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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Bildung (ZustVO-Bildung)
Vom 27. August 2012 (Nds.GVBl. Nr.19/2012 S.344 - VORIS 20120 -

§ 1
Berufliche Bildung

Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 BBiG genannten Berufsbereich und die Steuerberaterkammer für den in § 71 Abs. 5 BBiG genannten Berufsbereich der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr:

  1. die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6 BBiG und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung,
  2. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,
  3. die Untersagung des Einstellens von Auszubildenden und des Ausbilders nach § 33 BBiG und § 24 der Handwerksordnung,
  4. die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 1 BBiG und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung.

§ 2
Durchführung der Schulpflicht

Maßnahmen zur Durchführung der Schulpflicht nach dem Niedersächsischen Schulgesetz obliegen den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden.

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beruflichen Bildung vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S.246) und
  2. § 4 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds.GVBl. S.457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds.GVBl. S.465).

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Hannover, den 27. August 2012

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