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Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS)
Vom 1.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.37/2004 S.526), ber. am 13.5.2005 (Nds.GVBl. Nr.11/2005 S.162), geändert durch VO v. 1.7.2009 (Nds.GVBl. Nr.16/2009 S.292) - VORIS 20120 -

Aufgrund

wird verordnet:

§ 1

Für die Unfallversicherung im kommunalen Bereich (§129 SGB VII) sind örtlich zuständig:

  1. der Braunschweigische Gemeinde-Unfallversicherungsverband für das Gebiet der Landkreise Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel sowie der kreisfreien Städte Braunschweig und Salzgitter,
  2. der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg für das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven und
  3. der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover für das übrige Gebiet des Landes.

§ 2

(1) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden für die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) wird ausgeschlossen.

(2) 1Die Zuständigkeit für die Rücknahme der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(3) Die Region Hannover nimmt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben auch in der Landeshauptstadt Hannover wahr.

(4) Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist zuständig für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestellung (Heilpraktikergesetz).

§ 3

Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt ist zuständig für

  1. die Entgegennahme der Meldung des Gesundheitsamtes und die Weiterleitung der Meldung an das Robert Koch-Institut nach §12 Abs.1 IfSG und
  2. die Entgegennahme der Meldung von Daten durch das Gesundheitsamt oder den beauftragten Arzt und die Weiterleitung der Daten an das Robert Koch-Institut nach §34 Abs.11 IfSG.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich Arbeit und Soziales vom 21.März 2000 (Nds.GVBl. S.49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.Oktober 2002 (Nds.GVBl. S.722), und
  2. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Gesundheitsbereich vom 21.März 2000 (Nds.GVB1. S.49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.August 2003 (Nds.GVB1. S.351),

außer Kraft.

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