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Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS)
Vom 9. Oktober 2018 (Nds. MBl. Nr. 13/2018 S. 207), geändert durch VO vom 3.7.2021 (Nds. MBl. Nr. 24/2020 S. 217), 15.9.2021 (Nds. MBl. Nr. 37/2021 S. 650), 15.2.2022 (Nds. MBl. Nr. 6/2022 S. 86) und 14.6.2022 (Nds. GVBl. Nr. 20/2022 S. 368) - VORIS 20120 -

Aufgrund

wird verordnet:

§ 1
Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Landesgesundheitsamt ist zuständig für

  1. die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), der zuständigen Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 und 4 und den §§ 12 und 13 Abs. 1 und 6 IfSG, der Landeslaboratorien nach § 13 Abs. 3 IfSG und der beauftragten Stelle nach § 20 Abs. 1 IfSG,
  2. die Entgegennahme der Meldung von Daten durch das Gesundheitsamt oder die beauftragte Ärztin oder den beauftragten Arzt und die Weiterleitung der Daten an das Robert Koch-Institut nach § 34 Abs. 11 IfSG.

§ 2
Aufgaben nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

(1) 1Für die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 f in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 2Die Aufgabe nach Satz 1 ist der Region Hannover gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten.

(2) Für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuständig.

(3) 1Für die Rücknahme der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 2Die Aufgabe nach Satz 1 ist der Region Hannover gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten.

§ 3
Auskunftserteilung nach dem Ersten Buch des Sozialgesetzbuchs

Für das Erteilen von Auskünften nach § 15 Abs. 1 und 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214), sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.

§ 4
Aufgaben der Versicherungsämter

(1) Für die Aufgabe der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 7 a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), Auskünfte zu erteilen, und für die Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 2 SGB IV sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig mit Ausnahme des Landkreises Göttingen, für den das bei der Stadt Göttingen errichtete Versicherungsamt zuständig ist.

(2) Für die übrigen Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(3) 1Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist, bei der Gemeinde unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nicht entsteht, die Übertragung nicht aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn eine Voraussetzung für die Übertragung nicht mehr vorliegt oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

§ 5
Beglaubigungen nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs

Für Beglaubigungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, und nach § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), sind die Kommunen zuständig.

§ 6
Aufgaben nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Für die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Ersten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) 1Für die Gewährung von Elterngeld und Betreuungsgeld und die Beratung über Elternzeit nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), mit den nachfolgenden Änderungen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 2Anstelle der Region Hannover sind die regionsangehörigen Gemeinden zuständig.

(3) 1Auf Antrag kann das Fachministerium einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist, bei der Gemeinde unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nicht entsteht, die Übertragung nicht aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint und der Landkreis zugestimmt hat. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn eine Voraussetzung für die Übertragung nicht mehr vorliegt oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

§ 7
Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz

(1) 1Für die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig. 2Hat ein Landkreis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs eine kreisangehörige Gemeinde oder Samtgemeinde zur Durchführung der ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben herangezogen, so kann er diese durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auch zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 heranziehen.

(2) Für die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.

(3) 1Das Fachministerium kann die in Absatz 1 genannte Aufgabe im Einvernehmen mit dem Landkreis und der jeweils betroffenen Gemeinde

  1. einem Landkreis für eine ihm angehörige große selbständige Stadt oder selbständige Gemeinde oder für eine kreisfreie Stadt und
  2. einer kreisfreien Stadt für einen Landkreis

übertragen. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

§ 7 a
Aufgaben nach dem Heizkostenzuschussgesetz

(1) Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 1 des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) ist die Kommune zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 oder einen Teil davon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt hat.

(2) 1Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG ist die Stelle zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 oder einen Teil davon Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat. 2Haben mehrere Stellen für Teile des Zeitraums nach Satz 1 Ausbildungsförderung bewilligt, so ist die Stelle zuständig, die zuletzt Ausbildungsförderung bewilligt hat.

(3) Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zuständig.

§ 8
Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

1Für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig. 2Die Kommunen sind ermächtigt, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

§ 9
Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz

(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Die Aufgaben nach § 10 ProstSchG werden der unteren Gesundheitsbehörde zugewiesen.

§ 10
Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte und der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika sowie nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

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Braunschweig für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,
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Hannover für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,
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Lüneburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg,
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Oldenburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück

sind zuständig für

  1. die Aufgaben nach
    a)
    der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 117 S. 1; 2019 Nr. L 117 S. 9, Nr. L 334 S. 165; 2021 Nr. L 241 S. 7), geändert durch die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 18), und
    b)
    der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro- Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU Nr. L 117 S. 176; 2019 Nr. L 117 S. 11, Nr. L 334 S. 167; 2021 Nr. L 233 S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. EU Nr. L 19 S. 3),
    sowie die Aufgaben nach den aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission und
  2. die den Behörden der Länder obliegenden Aufgaben nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087), sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

§ 11
Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

(1) 1Für die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055), sind in Bezug auf soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Achten, des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs die örtlichen und überörtlichen Träger nach den Ausführungsgesetzen des Landes zu diesen Büchern des Sozialgesetzbuchs sowie nach § 160 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zuständig, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Die Aufgaben der Kommunen nach Satz 1 gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) 1Anstelle des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind für die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf soziale Dienstleister, die im Aufgabenbereich des Achten Kapitels des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nds. AG SGB IX/XII herangezogenen Kommunen zuständig. 2Eine Zuständigkeit der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Nds. AG SGB IX/XII herangezogenen Kommune besteht nur, soweit nicht der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG SGB IX/XII herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgabe wahrnimmt. 3Die Kommunen nach den Sätzen 1 und 2 führen für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe den Zahlungsverkehr durch, indem sie die Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG auszahlen und Zahlungen auf den Erstattungsanspruch nach § 4 SodEG entgegennehmen. 4Die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.“

§ 12
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts vom 1. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 526), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 430), außer Kraft.

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