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Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Vom 29.Februar 2012 (Nds.GVBl. Nr.3/2012 S.25), geändert durch Art. 3 des Gesetzes 23.7.2014 (Nds.GVBl. Nr.14/2014 S.211) - VORIS 20210 -

§ 1
Gebührenarten

Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Ersten Teil des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden Mahngebühren (§ 2), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren (§ 4), Verwertungsgebühren (§ 5) und Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 6) erhoben.

§ 2
Mahngebühr

1Für die Mahnung nach § 4 Abs. 1 NVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. 2Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung. 3Betrifft die Mahnung mehrere Geldforderungen, so richtet sich die Höhe der Mahngebühr nach der Summe der Forderungsbeträge. 4Erhoben werden bei einem Betrag

bis 50 Euro einschließlich 2,50 Euro,
bis 100 Euro einschließlich 4,00 Euro,
bis 500 Euro einschließlich 7,00 Euro,
bis 1 000 Euro einschließlich 11,00 Euro,
über 1 000 Euro 16,00 Euro.

§ 3
Pfändungsgebühr

(1) 1Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. 2Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. 3Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. 4Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist. 5Erhoben werden bei einem Betrag

bis 50 Euro einschließlich 11,00 Euro,
bis 100 Euro einschließlich 22,00 Euro,
bis 500 Euro einschließlich 38,00 Euro,
bis 1 000 Euro einschließlich 60,00 Euro,
über 1 000 Euro 90,00 Euro.

(2) 1Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, insbesondere weil

  1. pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  2. die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt,
  3. ohne Weiteres ersichtlich ist, dass durch die Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht,
  4. von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegt,
  5. an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
  6. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist, nachdem sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.

2Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 4
Wegnahmegebühr

(1) 1Für die Wegnahme von Urkunden, die die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte herauszugeben hat, wird eine Wegnahmegebühr erhoben. 2Sie beträgt 20 Euro.

(2) Eine Wegnahmegebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Wegnahme unternommen worden sind und die Wegnahme unterbleibt, weil die Urkunden herausgegeben oder nicht aufgefunden werden.

§ 5
Verwertungsgebühr

(1) 1Für die Versteigerung oder andere Verwertung von Gegenständen wird eine Verwertungsgebühr erhoben. 2Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Erlös. 3Übersteigt der Erlös die Summe der Forderungsbeträge, so ist diese maßgebend; die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. 4Erhoben werden bei einem Betrag von

bis 50 Euro einschließlich 20,00 Euro,
bis 100 Euro einschließlich 40,00 Euro,
bis 500 Euro einschließlich 65,00 Euro,
bis 1 000 Euro einschließlich 110,00 Euro,
über 1 000 Euro 175,00 Euro.

(2) 1Wird eine Verwertung abgewendet, so vermindert sich die Verwertungsgebühr auf die Hälfte, wenn die Verwertung unterbleibt, weil

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,
  2. an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
  3. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.

2Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 6
Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

(1) 1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz wird eine Gebühr erhoben. 2Sie beträgt 30 Euro.

(2) 1Wird die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgewendet, so vermindert sich die Gebühr auf 15 Euro, wenn die Abnahme unterbleibt, weil

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,
  2. an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
  3. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.

2Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 7
Mehrheit von Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern

Wird bei derselben Gelegenheit gegen mehrere Personen vollstreckt, so vermindert sich die von jeder Person zu erhebende Gebühr nicht.

§ 8
Auslagen

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind Auslagen, für die die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte eine Aufwandsentschädigung erhält, nicht zu erstatten.

§ 9
Übergangsvorschrift

Für Kostenschulden, die vor dem 1.April 2012 fällig geworden sind, ist die in § 10 Abs. 2 genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.April 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden und von Geldforderungen vom 25.September 1984 (Nds.GVBl. S.229), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.Dezember 2001 (Nds.GVBl. S.821), außer Kraft.

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Hannover, den 29. Februar 2012

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