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Gebührenermäßigungen sind nur zulässig, wenn der entsprechende Nachweis des Hauptwohnsitzes der Erziehungsberechtigten in Niedersachsen erbracht wird oder eine vertragliche Gegenseitigkeitsregelung mit dem Wohnsitzland besteht.
Eine Gebührenermäßigung kann nur ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats und zeitlich befristet bis zum Ende des dann laufenden Schuljahres gewährt werden. Eine erneute Antragstellung ist zulässig.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen für eine bewilligte Gebührenermäßigung zu unterrichten. Die bewilligte Gebührenermäßigung entfällt zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht mehr vorliegen.
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