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Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
RdErl. d. MK vom 22.11.2010 - 33-81024/4 (SVBl. 1/2011 S.4) - VORIS 20220 -
Bezug:
a) RdErl. d. MK v. 23.2.2005 - 33-81024/4 (SVB1. S.193) - VORIS 20220 -
b) Nr. 77.3 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) v. 5.6.1997 (Nds.GVBl. S.171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.12.2009 (Nds.GVBl. S.452)
  1. Die Gebühr zur Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium beträgt
    a) bis 31.7.2011 445 Euro
    b) ab 1.8.2011 480 Euro
    pro Kalendermonat.
  2. Für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz auf einer niedersächsischen Insel, die die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, wird die Gebühr auf 355 Euro pro Monat ermäßigt. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs, sofern der Schulbesuch im Sekundarbereich I eines Gymnasiums oder eines gymnasialen Zweiges einer Kooperativen Gesamtschule auf der betreffenden Insel nicht möglich ist.
  3. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler erst im Laufe des Schuljahres in das Internatsgymnasium ein oder scheidet sie oder er vor Ende des Schuljahres aus dem Internatsgymnasium aus, so ist für jeden angefangenen Kalendermonat die volle Gebühr zu entrichten.
  4. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gebühr nach Nr. 1 Buchst. b gemäß § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ermäßigen
    a) bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage der Erziehungsberechtigten oder
    b) bei Unterbringung von Geschwistern im Internat.
    Gebührenermäßigungen sind nur zulässig, wenn der entsprechende Nachweis des Hauptwohnsitzes der Erziehungsberechtigten in Niedersachsen erbracht wird oder Gegenseitigkeit mit dem Wohnsitzland besteht. Sie werden zeitlich befristet für die Dauer eines Schuljahrs getroffen und sind für jedes Schuljahr neu zu beantragen.
  5. Der Erlass tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu a) aufgehoben.

[ Bezugserlass zu a) ]

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