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Gebührenfreie Leistungen des NLGA
Erl. d. MS v. 9.7.2019 - 401.1-41 123/3/1 Z/1.26-05301-01 (Nds. MBl. Nr. 33/2019 S. 1227 ) - VORIS 20220 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -

1. Die Leistungen des NLGA sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren werden bestimmt durch die

a)
Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt vom 6.12.2001 (Nds. GVBl. S. 736), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.1.2010 (Nds. GVBl. S. 7),
b)
AllGO vom 5.6.1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.1.2018 (Nds. GVBl. S. 5).

2. Ausgenommen sind die in den Nummern 2.1 bis 2.7 abschließend aufgeführten Leistungen, die aufgrund der §§ 2, 14 und 11 Abs. 5 NVwKostG i. d. F. vom 25.4.2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301), oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 NVwKostG kostenfrei durchzuführen sind:

2.1
mikrobiologische Untersuchungen im Auftrag der Gesundheitsämter im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten nach den §§ 25, 26 und 29 IfSG,
2.2
mikrobiologische Untersuchungen im Rahmen der Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 19 IfSG unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG,
2.3
Untersuchungen im Auftrag von Landesbehörden und Landeseinrichtungen, soweit die Gebühr nicht einer oder einem Dritten zur Last zu legen ist,
2.4
bei Lehrerinnen im niedersächsischen Schuldienst der Nachweis von Antikörpern gegen Erreger, die im Rahmen einer Schwangerschaft von erheblicher Bedeutung sein können, wie z. B. Röteln, Parvo B-19-Viren, Cytomegalie,
2.5
mikrobiologische Untersuchungen im Auftrag von Gesundheitsämtern für Asylbegehrende und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
2.6
HIV-Testung im Auftrag der Gesundheitsämter,
2.7
mikrobiologisch-epidemiologische Untersuchungen im Rahmen von Sentinel-Erhebungen nach § 13 IfSG.

3. § 1 Abs. 3 der Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt wird für Krankenhäuser mit der Einschränkung angewandt, dass die Versandpauschale auf die Einsätze des Dienstwagens je Krankenhaus und nicht auf die pro Krankenhaus anfallenden Proben erhoben wird.

4. Dieser Erl. tritt am 9.7.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Nachsichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Göttingen

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