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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Vom 18. Dezember 2012 (Nds.GVBl. Nr.33/2012 S.602), geändert durch VO vom 5.7.2019 (Nds. GVBl. Nr. 10/2019 S. 155) - VORIS 20120 -

Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 2, des § 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und des § 67a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds.GVBl. S.238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds.GVBl. S.104), wird verordnet:

§ 1
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können vollstreckt werden

  1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
    a) aus der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie aus der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
    b) aus der Lieferung von Holz, sonstigen Forsterzeugnissen und Wild, aus forstlichen Nebennutzungen und aus Forstdienstleistungen,
    c) aus der Inanspruchnahme der Naturschutzverwaltung des Landes,
    d) aus Leistungen des Rettungsdienstes sowie aus der Inanspruchnahme von Krankenhäusern und der Tier-ärztlichen Hochschule Hannover,
    e) aus der Benutzung von Hafenanlagen,
    f) aus Vermietung, Verpachtung und sonstiger Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
    g) aus Verpachtung und sonstiger Überlassung von Rechten an den in Buchstabe f bezeichneten Sachen,
    h) aus einem Anspruchsübergang
    aa) nach § 33 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
    bb) nach § 95 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
    cc) nach den §§ 93 und 94 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs,
    dd) nach § 27 g des Bundesversorgungsgesetzes und
    ee nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes,
    i) aus der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
    j) aus der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder, Volkshochschulen und Musikschulen,
    k) aus der Inanspruchnahme von Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen,
    l) aus der Inanspruchnahme der Materialprüfanstalten,
    m) aus der Inanspruchnahme des Landesbetriebes „Mess- und Eichwesen Niedersachsen” und
    n) aus der Inanspruchnahme des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
    und
  2. Forderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf Zahlung von Erbbauzins.

(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehörige Säumniszuschläge, Zinsen und Mahnkosten können ebenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.

§ 2
Weitere Vollstreckungsbehörden

Weitere Vollstreckungsbehörden sind

  1. die Klosterkammer Hannover,
  2. die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre Landesverbände,
  3. der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle,
  4. die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen,
  5. die Medizinische Hochschule Hannover.

§ 3
Kostenbeitrag für Vollstreckungshilfe

1Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 31 Euro je Vollstreckungshilfeersuchen. 2Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckungshilfe wegen Forderungen des Landes.

§ 4
Versteigerung im Internet, Versteigerungsplattform

Versteigerungen im Internet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 NVwVG) sind über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform, die von einer öffentlichen Stelle betrieben wird, und nach Maßgabe der §§ 5 bis 9 durchzuführen.

§ 5
Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen im Internet

(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.

(2) 1Von der Teilnahme an einer Versteigerung im Internet ausgeschlossen sind

  1. die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde, die mit der Versteigerung befasst sind, und
  2. Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren entzogen worden ist,

sowie deren Angehörige. 2Wer § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwidergehandelt hat, kann von der Teilnahme an der Versteigerung ausgeschlossen werden. 3Für die Feststellung des Ausschlusses nach Satz 1 und für die Entscheidung über den Ausschluss nach Satz 2 ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, die die Versteigerung durchführt. 4Die Feststellung des Ausschlusses und die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betreiber der Versteigerungsplattform mitzuteilen.

(3) 1Wer entgegen einem nach Absatz 2 festgestellten oder verfügten Ausschluss mehrfach an Versteigerungen über eine Versteigerungsplattform teilgenommen hat, kann von sämtlichen Versteigerungen im Internet im Anwendungsbereich dieser Verordnung dauerhaft oder befristet ausgeschlossen werden. 2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 6
Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen im Internet

(1) 1Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Vollstreckungsbehörde bestimmten Zeitpunkten. 2Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot angezeigt.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde hat die Versteigerung abzubrechen,

  1. wenn die Vollstreckung nach § 23 Abs. 1 NVwVG einzustellen ist,
  2. wenn die Vollstreckung nach § 23 Abs. 1 NVwVG zu beschränken ist und die zu versteigernde Sache von der Beschränkung betroffen ist,
  3. sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Vollstreckung ausreicht,
  4. wenn die Veräußerung der Sache aus Rechtsgründen unzulässig ist,
  5. wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist,
  6. wenn die Sache sich maßgeblich verschlechtert hat oder untergegangen ist oder
  7. wenn die Versteigerung zu einem Zeitpunkt endet, zu deal der Zugriff auf die Versteigerungsplattform aus technischen Gründen, die der Betreiber der Versteigerungsplattform zu vertreten hat, nicht möglich ist.

2Das Recht des Betreibers der Versteigerungsplattform, die Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen, bleibt unberührt. 3Mit dem Abbruch erlöschen die Gebote.

§ 7
Versteigerungsbedingungen

(1) 1Die Sache ist im Ausgebot zu beschreiben. 2In der Beschreibung ist zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel untersucht worden ist. 3Festgestellte Mängel sind in die Beschreibung aufzunehmen. 4Das Ausgebot muss eine Darstellung der Versand- und Zahlungsbedingungen und den Hinweis, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 30 NVwVG), enthalten. 5§ 37 Abs. 1 Satz 2 NVwVG bleibt unberührt.

(2) 1Gebote können nur von Personen abgegeben werden, die zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet zugelassen, nicht ausgeschlossen und bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registriert sind. 2Ein Gebot, das mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse, die von dem Betreiber der Versteigerungsplattform nicht autorisiert sind, abgegeben wird, ist ungültig. 3Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.

(3)1Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 Abs. 1 NVwVG erreichende Gebot abgegeben hat (§ 36 Abs. 1 Satz 2 NVwVG). 2Sie wird von dem Zuschlag unter Hinweis auf die Versand- und Zahlungsbedingungen per E-Mail benachrichtigt.

§ 8
Datenschutz

1Das Ausgebot soll Angaben, die Rückschlüsse auf die Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, nicht enthalten. 2Der Betreiber der Versteigerungsplattform hat zu gewährleisten, dass die Bieterinnen und Bieter für die Versteigerung ein Pseudonym verwenden können.

§ 9
Verfahren nach dem Zuschlag

1Der Gebotsbetrag und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach § 7 Abs. 3 Satz 2 zu zahlen. 2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Zuschlag nach § 36 Abs. 2 bis 4 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 NVwVG.

§ 10
Übergangsvorschrift

Vollstreckungsverfahren, die am 31. Dezember 2012 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung über die Bestimmung weiterer Vollstreckungsbehörden für das Verwaltungszwangsverfahren vom 11. Oktober 1982 (Nds.GVBl. S.397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2005 (Nds.GVBl. S.3),
  2. die Verordnung über die pauschale Erstattung von Vollstreckungskosten vom 10. Februar 1998 (Nds.GVBl. S.82), geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juli 2008 (Nds.GVBl. S.258),
  3. die Verordnung über die Zwangsbeitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 14. Juni 1990 (Nds.GVBl. S.193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds.GVBl. S.604), und
  4. die Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vom 12. September 1982 (Nds.GVBl. S.382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.774).

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Hannover, den 18. Dezember 2012

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