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Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Vom 28. Februar 2012 (Nds. GVBl. Nr. 3/2012 S. 24), geändert durch Art 2 der Verordnung v. 18.4.2017 (Nds. GVBl. Nr. 7/2017 S. 146) - VORIS 20300 -

Aufgrund des § 139 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.Dezember 2010 (Nds.GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

1Für kommunale Einrichtungen, die nach § 139 Abs. 1 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden, gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Kommunen, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Regelungen getroffen werden. 2Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die nach § 139 Abs. 1 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden, gelten hinsichtlich der Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie des Jahresabschlusses ausschließlich die Rechtsvorschriften des Bundes.

§ 2
Haushaltsplan

(1) 1Für die Einrichtung ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ein Haushaltsplan entsprechend § 113 NKomVG und entsprechend den Vorschriften der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung aufzustellen. 2Es ist eine Stellenübersicht aufzustellen, die Teil des Haushaltsplans für die Einrichtung ist.

(2) 1Die Stellenübersicht weist die der Einrichtung zugeordneten und erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der Entgeltgruppen aus. 2Von der Stellenübersicht darf durch eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung abgewichen werden, wenn dies aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung der Einrichtung erforderlich ist. 3Die im Stellenplan der Kommune ausgewiesenen Stellen der Beamtinnen und Beamten sind in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(3) In die Haushaltssatzung der Kommune (§ 112 NKomVG) sind

  1. die Gesamtbeträge des Ergebnishaushalts und des Finanzhaushalts für die Einrichtung,
  2. der Gesamtbetrag der für die Einrichtung vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen,
  3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Einrichtung und
  4. der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für die Einrichtung gesondert aufzunehmen.

(4) Der Haushaltsplan für die Einrichtung ist unverzüglich zu ändern, wenn abzusehen ist, dass

  1. sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder
  2. zum Ausgleich des Finanzhaushalts erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.

§ 2 a
Wirtschaftsplan

1Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nach § 1 Satz 2 erstellen abweichend von § 2 einen Wirtschaftsplan. 2Dieser besteht aus einem Erfolgsplan, einem Vermögensplan und einer Stellenübersicht. 3§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Endbetrag des Erfolgsplans an die Stelle des Gesamtbetrages des Ergebnishaushalts und der Endbetrag des Vermögensplans an die Stelle des Gesamtbetrages des Finanzhaushalts tritt.

§ 3
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm für die Einrichtung sind gesonderte Teile der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms der Kommune (§ 118 NKomVG).

§ 4
Jahresabschluss

1Für die Einrichtung ist ein Jahresabschluss entsprechend § 128 Abs. 1 bis 3 NKomVG aufzustellen. 2Er ist gesonderter Teil des Jahresabschlusses der Kommune.

§ 5
Überschuss

(1) 1Ergibt sich ein Überschuss, so ist nach den Sätzen 2 bis 5 zu verfahren. 2Ein Überschuss, der sich daraus ergibt, dass bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes höhere Abschreibungen eingerechnet werden als im Jahresabschluss in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. 3Von dem verbleibenden Rest darf der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Überschussanteil an den Haushalt der Kommune abgeführt werden. 4Sind nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung Verluste zu erwarten, so ist aus dem verbleibenden Rest insoweit ein Vortrag auf die neue Rechnung vorzunehmen. 5Verbleibt ein Rest, so ist er der Überschussrücklage zuzuführen.

(2) Die der Erneuerung dienende Rücklage und die Überschussrücklage können als innere Darlehen für den Haushalt der Kommune in Anspruch genommen werden, solange sie nicht für ihre Zwecke benötigt werden.

§ 6
Fehlbetrag

1Ein Fehlbetrag, der nicht aus der Überschussrücklage abgedeckt werden kann, ist aus Haushaltsmitteln der Kommune auszugleichen. 2Er darf auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die kommenden zwei Jahre entsprechende Überschüsse zu erwarten sind. 3Verbleibt nach Ablauf dieses Zeitraums erneut ein Fehlbetrag, so ist er unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Kommune auszugleichen.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Haushaltswirtschaft kaufmännisch geführter kommunaler Einrichtungen vom 9.Dezember 1987 (Nds.GVBl. S.229), geändert durch Verordnung vom 13.November 1996 (Nds.GVBl. S.468), außer Kraft.

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Hannover, den 28. Februar 2012

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