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Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
RdErl. d. MK v. 14.10.2013 - 33-81024/4 (SVBl. 12/2013 S.461) - VORIS 20220 -
Bezug:
a) RdErl. d. MK v. 22.11.2010 - 33 - 81024/4 (SVBl 2011 S.4) - VORIS 20220 -
b) Nr. 77.3 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) vom 5.6.1997 (Nds.GVBl. S.171), zuletzt geändert durch Verordnung vorn 2.10.2013 (Nds.GVBl. S.242)
  1. Die Gebühr zur Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium beträgt für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen
    a) bis 31.7.2014: 480 Euro
    b) ab 01.8.2014: 515 Euro pro Kalendermonat.
  2. Für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz auf einer niedersächsischen Insel, die die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, wird die Gebühr gem. Nr. 1 Buchst. b auf 375 Euro pro Kalendermonat ermäßigt. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs, sofern der Schulbesuch im Sekundarbereich I eines Gymnasiums, eines gymnasialen Zweiges einer Kooperativen Gesamtschule oder einer Oberschule mit gymnasialem Angebot auf der betreffenden Insel nicht möglich ist.
  3. Für Schülerinnen und Schüler, die an einem Nds. Internatsgymnasium neu angemeldet werden und die die wohnsitzmäßigen Bedingungen nach den Nrn. 1 u. 2 nicht erfüllen, beträgt die Gebühr für die Bereitstellung eines Internatsplatzes ab 1.8.2014 pro Kalendermonat 595 Euro.
  4. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler erst im Laufe des Schuljahres in das Internatsgymnasium ein oder scheidet sie oder er vor Ende des Schuljahres aus dem Internatsgymnasium aus, so ist für jeden angefangenen Kalendermonat die volle Gebühr zu entrichten.
  5. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gebühr nach Nr. 1 Buchst. b gemäß § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ermäßigen
    a) bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage der Erziehungsberechtigten oder
    b) bei Unterbringung von Geschwistern im Internat.
    Gebührenermäßigungen sind nur zulässig, wenn der entsprechende Nachweis des Hauptwohnsitzes der Erziehungsberechtigten in Niedersachsen erbracht wird oder eine vertragliche Gegenseitigkeitsregelung mit dem Wohnsitzland besteht. Sie werden zeitlich befristet für die Dauer eines Schuljahres getroffen und sind für jedes Schuljahr neu zu beantragen.
  6. Dieser RdErl. tritt am 1.2.2014 in Kraft und am 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des 31.1.2014 außer Kraft.

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