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Staatsprüfungen für Lehrämter;
hier: Gliederung und Aufbewahrung der Prüfungsakten

Erl. v. 22.Juni 1995 - 101-02 201 (NLPA) (Nds.MBl. S.852; SVBl. S.227) - VORIS 20140 00 00 07 002 -
Bezug: Erl. v. 13.1.1983 (Nds.MBl. S.113) - VORIS 20140 00 00 07 001 -

1. Gliederung der Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden wie folgt gegliedert und zum Zwecke der Aufbewahrung entsprechend aufgeteilt:

1.1 Teil A enthält

- die Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten (soweit vorhanden),
- die Meldung zur Prüfung,
- die Zulassung zur Prüfung,
- den Schriftverkehr, der sich auf die Prüfung bezieht,
- die Notenübersicht oder das Gesamtprotokoll und
- den Entwurf des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung.

1.2 Teil B enthält den Schriftverkehr und die Unterlagen, die weder Teil A noch Teil C zugeordnet sind.

1.3 Teil C enthält eine Ausfertigung der Hausarbeit.

2. Aufbewahrungsfristen

2.1 Die Prüfungsakten Teil A sind 50 Jahre aufzubewahren.

2.2 Die Prüfungsakten Teil B und Teil C sind fünf Jahre aufzubewahren.

2.3 Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung abgeschlossen wurde. Abgeschlossen ist die Prüfung, wenn die Prüfungsentscheidung unanfechtbar oder über ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist.

3. Aufhebung von Vorschriften und Übergangsvorschrift

3.1 Der Bezugserlass wird aufgehoben.

3.2 Prüfungsakten, für die die Aufbewahrungsfrist bereits begonnen hat, können weiterhin entsprechend den bisher geltenden Vorschriften aufbewahrt werden.

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