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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Vertretung des
Landes Niedersachsen
Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. v.
16.11.2004 - 201-01461/03 (Nds.MBl. Nr.38/2004 S.772), geändert durch
RdErl. v. 24.4.2006 (Nds.MBl. 17/2006 S.503), 25.4.2007 (Nds.MBl. 19/2007
S.370), 14.1.2008 (Nds.MBl. 7/2008 S.329), 15.7.2008 (Nds.MBl. 7/2008 S.329),
1.3.2010 (Nds.MBl. 13/2010 S.419), 12.10.2010 (Nds.MBl. 42/2010
S.1043) und vom 4.3.2011 (Nd.MBl. Nr.12/2011 S.230) - VORIS 20120 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 20.6.2003 (Nds.MBl. S.447), geändert durch
Gem. RdErl. v. 23.2.2004 (Nds.MBl. S.182) - VORIS 20120 -
I. Geltungsbereich
| a) | die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landtages in Angelegenheiten nach Artikel 18 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung, |
| b) | die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs in Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs (§ 10 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof), |
| c) | die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs in Angelegenheiten des Landesrechnungshofs (§ 9 Abs. 1 LRHG). |
| a) | die Gem. allg. Anordn. des MI und der übrigen Ministerien vom 15.11.2004: Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 192 Abs. 3 Nr. 2 NBG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 192 Abs. 6 NBG auf andere Behörden (Nds.MBl. S.790), |
| b) | § 36 der AV des MJ über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 1.3.2001 (Nds.Rpfl. S.100), zuletzt geändert durch AV vom 17.1.2005 (Nds.Rpfl. S.52), und |
| c) | Abschnitt I Nr. 1 der AV des MJ über die Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren vom 27.11.1990 (Nds.Rpfl. S.303), geändert durch AV vom 13.9.2000 (Nds.Rpfl. S.269). |
II. Vertretung des Landes durch die obersten Landesbehörden
Die Vertretung des Landes obliegt jedem Ministerium in Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung; das gilt auch, wenn über eine Angelegenheit nach Artikel 37 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung die Landesregierung beschließt; werden mehrere Geschäftsbereiche berührt, so vertritt das federführende Ministerium das Land.
III. Vertretung des Landes durch nachgeordnete Stellen außerhalb gerichtlicher Verfahren
| a) | die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie bei Verpflichtungen, derartige Gegenstände zu erwerben oder über sie zu verfügen, |
| b) | die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei der Abwicklung von Erbschaften des Landes, |
| c) | die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Grundstücksangelegenheiten der Straßenbauverwaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit Straßenvorhaben, |
| d) | den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Grundstücksangelegenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs der Wasserwirtschaft, |
| e) | das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen in Grundstücksangelegenheiten der Ämter für Landentwicklung, |
| f) | das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen für sämtliche moor- und domänenfiskalische Grundstücksangelegenheiten einschließlich der von der Staatlichen Moorverwaltung und der Domänenverwaltung betreuten Flächen der Naturschutzverwaltung sowie für den landwirtschaftlichen Grundbesitz der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Teilvermögen Braunschweig-Stiftung und Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds. |
Die Befugnisse nach den Buchstaben c bis f stehen den dort bezeichneten Bereichen zu, wenn ihnen die betreffenden landeseigenen Flächen durch entgeltliche Überlassungsvereinbarung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LHO ggf. i.V.m. § 17a LHO zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind.
Die Vertretungsbefugnis ersetzt nicht die haushaltsrechtlich vorgesehenen Zustimmungen des Finanzministeriums oder die Genehmigungsrechte der zuständigen Ministerien.
IV. Vertretung des Landes vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Schiedsgerichte
A.
Das Land wird vertreten durch
B.
Ferner vertreten das Land jeweils für ihren Aufgabenbereich und den Aufgabenbereich der ihnen nachgeordneten Behörden
C.
In Angelegenheiten der Justizverwaltung vertreten das Land
| a) | die Oberlandesgerichte mit Ausnahme der Vertretung vor den Gerichten ihrer Gerichtsbarkeit in ihrem Bezirk, |
| b) | die Generalstaatsanwaltschaften, |
| c) | das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Ausnahme der Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit, |
| d) | das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Ausnahme der Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit, |
| a) | das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte, |
| b) | das Niedersächsische Finanzgericht, |
| a) | Beitreibungen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung, die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, sowie die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie oder das Oberlandesgericht Vollstreckungsbehörde ist, |
| b) | der Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111f Abs. 3 StPO, die für das Ermittlungs- oder Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft, |
| c) | der Durchführung der im Strafverfahren rechtskräftig angeordneten Einziehung, Verfallserklärung oder Unbrauchbarmachung von Sachen, die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft, |
| d) | Sicherheitsleistungen nach der StPO die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft, |
D.
Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend regeln. Eine solche Regelung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Nds.MBl. wirksam.
E.
V. Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof wird das Land durch die Staatskanzlei vertreten. Das Land wird durch das Justizministerium vertreten, wenn das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Äußerung zu einer Verfassungsbeschwerde gibt, in der eine Handlung oder Unterlassung beanstandet wird, die vom Justizministerium oder dessen Geschäftsbereich ausging (§ 94 Abs. 2 BVerfGG), es sei denn, das Bundesverfassungsgericht gibt allen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung.
| 2. | a) | Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 42, 68 ff. VwGO) besitzt die Behörde Parteifähigkeit, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, der einen Dritten erstmals beschwert (§ 78 VwGO i.V.m. § 8 des Nds. Verwaltungsgerichtsgesetzes). |
| b) | In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen das Land nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beteiligt ist, gilt die Regelung der Ziffer II. | |
| c) | Ist das Land sonst am Verfahren beteiligt (§ 63 Nrn. 1 bis 3 VwGO) und in Verfahren bei Streitigkeiten aus dem NPersVG (§ 83), wird es durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist. |
VI. Vertretung des Landes in abgabenrechtlichen Verfahren
In abgabenrechtlichen Verfahren über die Besteuerung einschließlich der Erhebung und Beitreibung von Steuern wird das Land durch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt vertreten.
VII. Vertretung des Landes in kostenrechtlichen Nebenverfahren vor den Gerichten
VIII. Drittschuldnervertretung
Das Land wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüssen oder bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) als Drittschuldner vertreten
IX. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
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