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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Job-Börse
Niedersachsen
RdErl. d. MI v. 14.12.2010 - 12.3-03083-02-03
(Nds.MBl. Nr.48/2010 S.1236) - VORIS 20160 -
Bezug: RdErl. v.
20.9.2004
(Nds.MBl. S.645), geändert durch RdErl. v. 15.3.2005 (Nds.MBl. S.184)
- VORIS 20160 -
1. Aufgaben der Job-Börse
1.1 Die Job-Börse ist eine ressortübergreifende Service- und Beratungsstelle beim MI für die Dienststellen und die Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Landesverwaltung.
1.2 Die Job-Börse nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
| - | Sie unterstützt die Dienststellen beim Abbau von Stellen und Stellenäquivalenten, die aufgrund von Organisationsentscheidungen entbehrlich werden. |
| - | Sie berät die ihr gemeldeten Beschäftigten und vermittelt sie vorrangig in andere dauerhafte Verwendungen oder ermöglicht einen vorübergehenden Einsatz in Bereichen, in denen ein entsprechender Bedarf festgestellt worden ist. |
| - | Sie gewährleistet allen Dienststellen Unterstützung bei der Nachwuchs- und Personalgewinnung an und fördert den Erfahrungsaustausch zu aktuellen Themen der Personalentwicklung. |
1.3 Sie bietet allen Beschäftigten, die aus eigenem Wunsch an einer anderen Verwendung interessiert sind, die Nutzung der Informationsplattform der Job-Börse an.
2. Meldeverfahren für besetzbare Dienstposten und Arbeitsplätze
2.1 Alle Dienstposten und Arbeitsplätze, die frei sind oder frei werden und für die Stellen bzw. Stellenäquivalente zur Verfügung stehen, sind der Job-Börse zu melden.
Davon ausgenommen sind die Stellen und Stellenäquivalente, die
| - | zur Einsparung vorgesehen sind und dem MF gemeldet werden, |
| - | für eine höhengleiche Umsetzung oder Versetzung genutzt werden, |
| - | zum Polizeivollzugsdienst oder in den Bereich der Lehrkräfte im Schuldienst gehören, |
| - | des wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Personals an Hochschulen oder |
| - | für eine Besetzung mit schwerbehinderten Menschen oder ihnen Gleichgestellten in Anspruch genommen werden. |
2.2 Der Meldung nach Nummer 2.1 ist das für eine Besetzung erforderliche Anforderungsprofil der Stellen und Stellenäquivalente und die Wertigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Besetzung beizufügen. Hierbei sind sog. Höhergruppierungs- oder Beförderungsketten unzulässig, die das Ziel verfolgen, den am Ende der Kette besetzbaren geringer wertigen Dienstposten oder Arbeitsplatz zu melden; insoweit gilt Nummer 7 entsprechend. Im Ausnahmefall kann die Job-Börse die Übersendung einer Dienstposten- und Arbeitsplatzbeschreibung verlangen.
Die Job-Börse kann Ausnahmen von Absatz 1 Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die Nachbesetzung aus dem eigenen Ressort zum Abbau eines dort bestehenden Personalüberhangs erfolgt.
2.3 Eine Ausschreibung darf erst nach der Freigabe der Stellen bzw. Stellenäquivalente erfolgen. Hiervon kann die Job-Börse eine Ausnahme zulassen.
2.4 Zum Controlling des zeitgerechten Abbaus der kw-Vermerke melden die Ressorts erstmals zum 31.12.2012 und dann jeweils zum 31.Dezember eines Jahres den bis dahin vollzogenen Stellenabbau.
3. Meldeverfahren für Beschäftigte
3.1 Die Dienststellen melden entsprechend dem Umfang, in dem sie Einsparverpflichtungen durch Wegfall von besetzten Stellen und Stellenäquivalenten erfüllen, Beschäftigte zur Job-Börse. Grundlage dafür sind die von der LReg am 1./2.8.2010 beschlossenen Zielvorgaben (ZV III).
Die Beschäftigten sind der Job-Börse so frühzeitig wie möglich zu melden. Sofern Aufgaben zu einem festgelegten Termin wegfallen, sind die zu vermittelnden Beschäftigten der Job-Börse mindestens drei Monate vorher zu melden.
3.2 Die Auswahl von Beschäftigten wird in der Dienststelle - wenn möglich - innerhalb von Auswahlgruppen vorgenommen. Bei der persönlichen Auswahl sind in die Auswahlgruppen jeweils alle Beschäftigten mit vergleichbarer Qualifikation (z.B. Laufbahnbefähigung, Angestelltenprüfungen) und/oder vergleichbaren Aufgaben einzubeziehen. Auf eigenen Antrag der Job-Börse gemeldete Beschäftigte sind vorrangig zu berücksichtigen.
3.3 Die weitere Auswahl der Beschäftigten zur Job-Börse erfolgt nach folgenden Kriterien und Punkten:
| Lebensalter | |
| Lebensalter bis zu 20 Jahren für jedes weitere Jahr |
0 Punkte 1 Punkt |
| Beschäftigungszeiten | |
| Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TV-L beim Land Niedersachsen und Unterbrechungszeiten wegen Kinderbetreuung bis zu höchstens zwölf Jahren sowie entsprechende Zeiten im Beamtenverhältnis pro Jahr | 1 Punkt |
| Schwerbehinderung | |
| Schwerbehinderungen der Beschäftigten i.S. des SGB
IX und Gleichgestellte - Grad der Behinderung 50 und Gleichgestellte - je weitere 10 |
10 Punkte 1 Punkt. |
Die von der Dienststelle getroffene Auswahlentscheidung darf nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnissen beruhen, die unmittelbar durch eine automatisierte Verarbeitung der vorgenannten Kriterien gewonnen worden sind. Die Beschäftigten mit der jeweils niedrigeren Punktezahl sind der Job-Börse zu melden. Im Auswahlverfahren sind die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte umfassend über die jeweilige Auswahl der Beschäftigten zu informieren. Sonstige Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt. Die Beschäftigten werden über ihre Auswahl zur Job-Börse unverzüglich mündlich und dann schriftlich informiert.
3.4 Die Dienststellen erstellen frühzeitig im Zusammenwirken mit den betreffenden Beschäftigten ein Bewerbungsprofil und stellen es in die Datenbank der Job-Börse ein.
3.5 Die Dienststellen benennen der Job-Börse zum kontinuierlichen Informationsaustausch eine ständige Ansprechpartnerin oder einen ständigen Ansprechpartner.
3.6 Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der zur Job-Börse gemeldeten Beschäftigten gelten die in der Vereinbarung zur Änderung und Neubekanntmachung der Anschlussvereinbarung nach § 81 NPersVG vom 10.3.2003 (Nds.MBl. S.244) über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Staatsmodernisierung getroffenen Regelungen.
4. Ausnahmen vom Meldeverfahren
4.1 Dienststellen, die ihre Verpflichtung zum Personalabbau ohne Meldung zur Job-Börse bis zum 31.12.2015 nachweislich erfüllen können, können mit Zustimmung der Job-Börse und des MF von dem Verfahren nach Nummer 3.1 ausgenommen werden.
4.2 Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Meldung das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach Nummer 3.1 der Job-Börse zu melden sind, werden auf ihren Antrag von der Meldung ausgenommen. Die Summe der nach Nummer 3.1 zu Meldenden bleibt hiervon unberührt.
4.3 Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im dringenden dienstlichen Interesse liegt, können im begründeten Einzelfall mit Zustimmung der Job-Börse von der Meldung ausgenommen werden. Nummer 4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
4.4 Beschäftigte, die infolge Aufgabenübergangs an Dritte abgeordnet oder zugewiesen sind, können von der Meldung ausgenommen werden. Nummer 4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
4.5 Beschäftigte einer Außenstelle, für die aus zwingenden organisatorischen Gründen eine personelle Mindestausstattung gewährleistet werden muss, werden von der Meldung ausgenommen, soweit das zuständige Ressort dies für diese Beschäftigten mit der Job-Börse vereinbart hat. Nummer 4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
5. Vermittlungsverfahren
5.1 Die Job-Börse übermittelt den Dienststellen für die besetzbaren Dienstposten und Arbeitsplätze Vorschläge aus dem Bewerberkreis auf der Grundlage des vorliegenden Anforderungsprofils. Bei der Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen sind die von den Dienststellen nach Nummer 3 zur Job-Börse gemeldeten Personen vorrangig zu berücksichtigen.
5.2 Jede aufnehmende Dienststelle muss bei der Übernahme von Personal für die Einarbeitungs- und ggf. Qualifizierungsphase Einschränkungen gegenüber einer optimalen Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen hinnehmen.
5.3 Die den Dienststellen von der Job-Börse übermittelten Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu löschen.
5.4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Job-Börse an den Vorstellungsgesprächen mit den von ihr vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern teilnehmen.
5.5 Nach drei erfolglosen Vermittlungsversuchen kann die Job-Börse dies der meldenden Dienststelle schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen und damit die oder den Beschäftigten zurückmelden.
6. Qualifizierung der gemeldeten Beschäftigten
6.1 Die Job-Börse berät die gemeldeten Beschäftigten im Hinblick auf bevorstehende Personalauswahlverfahren. Darüber hinaus begleitet sie das Vermittlungsverfahren mit bedarfsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen (insbesondere Einarbeitungsmaßnahmen, Fort- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen).
6.2 Die aufnehmende Dienststelle ermöglicht, dass vermittelte Beschäftigte sich auch nach Dienstantritt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen können und begleitet den Einarbeitungsprozess durch persönliche Betreuung.
7. Freigabeverfahren
7.1 Kann die Job-Börse keine nach Nummer 3 gemeldeten Beschäftigten vermitteln, gibt sie die besetzbare Stelle bzw. das besetzbare Stellenäquivalent frei.
7.2 Das Freigabeverfahren soll spätestens zwei Monate nach der jeweiligen Meldung der Stellen bzw. Stellenäquivalente abgeschlossen sein. Innerhalb der oben genannten Frist ist festzustellen, ob
| - | gemeldetes und geeignetes Personal zur Verfügung steht, |
| - | eine Einigung über die Besetzung mit einer aufnehmenden Dienststelle erzielt werden kann, |
| - | ein Dienstposten oder Arbeitsplatz freigegeben werden kann, weil geeignete Beschäftigte in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen. |
8. Vorwegfreigaben
8.1 Auf Antrag des zuständigen Ressorts kann die Job-Börse eine Vorwegfreigabe für bestimmte Berufe oder Laufbahnen erteilen, wenn für die Besetzung entsprechender Dienstposten/ Arbeitsplätze keine geeigneten Beschäftigten zur Job-Börse gemeldet sind oder erkennbar ist, dass keine geeigneten Beschäftigten gemeldet werden und die Freigabe der Stellen bzw. Stellenäquivalente in diesen Einzelfällen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen würde.
8.2 Auch Stellen und Stellenäquivalente, für die eine Vorwegfreigabe erteilt wurde, sind der Job-Börse zu melden. Eine zeitgleiche Ausschreibung ist zulässig.
9. Serviceangebot der Job-Börse für Beschäftigte und Dienststellen
9.1 Die Job-Börse stellt für die Beschäftigten und die Dienststellen im Intranetauftritt der Job-Börse (http://intra.jobboerse.niedersachsen.de) den aktuellen internen Stellenmarkt der Landesverwaltung dar.
9.2 Die Job-Börse unterstützt und berät Beschäftigte, die auf eigenen Wunsch an einer anderen Verwendung interessiert sind. Interessierte Beschäftigte können ihr Bewerbungsprofil direkt in die Datenbank der Job-Börse eintragen. Die Job-Börse informiert sie über die in Betracht kommenden besetzbaren Dienstposten und Arbeitsplätze. Die Beschäftigten können eine Initiativbewerbung abgeben. Ein Vorrang im Auswahlverfahren besteht nicht.
9.3 Die Job-Börse unterstützt interessierte Dienststellen bei der Nachwuchs- und Personalgewinnung. Insbesondere
| - | präsentiert sie Ausbildungsmöglichkeiten in der Landesverwaltung, |
| - | führt sie Interessenbekundungsverfahren für landesinterne Personalgewinnung durch, |
| - | stellt sie Kontakt her zu externen Kooperationspartnern der Landesverwaltung, |
| - | koordiniert sie ressortübergreifend die Vermittlung von Praktikumsplätzen und von Plätzen für die sich an das Studium anschließende und zur Erlangung der Laufbahnbefähigung erforderlichen Einführungszeit für die Studierenden der Hochschule Osnabrück, Studiengang Öffentliche Verwaltung. |
9.4 Die Job-Börse organisiert und fördert den ressortübergreifenden Erfahrungsaustausch zu aktuellen Themen der Personalentwicklung über ihr Netzwerk von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Dienststellen.
10. Nichteinigung
Im Fall einer Nichteinigung zwischen dem MI - Job-Börse - und dem beteiligten Ministerium finden die §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 3 GGO Anwendung.
11. Übergangsregelung
11.1 Die bis zum 31.12.2010 im Rahmen der Zielvereinbarung II an die Job-Börse erfolgten Meldungen gemäß Nummer 3 des Bezugserlasses werden mit Inkrafttreten dieses RdErl. gegenstandslos.
11.2 Die Geltung der Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern (Beschl. der LReg vom 25.10.2005) bleibt unberührt.
12. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
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An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
[ alter Erlass ]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |