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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise
zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
vom
14.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.41/2004 S.589), geändert durch Art.2 Abs.2 des
Gesetzes vom 19.07.2005 (Nds.GVBl. Nr.16/2005 S.246), VO vom 19.12.2006
(Nds.GVBl. Nr.34/2006 S.628), § 5 der VO vom 18.8.2008 (Nds.GVBl.
Nr.17/2008 S.269), Art. 3 der VO vom 18.11.2008 (Nds.GVBl. Nr.23/2008 S.354),
VO vom 22.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.430), § 21 Abs.4 der VO v.
3.8.2009 (Nds.GVBl. Nr.17/2009 S.316), § 3 Satz 2 Nr.2 der VO v.
27.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.23/2009 S.374), 26.7.2010 (Nds.GVBl. Nr.19/2010 S.297)
und v. 25.5.2011 (Nds.GVBl.
Nr.10/2011 S.123), § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29.Juni 2011
(Nds.GVBl. 14/2011 S.196) und durch VO v.
7. 12.2011 (Nds.GVBl. Nr.30/2011
S.468) - VORIS 20300 -
§ 1
Zuständigkeit der Landkreise und
kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für
| 1. | Aufenthaltsregelungen nach §10 Abs.1 des Zivilschutzgesetzes vom 25.März 1997 (BGBl. I S.726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.April 2004 (BGBl. I S.630); | |||||||||||||||||||||||||||
| 2. | die Aufgaben der Behörde nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25.April 1972 (BGBl. I S.734), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5.September 2007 (BGBl. I S.2221); | |||||||||||||||||||||||||||
| 3. | die Aufgaben der Versicherungsämter nach §93 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs, mit Ausnahme des Landkreises Göttingen, für den das bei der Stadt Göttingen errichtete Versicherungsamt zuständig ist; | |||||||||||||||||||||||||||
| 4. |
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| 5. | - gestrichen - | |||||||||||||||||||||||||||
| 6. | - gestrichen - | |||||||||||||||||||||||||||
| 7. | - gestrichen - | |||||||||||||||||||||||||||
| 8. | - gestrichen - | |||||||||||||||||||||||||||
| 9. | den Versand der Betriebsfragebögen, die Entgegennahme und Vollständigkeitsprüfung dieser Bögen sowie das automatisierte Speichern der Daten nach §4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung in der Fassung vom 10.Oktober 2006 (BGBl. I S.2214); | |||||||||||||||||||||||||||
| 10. | die Durchführung des Tierschutzgesetzes in der Fassung
vom 18.Mai 2006 (BGBl. I S.1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18.Dezember 2007 (BGBl. I S.3001; 2008 I S.47), mit Ausnahme
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| 10 a. | die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S.1; 2006 Nr. L 113 S.26); | |||||||||||||||||||||||||||
| 11. | die Überwachung der Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags durch eine Rechtsverordnung aufgrund des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 26.August 1985 (BGBl. I S.1756), zuletzt geändert durch Artikel 166 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl. I S.2304), in Privatwald, dessen Betrieb nicht von der Landesforstverwaltung oder der Landwirtschaftskammer geleitet wird, und die Befreiung eines solchen Forstbetriebes von Einschlagbeschränkungen nach §1 Abs.5 Satz 2 des Gesetzes; | |||||||||||||||||||||||||||
| 12. | die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Abs.3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung vom 25.Oktober 1985 (BGBl. I S.2040), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14.Oktober 1999 (BGBl. I S.1955); | |||||||||||||||||||||||||||
| 13. | - gestrichen - | |||||||||||||||||||||||||||
| 14. | - gestrichen - | |||||||||||||||||||||||||||
| 15. | die Feststellung und Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung vom 26.August 2008 (BGBl. I S.1774), geändert durch Artikel 2f des Gesetzes vom 24.September 2008 (BGBl. I S.1856); | |||||||||||||||||||||||||||
| 16. | die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach §40 Abs.1 in Verbindung mit §41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 6.Juni 1983 (BGBl. I S.645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr.3 des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl. I S.1950), einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung der nach §37 BAföG auf das Land über-gegangenen Ansprüche, soweit nicht aufgrund des Niedersächsischen Hochschulgesetzes oder in dem Gesetz über die Region Hannover etwas anderes bestimmt ist; | |||||||||||||||||||||||||||
| 17. | die Überwachungsmaßnahmen nach §10 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung vom 5.März 1987 (BGBl. I S.875), zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl. I S.2304); | |||||||||||||||||||||||||||
| 18. | - gestrichen - | |||||||||||||||||||||||||||
| 19. | die Überwachung und Kontrolle nach §4 Abs.1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29.Oktober 1993 (BGBl. I S.1814), zuletzt geändert durch §20 Abs.1 des Gesetzes vom 3.Juli 2004 (BGBl. I S.1414); | |||||||||||||||||||||||||||
| 20. | die Überwachung und Kontrolle nach §134 Abs.1 des Markengesetzes vom 25.Oktober 1994 (BGBl. I S.3082; 1995 I S.156; 1996 I S.682), zuletzt geändert durch §20 Abs.5 des Gesetzes vom 3.Juli 2004 (BGBl. I S.1414); | |||||||||||||||||||||||||||
| 21. | die Aufgaben der zuständigen Behörden gegenüber
Verkaufsstellen, die Erzeugnisse vornehmlich oder auch an Endverbraucher
abgeben (Einzelhandelsbetriebe), nach
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| 22. | die Aufgaben der zuständigen Behörde nach §4 Satz 1 Nr.2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1.August 2002 (BGBl. I S.2980), geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl. I S.2304); | |||||||||||||||||||||||||||
| 23. | die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 5.November 2007 (BGBl. I S.2558). |
(2) Auf Antrag kann das Fachministerium einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr.4 oder 15 übertragen, wenn die sachgemäße Erledigung gesichert ist und die Erfüllung der Aufgaben durch den Landkreis im Übrigen nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung kann aufgrund einer Vereinbarung der beteiligten kommunalen Körperschaften, bei Fortfall ihrer Voraussetzungen oder auf Antrag der Gemeinde dann aufgehoben werden, wenn anders eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung nicht zu erreichen ist.
§ 2
Zuständigkeit der Landkreise, der
kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sind zuständig für
| a) | nicht in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes, |
| b) | nicht in einer Aufnahmeeinrichtung, in der in § 15a oder § 24 AufenthG genannte Personen aufgenommen werden, und |
| c) | nicht in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG |
| a) | Entscheidung über die Leistungspflicht (§5 Abs.1), |
| b) | Erteilung der Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Anlagen (§8 Satz 1), |
| c) | Überwachung der Instandhaltungspflichten und Untersagung wesentlicher Änderungen der Anlage (§9), |
| d) | Leistung von Aufwendungsersatz (§10 Abs.1 Satz 2), |
| e) | Festsetzung einer Entschädigung (§19 Abs.3 Satz 2), |
| f) | Festsetzung eines Härteausgleichs (§21 Abs.3 in Verbindung mit §19 Abs.3), |
§ 3
Zuständigkeit der Landkreise, der
kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und
der selbständigen Gemeinden
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden sind zuständig für
| a) | nach dem Wohnsitz der antragstellenden Person oder, falls ein solcher fehlt, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder |
| b) | im Fall einer Abgabeverfügung nach §2 Abs.2 dieses Gesetzes nach dem Sitz des in der Abgabeverfügung benannten Amtsgerichts |
| a) | a) die Aufgaben der zuständigen Behörden nach §66 Abs.2 Satz 3 und §69 Sätze 1 und 4 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs.1 Nr.2 der Verordnung vom 5.April 2002 (BGBl. I S.1250), für Übungen von Gruppen oder Einheiten bis zur Stärke eines Bataillons oder Regiments bei Volltruppenübungen oder bis zu 600 Soldaten bei Rahmenübungen, |
| b) | die Aufgaben der deutschen Behörden nach Artikel 45 Abs.1 und 2 des Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3.August 1959 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.August 1961, BGBl. II S.1183), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Abkommens vom 18.März 1993 (Gesetz vom 28.September 1994, BGBl. II S.2594, 2599), für Übungen der unter Buchstabe a genannten Größenordnung, |
| c) | die ortsübliche Bekanntmachung nach §69 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes, soweit nicht schon vorstehend unter Buchstabe b geregelt; |
| a) | Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Bewilligung von Wohnraumfördermitteln, |
| b) | Erteilung einer Bescheinigung über die Nutzungsberechtigung geförderten Wohnraums und Benennung von nutzungsberechtigten Wohnungssuchenden, |
| c) | Überwachung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Bewilligung von Fördermitteln (§32), |
| d) | Überprüfung der Voraussetzungen für die Weitergewährung und Verzinsung von Fördermitteln; |
(2) Soweit die Landkreise kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben herangezogen haben, können sie ihnen auf gleichem Wege auch die Durchführung des Wohngeldgesetzes übertragen.
(3) Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Nrn.7 bis 8 genannten Aufgaben im Einvernehmen mit dem Landkreis und der jeweils betroffenen Gemeinde
§ 4
Zuständigkeit der Gemeinden
Die Gemeinden sind zuständig für
§ 5
Besondere Zuständigkeiten
(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für
| a) | das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Absetzungen von Herstellungs- oder Anschaffungskosten bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 7i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8.Oktober 2009 (BGBl. I S.3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.November 2011 (BGBl. I S.2131); |
| b) | das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 10g Abs. 3 Satz 1 EStG bei Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn.1 bis 3 EStG, |
| c) | das Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG. |
(2) Die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden sind neben den Landkreisen (§1 Abs.1 Nr.3) zuständig für folgende Aufgaben der Versicherungsämter nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs:
(3) Die Landkreise und die Gemeinden sind zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, von Ablichtungen, von Vervielfältigungen, von Negativen, von Ausdrucken elektronischer Dokumente und von elektronischen Dokumenten nach §29 Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.4, des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) in der Fassung vom 18.Januar 2001 (BGBl. I S.130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr.10 des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl. I S.1950), sowie für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach §30 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.4, SGB X.
(4) Die Landkreise und die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16.September 2009 (BGBl. I S.3054), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 20.Juni 2011 (BGBl. I S.1114), vorzubehaltenden Stellen.
(5) - gestrichen -
(6) 1Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2.Januar 2002 (BGBl. I S.2, 615), geändert durch Artikel 10 Nr.1 des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl. I S.1950). 2Die kommunalen Gebietskörperschaften sind ermächtigt, die nach §7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
(7) Alle Gemeinden in der Region Hannover sind zuständig für die Gewährung von Elterngeld und die Beratung über Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5.Dezember 2006 (BGBl. I S.2748).
§ 6
Kostenregelung
(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch Erstattungen des Bundes oder durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten zur Deckung der Verwaltungskosten, die ihnen durch die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 entstehen, die Landkreise Cuxhaven und Wesermarsch und die Städte Emden und Wilhelmshaven eine besondere Kostenabgeltung nach den vom Land mit ihnen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.
(3) 1Werden aufgrund einer Entscheidung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 oder aufgrund einer früheren Regelung entsprechenden Inhalts Aufgaben abweichend von der Regelzuständigkeit wahrgenommen oder wird eine kreisangehörige Gemeinde auf Antrag örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dadurch für die Aufgabe nach §5 Abs.6 zuständig, so hat vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen den beteiligten kommunalen Körperschaften über einen Kostenausgleich oder den Verzicht auf einen Kostenausgleich die von der Aufgabe entlastete Körperschaft der anderen Körperschaft die notwendigen Verwaltungskosten für die übernommenen Aufgaben zu erstatten, soweit diese Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind oder gedeckt werden können, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der ihr durch die Aufgabenübertragung ersparten Nettoaufwendungen. 2Das Gleiche gilt für eine Aufgabenübertragung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 15.
§ 7
- gestrichen -
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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