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Kurtaxordnung
für die niedersächsischen Staatsbäder
(KTaxONiStB)
Vom 16.Dezember 1985
(Nds.GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
9.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.863) - VORIS 20220 01 19 -
Auf Grund des § 18 in Verbindung mit §3 Abs.3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 7.Mai 1962 (Nds.GVBl. S.43), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer abgabenrechtlicher Vorschriften vom 2.Juli 1985 (Nds.GVBl. S.207), wird verordnet:
§ 1 Kurtaxpflicht
(1) In den niedersächsischen Staatsbädern Nenndorf und Pyrmont wird eine Kurtaxe erhoben.
(2) Die zuständige Bädergesellschaft ist beauftragt, die Kurtaxe festzusetzen, einzunehmen und zweckentsprechend zu verwenden.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann neben der Kurtaxe ein Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2 Erhebungsgebiet (Kurbezirk)
Der Kurbezirk, in dem eine Kurtaxe erhoben wird, umfasst
§ 3 Kurtaxpflichtiger Personenkreis
(1) Kurtaxpflichtig ist jeder, der sich im Kurbezirk aufhält, ohne dort seine Hauptwohnung als tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (Ortsfremder).
(2) Kurtaxpflichtig ist ferner jeder, der Kurmittel in Anspruch nimmt, für den Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Inanspruchnahme.
§ 4 Befreiungen
(1) Von der Kurtaxe sind Kinder bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres befreit. Ebenso sind, sofern sie weder Kureinrichtungen noch Kurmittel in Anspruch nehmen, die folgenden Personen befreit:
(2) Von der Kurtaxe werden auf Antrag befreit
(3) Die Kurverwaltung kann in anderen Einzelfällen von der Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse des Staatsbades rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.
(4) Die Voraussetzungen für Befreiungen sind der Kurverwaltung nachzuweisen.
§ 5 Höhe der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise gelten als ein Tag. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt werden höchstens 42 Tage im Kalenderjahr zugrunde gelegt. Kurtaxpflichtige können statt der auf Tage bestellten Sätze die Sätze einer Jahreskurkarte, die im Kalenderjahr zu beliebeigen Aufenthalten im Staatsbad berechtigt, zahlen: wer nachweislich im Kalenderjahr bereits Kurtaxe entrichtet hat, schuldet bei nachträglichem Erwerb einer Jahreskurkarte nur den Unterschiedsbetrag.
(2) Die Kurtaxe wird nur bis zur vierten Person einer Familie erhoben. Zur Familie rechnen die Ehegatten, die Kinder, die von den Eltern wirtschaftlich abhängig sind, sowie andere ständig dem Haushalt angehörende Verwandte ohne eigene Einkünfte.
(3) Gemäß der Staffelung der Kurtaxsätze in der Anlage werden die folgenden Kurkarten ausgegeben:
(4) Ortsfremde, die im Kurbezirk eine Wohnung haben, haben unabhängig von der Dauer des Aufenthalts für sich und ihre Familienangehörigen die Sätze einer Jahreskurkarte zu zahlen.
(5) Die Kurkarten nach Absatz 1 Satz 4 sowie den Absätzen 3 und 4 berechtigen
(6) Personen, die, ohne im Kurbezirk Unterkunft zu nehmen, Kurmittel in Anspruch nehmen, haben Kurtaxe nach den Sätzen des Behandlungsausweises zu zahlen. Er gilt abweichend von Absatz 5 nicht für die Benutzung der anderen Einrichtungen des Staatsbades.
(7) Die Höhe der Kurtaxe ergibt sich aus der Anlage.
§ 6 Ermäßigungen
(1) Die Kurtaxe wird ermäßigt
(2) Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt
(3) §4 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§ 7 Einwohnerjahreskarte
(1) Personen, die im Kurbezirk ihre Hauptwohnung als tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen haben (Einwohner), können Einwohnerjahreskarten erwerben. §5 Abs.2, 3 und 7 gilt entsprechend.
(2) Einwohnerjahreskarten berechtigen zur Inanspruchnahme der Kurmittel gegen die festgesetzten Entgelte und nach ärztlicher Verordnung, soweit eine solche erforderlich ist, sowie zum Besuch des Kurparks, der Kurmusik, der Leseräume und der Trinkhalle.
(3) Den in Absatz 1 genannten Personen ist gleichgestellt, wer sich im Kurbezirk zur Berufsausübung, zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung nicht nur vorübergehend aufhält.
§ 8 Anmeldung und andere Pflichten
(1) Jeder Kurgast ist verpflichtet, die Kurtaxe unverzüglich, spätestens am ersten Werktage nach seinem Eintreffen bei der Kurverwaltung oder einer von ihr dazu bestimmten anderen Stelle zu entrichten, es sei denn, dass er die Kurtaxe schon vorher beglichen hat. Er erhält zum Nachweis der Zahlung eine Kurkarte. Für Jahreskarten kann ein Lichtbild verlangt werden. Die Kurkarte ist nicht übertragbar und kann bei Mißbrauch eingezogen werden; ihr Verlust ist der Kurverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, kurtaxpflichtige Ortsfremde binnen 24 Stunden oder am ersten Werktage nach ihrem Eintreffen bei der Kurverwaltung unter Angabe des An- und des Abreisetages anzumelden; ebenso hat er eine Verlängerung des Aufenthaltes binnen 24 Stunden anzuzeigen. Als Wohnungsgeber gelten auch die Betreiber von Campingplätzen und von Sportbootliegeplätzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des §5 Abs.4 für Eigentümer und Besitzer, Miteigentümer und Mitbesitzer von Wohneinheiten entsprechend hinsichtlich ihrer eigenen Person und der Angehörigen sowie anderer Personen, denen sie Unterkunft gewähren. Der Anmeldung bedarf es nicht bei Personen, die für das laufende Kalenderjahr die Kurtaxe entrichtet haben und im Besitze einer Jahreskurkarte sind.
(4) Wohnungsgeber haben einen Abdruck der Kurtaxordnung ihren Gästen durch Aushang bekanntzumachen.
§ 8a Besonderheiten bei der Verwendung von Speicherkarten
(1) Sind als Kurkarten elektronisch lesbare und für Kassiergeräte geeignete Karten (Speicherkarten) vorgesehen, so werden diese spätestens bei der Ankunft ausgehändigt. Die Entrichtung der Kurtaxe ist spätestens bei der Abreise mit der mit der Rückgabe der Speicherkarte nachzuweisen.
(2) Wer die Entrichtung der Kurtaxe nicht mit der Rückgabe der Speicherkarte nachweist oder nicht auf andere Weise glaubhaft macht, hat die Kurtaxe nachzuzahlen. Weist der Kurtaxpflichtige die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes nicht nach oder macht er sie nicht glaubhaft, wird die durchschnittliche Dauer des Aufenthaltes der Kurgäste des Staatsbades im vorigen Kalenderjahr zugrunde gelegt. Für die Ausstellung der Ersatzkurkarte wird ein Kostenbeitrag von 5,50 Euro erhoben.
(3) Ortsfremde, die im Kurbezirk eine Wohnung haben, sind abweichend von §5 Abs.4 nicht mehr verpflichtet, die Sätze einer Jahreskarte zu zahlen, wenn im Verfahren nach Absatz 1 die tatsächlichen Aufenthalte im Staatsbad erfasst werden können.
§ 9 Haftung
(1) Für die Kurtaxe und für Auslagen haften der Kurtaxpflichtige und sein Wohnungsgeber als Gesamtschuldner.
(2) Der Wohnungsgeber haftet nicht, wenn er der Kurverwaltung den Kurgast nach §8 Abs.2 und 3 gemeldet hat.
§ 10 Schlussvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kurtaxordnung für die niedersächsischen Staatsbäder vom 19. Dezember 1973 (Nds.GVBl. S.596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.Mai 1985 (Nds.GVBl. S.117), außer Kraft. Für Ansprüche auf Kurtaxe, die bis zum 31.Dezember 1985 im Staatsbad Wangerooge entstanden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Anlage
zu
§ 5 Abs.7
Kurtaxe (Euro)*)
Bad Nenndorf Hauptkarte Beikarte |
Bad Nenndorf Hauptkarte Beikarte |
|
a) Kurtaxe nach §5 Abs.1 und 3 ganzjährig | 2,70 1,90 | 3,00 2,15 |
b) Jahreskurkarte nach §5 Abs.1 Satz 4 , Abs.3 und 4 | 112,00 76,50 | 126,00 90,00 |
c) Behandlungsausweis nach §5 Abs.6 je Jahr | 11,20 | 17,80 |
d) Einwohnerjahreskarte nach §7 | 35,50 25,50 | 57,00 38,50 |
*) Amtl. Anmerkung: In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
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