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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beruflichen Bildung (ZustVO-Berufsbildung)
Vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. Nr.16/2005 S.246) - VORIS 20120 -

Aufgrund

des § 105 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.März 2005 (BGBl. I S.931),

des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24.September 1998 (BGBl. I S.3074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9.Juni 2005 (BGBl. I S.1534), und

des Artikels I § 5 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.Juni 1972 (Nds.GVBl. S.309), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.November 1997 (Nds.GVBl. S.489),

wird verordnet:

§ 1

Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 BBiG genannten Berufsbereiche und die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 BBiG genannten Berufsbereich die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr:

  1. die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG,
  2. die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6 BBiG und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung,
  3. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,
  4. die Untersagung des Einstellens von Auszubildenden und des Ausbildens nach § 33 BBiG und § 24 der Handwerksordnung,
  5. die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 1 BBiG und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.589) gestrichen.

(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht bis zum 31.Juli 2005 zuständigen kommunalen Körperschaften führen die bei ihnen am 31.Juli 2005 anhängigen Verfahren zu Ende.

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