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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Vertretung des
Landes Niedersachsen
Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. v.
16.11.2004 - 201-01461/03 (Nds.MBl. Nr.38/2004 S.772), geändert durch
RdErl. v. 24.4.2006 (Nds.MBl. 17/2006 S.503), 25.4.2007 (Nds.MBl. 19/2007
S.370), 14.1.2008 (Nds.MBl. 7/2008 S.329), 15.7.2008 (Nds.MBl. 7/2008 S.329)
und vom 1.3.2010 (Nds.MBl. 13/2010 S.419) - VORIS 20120 -
Bezug: Gem.
RdErl. v. 20.6.2003 (Nds.MBl. S.447), geändert durch Gem. RdErl. v.
23.2.2004 (Nds.MBl. S.182) - VORIS 20120 -
I. Geltungsbereich
- Dieser Gem. RdErl. regelt die Vertretungsbefugnis für das Land
Niedersachsen.
- Unberührt bleibt die Vertretung des Landes durch:
| a) |
die Präsidentin oder den Präsidenten des
Niedersächsischen Landtages in Angelegenheiten nach Artikel 18 Abs. 3 der
Niedersächsischen Verfassung, |
| b) |
die Präsidentin oder den Präsidenten des
Niedersächsischen Staatsgerichtshofs in Angelegenheiten des
Staatsgerichtshofs (§ 10 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof),
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| c) |
die Präsidentin oder den Präsidenten des
Niedersächsischen Landesrechnungshofs in Angelegenheiten des
Landesrechnungshofs (§ 9 Abs. 1 LRHG). |
- Im Übrigen bleiben unberührt:
| a) |
die Gem. allg. Anordn. des MI und der übrigen Ministerien
vom 15.11.2004: Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch
nach § 192 Abs. 3 Nr. 2 NBG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des
Dienstherrn nach § 192 Abs. 6 NBG auf andere Behörden (Nds.MBl.
S.790), |
| b) |
§ 36 der AV des MJ über Angelegenheiten der
Notarinnen und Notare vom 1.3.2001 (Nds.Rpfl. S.100), zuletzt geändert
durch AV vom 17.1.2005 (Nds.Rpfl. S.52), und |
| c) |
Abschnitt I Nr. 1 der AV des MJ über die Geltendmachung
von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren vom 27.11.1990 (Nds.Rpfl.
S.303), geändert durch AV vom 13.9.2000 (Nds.Rpfl. S.269). |
II. Vertretung des Landes durch die obersten
Landesbehörden
Die Vertretung des Landes obliegt jedem Ministerium in Angelegenheiten
seines Geschäftsbereichs nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 der
Niedersächsischen Verfassung; das gilt auch, wenn über eine
Angelegenheit nach Artikel 37 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung die
Landesregierung beschließt; werden mehrere Geschäftsbereiche
berührt, so vertritt das federführende Ministerium das Land.
III. Vertretung des Landes durch nachgeordnete
Stellen außerhalb gerichtlicher Verfahren
- Das Land wird vertreten durch
| a) |
die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei Verfügungen
über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie bei
Verpflichtungen, derartige Gegenstände zu erwerben oder über sie zu
verfügen, |
| b) |
die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei der Abwicklung von
Erbschaften des Landes, |
| c) |
die Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr in Grundstücksangelegenheiten der
Straßenbauverwaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit
Straßenvorhaben, |
| d) |
den Niedersächsischen Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in
Grundstücksangelegenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs der
Wasserwirtschaft, |
| e) |
die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und
Liegenschaften in Grundstücksangelegenheiten der Ämter für
Landentwicklung, |
| f) |
die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und
Liegenschaften in |
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| - |
Braunschweig für die Amtsbezirke Braunschweig,
Northeim und Wolfsburg ohne den Landkreis Celle, |
| - |
Hannover für die Amtsbezirke Hannover, Hameln und
Sulingen, |
| - |
Lüneburg für die Amtsbezirke Lüneburg,
Otterndorf und Verden sowie den Landkreis Celle, |
| - |
Oldenburg für die Amtsbezirke Oldenburg, Aurich,
Cloppenburg, Meppen und Osnabrück |
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für sämtliche domänenfiskalische
Grundstücksangelegenheiten einschließlich der von der
Domänenverwaltung betreuten Flächen der Naturschutzverwaltung, |
| g) |
die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und
Liegenschaften in Meppen für sämtliche moorfiskalische
Grundstücksangelegenheiten einschließlich der von der Staatlichen
Moorverwaltung betreuten Flächen der Naturschutzverwaltung. |
Die Befugnisse nach den Buchstaben c bis g
stehen den dort bezeichneten Bereichen zu, wenn ihnen die betreffenden
landeseigenen Flächen durch entgeltliche Überlassungsvereinbarung
nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LHO ggf. i.V.m. § 17a LHO zur Nutzung zur
Verfügung gestellt worden sind.
Die Vertretungsbefugnis ersetzt nicht die haushaltsrechtlich
vorgesehenen Zustimmungen des Finanzministeriums oder die Genehmigungsrechte
der zuständigen Ministerien.
- In sonstigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die
Behörde zuständig, der die Mittel für diese Zwecke zugewiesen
sind. Soweit in der Justizverwaltung von der Zuweisung von Haushaltsmitteln
abgesehen ist, sind die Behörden insoweit zuständig, als deren
Angehörigen die Befugnis zur Erteilung von Zahlungsanordnungen
übertragen ist.
- Im Übrigen wird das Land jeweils durch die Behörde
vertreten, in deren Zuständigkeit die Angelegenheit fällt.
- Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend
regeln, in Grundstücksangelegenheiten nach Nummer 1 jedoch nur im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Eine solche Regelung wird am Tag nach
der Veröffentlichung im Nds.MBl. wirksam.
- Das Finanzministerium kann unbeschadet der in den Nummern 1 bis 4
getroffenen Regelungen für die zuständigen Behörden
rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Dritten entgegennehmen, wenn
der Dritte berechtigte Zweifel darüber hat, welche Behörde zur
Vertretung des Landes bei der Entgegennahme dieser Erklärung
zuständig ist.
IV. Vertretung des Landes vor den ordentlichen
Gerichten und den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
einschließlich der Schiedsgerichte
A.
Das Land wird vertreten durch
- die obersten Landesbehörden (vgl. Ziffer II) in Angelegenheiten
ihres Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihnen unmittelbar
nachgeordneten Behörden, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist,
- die Oberfinanzdirektion in allen Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihr nachgeordneten Behörden.
B.
Ferner vertreten das Land jeweils für
ihren Aufgabenbereich und den Aufgabenbereich der ihnen nachgeordneten
Behörden
- Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie
Niedersachsen,
- das Landeskriminalamt Niedersachsen,
- die Polizeidirektion für zentrale Aufgaben,
- die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover,
Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück,
- Polizeiakademie Niedersachsen
- das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
- der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation
Niedersachsen,
- das Grenzdurchgangslager Friedland,
- die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde
Niedersachsen,
- das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und
Familie,
- die Niedersächsischen Landeskrankenhäuser Moringen mit
Ausnahme der Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in
Verfahren mit einem Streitwert von über 25.000 EUR,
- das Niedersächsische Landesgesundheitsamt,
- die Landesschulbehörde,
- das Niedersächsische Landesamt für Lehrerbildung und
Schulentwicklung,
- die Niedersächsische Schulinspektion,
- die Hochschulen in Trägerschaft des Staates (die
Universität Hannover zugleich in allen Angelegenheiten der Technischen
Informationsbibliothek),
- die Klosterkammer Hannover,
- die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz,
- die Niedersächsische Landesbibliothek Hannover,
- die Herzog August Bibliothek,
- das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege,
- das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
- die Materialprüfanstalt für das Bauwesen (Hannover), die
Materialprüfanstalt für Werkstoffe und Produktionstechnik (Hannover),
die Materialprüfanstalt für das Bauwesen (Braunschweig) jeweils
für ihren Bereich, soweit sich die zuständige oberste
Landesbehörde nicht im Einzelfall die Vertretung vorbehält,
- die Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr,
- der Niedersächsische Landesbetrieb Mess- und Eichwesen
Niedersachsen, soweit sich die zuständige oberste Landesbehörde nicht
im Einzelfall die Vertretung vorbehält,
- der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz,
- der Niedersächsische Landesbetrieb des Gemeinsamen
Bibliotheksverbundes der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- in Angelegenheiten des Verwaltungszwangsverfahrens
(einschließlich der Justizbeitreibungsordnung), soweit nicht in Abschnitt
C Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist, die Vollstreckungsbehörde,
- das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit,
- der Landesbetrieb Logistik Zentrum Niedersachsen,
- die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und
Liegenschaften,
- die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
- die Kammern sowie die Zweckverbände nach dem HKG,
- das Niedersächsische Landesmuseum Hannover,
- die Niedersächsische Landesmuseen Braunschweig,
- die Niedersächsischen Landesmuseen Oldenburg.
C.
In Angelegenheiten der Justizverwaltung
vertreten das Land
- für ihren Geschäftsbereich und den der ihnen
nachgeordneten Behörden
| a) |
die Oberlandesgerichte mit Ausnahme der Vertretung vor den
Gerichten ihrer Gerichtsbarkeit in ihrem Bezirk, |
| b) |
die Generalstaatsanwaltschaften, |
| c) |
das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Ausnahme der
Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit, |
| d) |
das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Ausnahme der
Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit, |
- für ihren Geschäftsbereich
| a) |
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und die
Verwaltungsgerichte, |
| b) |
das Niedersächsische Finanzgericht, |
- in gerichtlichen Verfahren, die hervorgehen aus
| a) |
Beitreibungen nach der Einforderungs- und
Beitreibungsanordnung, die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die
Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, sowie die Generalstaatsanwaltschaft,
wenn sie oder das Oberlandesgericht Vollstreckungsbehörde ist, |
| b) |
der Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111f Abs.
3 StPO, die für das Ermittlungs- oder Strafverfahren zuständige
Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft, |
| c) |
der Durchführung der im Strafverfahren rechtskräftig
angeordneten Einziehung, Verfallserklärung oder Unbrauchbarmachung von
Sachen, die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder
Generalstaatsanwaltschaft, |
| d) |
Sicherheitsleistungen nach der StPO die für das
Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder
Generalstaatsanwaltschaft, |
- in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl die
Dienststelle, die sachlich zur Verfügung befugt ist, als auch die
höhere Justizbehörde, zu deren Geschäftsbereich die
Angelegenheit gehört,
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über
Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen, die Generalstaatsanwaltschaft, in deren
Geschäftsbereich die Entscheidung über die Verpflichtung zur
Entschädigung ergangen ist,
- in Angelegenheiten der Justizvollzugseinrichtungen die
Justizvollzugsanstalt Hannover,
- in sonstigen Angelegenheiten mit Ausnahme des Justizministeriums
(Ziffer II ) die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk die betroffene
Justizbehörde ihren Sitz hat.
D.
Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend regeln.
Eine solche Regelung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Nds.MBl.
wirksam.
E.
- Soweit mehr als eine Dienststelle zuständig ist, bestimmt das
Ministerium, welche Dienststelle das Land vertritt. Werden mehrere
Geschäftsbereiche berührt, verständigen sich die beteiligten
Ministerien über die Vertretung.
- Die Ministerien können die Vertretung des Landes im Einzelfall
übernehmen, auch wenn nach den Bestimmungen der Abschnitte A bis D eine
andere Dienststelle zuständig ist.
V. Vertretung des Landes vor den Gerichten der
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem
Niedersächsischen Staatsgerichtshof wird das Land durch die Staatskanzlei
vertreten. Das Land wird durch das Justizministerium vertreten, wenn das
Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Äußerung zu einer
Verfassungsbeschwerde gibt, in der eine Handlung oder Unterlassung beanstandet
wird, die vom Justizministerium oder dessen Geschäftsbereich ausging
(§ 94 Abs. 2 BVerfGG), es sei denn, das Bundesverfassungsgericht gibt
allen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung.
| 2. |
a) |
Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 42, 68 ff.
VwGO) besitzt die Behörde Parteifähigkeit, die den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen, den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder einen
Widerspruchsbescheid erlassen hat, der einen Dritten erstmals beschwert (§
78 VwGO i.V.m. § 8 des Nds. Verwaltungsgerichtsgesetzes). |
|
b) |
In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in
denen das Land nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beteiligt ist, gilt die
Regelung der Ziffer II. |
|
c) |
Ist das Land sonst am Verfahren beteiligt (§ 63 Nrn. 1 bis 3
VwGO) und in Verfahren bei Streitigkeiten aus dem NPersVG (§ 83), wird es
durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit
sachlich zuständig ist. |
VI. Vertretung des Landes in
abgabenrechtlichen Verfahren
In abgabenrechtlichen Verfahren über die Besteuerung
einschließlich der Erhebung und Beitreibung von Steuern wird das Land
durch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt vertreten.
VII. Vertretung des Landes in
kostenrechtlichen Nebenverfahren vor den Gerichten
- In gerichtlichen Verfahren (einschließlich Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahren), die den Kostensatz, die Wertfestsetzung oder die
Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art
für oder gegen das Land betreffen, und in denen es nicht selbst am
Verfahren beteiligt ist, wird das Land durch die Bezirksrevisorin oder den
Bezirksrevisor vertreten, zu deren oder dessen Geschäftsbereich das
Gericht gehört, bei dem das Verfahren anhängig ist. Soweit für
ein Gericht eine Bezirksrevisorin oder ein Bezirksrevisor nicht bestellt ist,
wird das Land durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt
dieses Gerichts vertreten. Bei der Anfechtung von Entscheidungen der Amts- oder
Landgerichte sowie des Niedersächsischen Dienstgerichts für Richter
wird das Land auch vor den höheren Gerichten durch die Bezirksrevisorin
oder den Bezirksrevisor bei dem jeweiligen Amts- oder Landgericht vertreten.
- In Beschwerdeverfahren gemäß § 127 Abs. 3 ZPO, §
4d Abs. 2 Satz 1 InsO und §§ 307, 337 FamFG wird das Land durch die
Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor vertreten, zu deren oder dessen
Geschäftsbereich das Gericht gehört, dessen Entscheidung angefochten
wird.
- In verfassungsgerichtlichen Verfahren, die den Kostenansatz, die
Wertfestsetzung oder die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen
Entschädigungen aller Art betreffen, ist für die Vertretung des
Landes Ziffer V Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
VIII. Drittschuldnervertretung
Das Land wird bei der Entgegennahme von
Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüssen oder bei der
Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) als
Drittschuldner vertreten
- bei der Pfändung von Bezügen (Gehalt, Vergütung und
Lohn) und Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld usw.)
durch die Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat;
- bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter
Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und
Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle;
- bei Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde,
die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten
Geldbetrages, anzuordnen hat.
IX. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der
Bezugserlass aufgehoben.
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