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Verwaltungskostenrecht;
Auslagenerhebung für die Durchführung von Dienstgeschäften mit behördeneigenen Dienstkraftfahrzeugen
RdErl. d. MF v. 17.6.2009 - K 2069-1-3505 (Nds.MBl. Nr.25/2009 S.566) - VORIS 20220 -
Bezug:
a) RdErl. v. 5.3.2003 (Nds.MBl. S.229) - VORIS 20220 -
b) RdErl. v. 4.10.2002 (Nds.MBl. S.911), geändert durch RdErl. v. 30.11.2004 (Nds.MBl. S.861) - VORIS 64000 -

Nach § 13 Abs. 1 NVwKostG hat der Kostenschuldner bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werdende Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, zu erstatten. Die danach für den Einsatz behördeneigener Dienstkraftfahrzeuge zu erhebenden Auslagen sind in entsprechender Anwendung der Anlage 1 (zu den Nrn. 5.2, 6.1 und 6.2) zur Kfz-Richtlinie (Anlage zum Bezugserlass zu b) zu ermitteln. Im Rahmen anderer Regelungen für behördeneigene Dienstkraftfahrzeuge bestimmte besondere Kilometersätze bleiben durch diese Regelung unberührt.

Dieser RdErl. tritt am 17.6.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Wirkung vom 17.6.2009 außer Kraft.

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