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Kommunales Haushaltsrecht; Ausführungserlass mit Mustern gemäß § 178 Abs. 3 NKomVG und einer Abschreibungstabelle gemäß § 49 Abs. 2 KomHKVO
RdErl. d. MI v. 24.4.2017 - 33.12-10306/2 (Nds. MBl. Nr. 19/2017 S. 566) - VORIS 20300 -

1. Gemäß § 178 Abs. 3 NKomVG werden aus Gründen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der kommunalen Haushalte die folgenden Haushalts-Muster (Anlagen 1 bis 18) für verbindlich erklärt:

1.1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung (Muster 1),
1.2 Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung (Muster 2),
1.3 Stellenplan (Muster 3),
1.4 Übersicht Ergebnishaushalt (Muster 4),
1.5 Übersicht Finanzhaushalt (Muster 5),
1.6 Ergebnishaushalt (Muster 6),
1.7 Finanzhaushalt (Muster 7),
1.8 Teilhaushalt (Muster 8),
1.9 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen (Muster 9),
1.10 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (Muster 10),
1.11 Ergebnisrechnung (Muster 11),
1.12 Finanzrechnung (Muster 12),
1.13 Teil-Ergebnis- und Finanzrechnung (Muster 13),
1.14 Bilanz (Muster 14),
1.15 Anlagenübersicht (Muster 15),
1.16 Schuldenübersicht (Muster 16),
1.17 Rückstellungsübersicht (Muster 17) und
1.18 Forderungsübersicht (Muster 18).

2. Die formale Gestaltung der örtlichen Haushalts- und Nachtragshaushaltssatzungen sowie der Übersichten nach Nummer 1 darf unter Einhaltung des Mindestinhalts der Haushalts-Muster geringfügig abweichen. Werden in den Übersichten bei Einzelpositionen Vorzeichen verwendet, sind die Auswirkungen auf in den Mustern vorgegebenen Berechnungen mit einer zusätzlichen Erläuterung anzugeben.

3. Gemäß § 49 Abs. 2 KomHKVO wird eine Abschreibungstabelle erlassen (Anlage 19). Abweichungen von der in der Abschreibungstabelle angegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sind zu begründen und im Jahresabschluss zu dokumentieren (§ 49 Abs. 2 Satz 2 KomHKVO). Bei in der Abschreibungstabelle nicht aufgeführten Vermögensgegenständen ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer durch die Heranziehung geeigneter Abschreibungstabellen zu ermitteln. In der Abschreibungstabelle vorgenommene Anpassungen der Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer finden bei ab dem 1.1.2018 zu aktivierenden Vermögensgegenständen Anwendung.

4. Die in den Haushaltsmustern enthaltene Bezeichnung „Gemeinde“ ist an den für die Kommune jeweils zu verwendenden Begriff anzupassen. Das gilt ebenso für die unterhalb der Unterschriften in den Mustern 1, 2 und 14 vorgesehene Bezeichnung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.

5. Die gemäß § 10 Abs. 2 KomHKVO zu veranschlagenden Ansätze können auf 100 EUR gerundet werden.

6. Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

7. Die Haushaltsmuster - Nummer 1 - und die Abschreibungstabelle - Nummer 3 - (Anlagen 1 bis 19) sind hier nicht abgedruckt. Sie werden elektronisch auf den Internet-Seiten des MI unter www.mi.niedersachsen.de bereitgestellt und sind über den Pfad „Themen > Kommunen > Kommunales Haushaltsrecht“ unter „Rechtliche Grundlagen > Ausführungserlass zur KomHKVO“ abrufbar.

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An die
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbände
Nachrichtlich:
An
den Niedersächsischen Landesrechnungshof
das Landesamt für Statistik Niedersachsen

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