitigkeiten aus dem NPersVG (§ 83), wird es durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.

VI. Vertretung des Landes in abgabenrechtlichen Verfahren

In abgabenrechtlichen Verfahren über die Besteuerung einschließlich der Erhebung und Beitreibung von Steuern wird das Land durch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt vertreten.

VII. Vertretung des Landes in kostenrechtlichen Nebenverfahren vor den Gerichten

  1. In gerichtlichen Verfahren (einschließlich Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren), die den Kostensatz, die Wertfestsetzung oder die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art für oder gegen das Land betreffen, und in denen es nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, wird das Land durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor vertreten, zu deren oder dessen Geschäftsbereich das Gericht gehört, bei dem das Verfahren anhängig ist. Soweit für ein Gericht eine Bezirksrevisorin oder ein Bezirksrevisor nicht bestellt ist, wird das Land durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt dieses Gerichts vertreten. Bei der Anfechtung von Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte sowie des Niedersächsischen Dienstgerichts für Richter wird das Land auch vor den höheren Gerichten durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem jeweiligen Amts- oder Landgericht vertreten.
  2. In Beschwerdeverfahren gemäß § 127 Abs. 3 ZPO, § 4d Abs. 2 Satz 1 InsO und §§ 307, 337 FamFG wird das Land durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor vertreten, zu deren oder dessen Geschäftsbereich das Gericht gehört, dessen Entscheidung angefochten wird.
  3. In verfassungsgerichtlichen Verfahren, die den Kostenansatz, die Wertfestsetzung oder die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art betreffen, ist für die Vertretung des Landes Ziffer V Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

VIII. Drittschuldnervertretung

Das Land wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüssen oder bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) als Drittschuldner vertreten

  1. bei der Pfändung von Bezügen (Gehalt, Vergütung und Lohn) und Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld usw.) durch die Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat;
  2. bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle;
  3. bei Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

IX. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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