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Allgemeine
Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen
selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden
vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Allgemeine
Vorbehaltsverordnung - AllgVorbehVO)
Vom 14.12.2004 (Nds.GVBl.
Nr.41/2004 S.587), geändert durch Art. 2 der VO vom 18.11.2008 (Nds.GVBl.
Nr.23/2008 S.354), § 21 Abs.3 der VO v. 3.8.2009 (Nds.GVBl. Nr.17/2009
S.316) und durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.3.2012 (Nds.GVBl. Nr.4/2012 S.30) -
VORIS 20300 -
Aufgrund des §11 Abs.1 Satz 2 und des §12 Abs.1 Satz 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.August 1996 (Nds.GVBl. S.382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.394), wird verordnet:
§ 1
Inhalt
Diese Verordnung bestimmt Aufgaben, die abweichend von §11 Abs.1 Satz 1 oder §12 Abs.1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung von den Landkreisen wahrgenommen werden.
§ 2
Vorbehalte gegenüber den großen
selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden
Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehalten:
§ 3
Weitere Vorbehalte gegenüber den
selbständigen Gemeinden
Den Landkreisen bleiben gegenüber den selbständigen Gemeinden auch die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises aufgrund folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung vorbehalten:
§3 Nrn.1 und 6 und §4 Nr.6 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 11.Oktober 1978 (Nds.GVBl. S.707);
§1 Nrn.1 und 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.23 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl. I S.718).
§ 4
- gestrichen -
§ 5
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises vom 19.Dezember 1990 (Nds.GVBl. S.519), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes vom 24.Juni 2004 (Nds.GVBl. S.230), außer Kraft.
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