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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO -)
Art. 1 der VO vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. 7/2017 S. 130), geändert durch VO vom 22.1.2020 (Nds. GVBl. Nr. 1/2020 S. 13), 11.5.2021 (Nds. GVBl. Nr. 19/2021 S. 284) und vom 5.6.2023 (Nds. GVBl. Nr. 12/2023 S. 133) - VORIS 20300 -

1. Allgemeines

Aufgrund des § 142 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.August 1996 (Nds.GVBl. S.282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.November 2005 (Nds.GVBl. S.352), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Erster Abschnitt: Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze §§ 1 bis 16
Zweiter Abschnitt: Deckungsregeln §§ 17 bis 20
Dritter Abschnitt: Haushaltswirtschaftliche Instrumente §§ 21 und 22
Vierter Abschnitt: Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung von Fehlbeträgen §§ 23 und 24
Fünfter Abschnitt: Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft §§ 25 bis 35
Sechster Abschnitt: Buchführung und Inventar §§ 36 bis 41
Siebenter Abschnitt: Zahlungsvorgänge, Sicherheitsstandards §§ 42 und 43
Achter Abschnitt: Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden §§ 44 bis 49
Neunter Abschnitt: Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss §§ 50 bis 59
Zehnter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 60 bis 63

E r s t e r    A b s c h n i t t
Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze

§ 1
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Ergebnishaushalt (§ 2),
  2. dem Finanzhaushalt (§ 3),
  3. den Teilhaushalten (§ 4) und
  4. dem Stellenplan (§ 5).

(2) 1Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen

  1. eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),
  2. eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),
  3. der Vorbericht (§ 6),
  4. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
  5. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,
  6. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres,
  7. die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,
  8. die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  9. die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
  10. der Beteiligungsbericht (§ 151 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,
  11. eine Übersicht über die Produktgruppen und
  12. eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3).

2Der Beteiligungsbericht (Satz 1 Nr. 10) kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält.

(3) In den Ansatzspalten werden ausgewiesen

  1. das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,
  2. die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,
  3. die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und
  4. die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.

(4) Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.

§ 2
Ergebnishaushalt

(1) Im Ergebnishaushalt werden die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge sowie die ordentlichen und die außerordentlichen Aufwendungen nachgewiesen.

(2) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Erträge wie folgt aufgenommen und gegliedert

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,
  3. Auflösungserträge aus Sonderposten,
  4. sonstige Transfererträge,
  5. öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträge und ähnliche Entgelte für Investitionstätigkeit,
  6. privatrechtliche Entgelte,
  7. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  8. Zinsen und ähnliche Finanzerträge,
  9. aktivierungsfähige Eigenleistungen,
  10. Bestandsveränderungen und
  11. sonstige ordentliche Erträge.

(3) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Aufwendungen wie folgt aufgenommen und gegliedert

  1. Personalaufwendungen,
  2. Versorgungsaufwendungen,
  3. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  4. Abschreibungen,
  5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
  6. Transferaufwendungen und
  7. sonstige ordentliche Aufwendungen.

(4) Der Ergebnishaushalt umfasst zudem

  1. die außerordentlichen Erträge sowie
  2. die außerordentlichen Aufwendungen.

(5) Im Ergebnishaushalt werden für jedes Haushaltsjahr zusätzlich ausgewiesen

  1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,
  2. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen, als außerordentliches Ergebnis und
  3. der Saldo aus dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis als Jahresergebnis.

(6) Sind nach § 24 Abs. 2 und 3 Satz 3 Jahresfehlbeträge aus Vorjahren zu decken, so wird unter dem geplanten Jahresergebnis nach Absatz 5 Nr. 3 zusätzlich die Summe der noch zu deckenden Jahresfehlbeträge angegeben.

§ 3
Finanzhaushalt

In den Finanzhaushalt werden mit folgender Gliederung aufgenommen

  1. als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
    a)
    Steuern und ähnliche Abgaben,
    b)
    Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,
    c)
    sonstige Transfereinzahlungen,
    d)
    öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
    e)
    privatrechtliche Entgelte, außer für Investitionstätigkeit,
    f)
    Kostenerstattungen und Kostenumlagen, außer für Investitionstätigkeit,
    g)
    Zinsen und ähnliche Einzahlungen und
    h)
    sonstige haushaltswirksame Einzahlungen,
  2. als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
    a)
    Personalauszahlungen,
    b)
    Versorgungsauszahlungen,
    c)
    Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen und für den Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände,
    d)
    Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
    e)
    Transferauszahlungen, außer für Investitionstätigkeit und
    f)
    sonstige haushaltswirksame Auszahlungen,
  3. der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
  4. als Einzahlungen für Investitionstätigkeit
    a)
    Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionstätigkeit,
    b)
    Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
    c)
    Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,
    d)
    Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögensanlagen und
    e)
    Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,
  5. als Auszahlungen für Investitionstätigkeit
    a)
    Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
    b)
    Auszahlungen für Baumaßnahmen,
    c)
    Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,
    d)
    Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögensanlagen,
    e)
    Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen und
    f)
    Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,
  6. der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit,
  7. die Summe der Salden nach den Nummern 3 und 6 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,
  8. als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
    a)
    Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und
    b)
    Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,
  9. als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
    a)
    Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und
    b)
    Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen,
  10. der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und
  11. die Summe der Salden aus den Nummern 7 und 10 als Finanzmittelveränderung.

§ 4
Teilhaushalte, Budgets

(1) 1Der Haushalt wird nach den Bedürfnissen der Kommune in Teilhaushalte gegliedert. 2Die Gliederung entspricht der jeweiligen Verwaltungsgliederung oder bildet den Produktplan der Kommune ab. 3In den Teilhaushalten werden die ihnen zugeordneten Produkte abgebildet. 4Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder ein Produktbereich nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. 5Notwendige Überleitungen zum verbindlichen Produktrahmen (Absatz 2) werden in der Übersicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 dargestellt. 6Die Teilhaushalte werden in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert. 7Die Verantwortung für einen Teilhaushalt soll der fachlich zuständigen Organisationseinheit entsprechend der Verwaltungsgliederung zugeordnet werden.

(2) Die Landesstatistikbehörde legt den Kontenrahmen und den Produktrahmen sowie die dazu erforderlichen Zuordnungsvorschriften verbindlich fest und veröffentlicht die Regelungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.

(3) 1Teilhaushalte, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können ganz oder teilweise durch Haushaltsvermerk zu einer Bewirtschaftungseinheit erklärt werden (Budget), jedoch nicht die durch einen Haushaltsvermerk zur Zweckbindung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 gebundenen Haushaltsmittel. 2Die Verantwortung für ein Budget wird der fachlich zuständigen Organisationseinheit entsprechend der Verwaltungsgliederung zugeordnet.

(4) 1Die Teilergebnishaushalte werden nach § 2 Abs. 1 bis 4 aufgestellt. 2Für jeden Teilergebnishaushalt wird ein Jahresergebnis nach § 2 Abs. 5 dargestellt. 3Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen erfasst werden, werden entsprechende Ansätze in den jeweiligen Teilhaushalt aufgenommen.

(5) 1Die Teilfinanzhaushalte werden nach § 3 aufgestellt. 2Die Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können jeweils in einer Summe angegeben werden.

(6) 1In den Teilfinanzhaushalten werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze einzeln dargestellt. 2Dabei werden die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Gesamtinvestitionssumme sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre angegeben. 3Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können in einem Ansatz zusammengefasst werden.

(7) In jedem Teilhaushalt werden die wesentlichen Produkte mit den dazugehörenden Leistungen beschrieben und sollen die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden.

(8) Werden für einzelne Positionen der Teilergebnishaushalte oder der Teilfinanzhaushalte in den Ansatzspalten nach § 1 Abs. 3 keine Beträge ausgewiesen, so können sie in der Darstellung insgesamt entfallen.

§ 5
Stellenplan

(1) 1Der Stellenplan weist die erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) und der weiteren nicht nur vorübergehend Beschäftigten (andere Stellen) aus; die Stellen der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie der Beschäftigten im Ausbildungsverhältnis sind im Anhang zum Stellenplan nachrichtlich auszuweisen. 2Soweit erforderlich, werden im Stellenplan die Amtsbezeichnungen für Beamtinnen und Beamte festgesetzt. 3Stellen, die Einrichtungen zugeordnet sind, für die Sonderrechnungen geführt werden, werden gesondert ausgewiesen. 4In einer Übersicht zum Stellenplan wird die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte dargestellt.

(2) 1Im Stellenplan wird ferner für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie jeweils die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen angegeben. 2Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Stellenplan des Vorjahres werden erläutert.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene

  1. Planstellen mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden;
  2. freigewordene Planstellen des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 besetzt werden, deren Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist;
  3. freigewordene Planstellen mit Personen besetzt werden, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren.

(4) 11Planstellen und andere Stellen werden als „künftig wegfallend“ dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. 2Sie werden als „künftig umzuwandeln“ dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder andere Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder Planstellen in andere Stellen umgewandelt werden sollen.

§ 6
Vorbericht

1Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung. 3Insbesondere sollen dargestellt werden

  1. die Entwicklung
    a)
    der Erträge aus den einzelnen Steuerarten und ähnlichen Abgaben,
    b)
    der Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen,
    c)
    der Aufwendungen aus einzelnen Steuerbeteiligungen und allgemeinen Umlagen,
    d)
    der weiteren wichtigen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen,
    e)
    des Vermögens, der Schulden einschließlich der Liquiditätskredite und des Bestandes an liquiden Mitteln,
    f)
    des Gesamtergebnisses unter Berücksichtigung der Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren sowie
    g)
    der Nettoposition
    in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren sowie die voraussichtliche Entwicklung im Haushaltsjahr und in den drei folgenden Jahren,
  2. die Finanzierung der im Haushaltsjahr geplanten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den vorgesehenen Kreditaufnahmen und den nach § 17 Abs. 3 zur Finanzierung von Investitionstätigkeit verwendbaren Zahlungsüberschüssen aus laufender Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts sowie die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die folgenden Jahre,
  3. die wesentlichen Abweichungen des Haushaltsplans von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und den Zielvorgaben des Vorjahres,
  4. im Fall der Notwendigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes die Verwirklichung der dazu vorgesehenen Maßnahmen im Haushaltsplan und
  5. der Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der Kommune aufgrund der auch aus der Bevölkerungsstatistik zu schließenden zukünftigen Entwicklung der Kommune.

§ 7
Haushaltsplan für zwei Jahre

Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, so werden im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt veranschlagt.

§ 8
Nachtragshaushaltsplan

(1) 1Der Nachtragshaushaltsplan enthält alle erheblichen Änderungen der Ansätze für Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden wesentlichen Änderungen der Ziele und Kennzahlen. 2Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen bei Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so werden diese Veränderungen der Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufgenommen.

(3) 1Für Verpflichtungsermächtigungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Die Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung werden angegeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird ergänzt.

§ 9
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst die in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätze und wird in den Haushaltsplan einbezogen.

(2) 1Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung schließt das Investitionsprogramm ein. 2Das Investitionsprogramm besteht aus den in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätzen und Erläuterungen der Auszahlungen für Investitionstätigkeit in den Teilfinanzhaushalten mit den im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem jeweiligen Jahresbedarf. 3Das Investitionsprogramm soll im Hinblick auf § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG gesondert darstellbar sein.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung vorliegenden, vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein.

(5) Die Kommunen sind für ihre Sondervermögen und Treuhandvermögen von der Pflicht zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung freigestellt.

§ 10
Veranschlagung, Ansatzermittlung

(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen werden in voller Höhe und getrennt voneinander veranschlagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Erträge und Aufwendungen werden in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr veranschlagt, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 2Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge veranschlagt. 3Die Höhe eines Ansatzes wird sorgfältig geschätzt, soweit der Betrag nicht errechenbar ist.

(3) 1Für denselben Zweck sollen Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen veranschlagt werden. 2Wird ausnahmsweise anders verfahren, so wird in Erläuterungen auf die Ansätze gegenseitig verwiesen.

§ 11
Verpflichtungsermächtigungen

1Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt. 2Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.

§ 12
Investitionen

(1) 1Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.

(2) 1Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Auszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.

(3) 1Ausnahmen von Absatz 2 sind für finanzwirtschaftlich unerhebliche Vorhaben und für dringende Instandsetzungen zulässig. 2Die Notwendigkeit einer Ausnahme wird in den Erläuterungen begründet.

§ 13
Verfügungsmittel, Deckungsreserve

(1) Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind, können in angemessener Höhe als Verfügungsmittel veranschlagt werden.

(2) Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und entsprechender Auszahlungen können in angemessener Höhe als Deckungsreserve veranschlagt werden.

(3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht mit anderen Aufwendungen und Auszahlungen deckungsfähig und dürfen nicht zeitlich übertragen werden.

§ 14
Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt

  1. durchlaufende Zahlungen,
  2. Zahlungen, die die Kommune aufgrund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Zahlungsmittel,
  3. Zahlungen, die die Kasse des endgültigen Trägers der Zahlungsverpflichtung oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Träger der Zahlungsverpflichtung abrechnet, anstelle der Kommunalkasse annimmt oder auszahlt, und
  4. die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten.

§ 15
Weitere Vorschriften für die Veranschlagung

(1) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen und -auszahlungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.

(2) Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen werden auf die Teilhaushalte im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen und -auszahlungen aufgeteilt.

(3) 1Interne Leistungen zwischen den Organisationseinheiten einer Kommune sollen in angemessenem Umfang in den Teilergebnishaushalten veranschlagt und verrechnet werden (Innere Verrechnungen). 2Die sich aus Inneren Verrechnungen ergebenden Erträge und Aufwendungen müssen sich insgesamt ausgleichen.

(4) Aktivierungsfähige Eigenleistungen werden veranschlagt.

§ 16
Erläuterungen

Im Vorbericht oder im Haushaltsplan werden mindestens erläutert

  1. die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
  2. neue Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  3. bei Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung,
  4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, und
  5. die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen.

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Deckungsregeln

§ 17
Gesamtdeckung

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die ordentlichen Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts und die außerordentlichen Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts und
  2. die Einzahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit sowie für die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und zur Rückzahlung innerer Darlehen.

(2) 1Übersteigen die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit einschließlich der Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten und die ordentliche Rückzahlung innerer Darlehen, so wird der übersteigende Betrag zur Tilgung von Liquiditätskrediten eingesetzt. 2Davon ausgenommen ist der dauerhafte Bestand von Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten, der im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung oder darüber hinaus erforderlich ist, soweit die Liquiditätskredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr aufgenommen wurden.

(3) 1Ein nach Anwendung des Absatzes 2 verbleibender übersteigender Betrag sowie Einzahlungen für Investitionstätigkeit und Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit. 2Die Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und inneren Darlehen dürfen für die Deckung der Auszahlungen für die ordentliche Tilgung und die Rückzahlung von inneren Darlehen nicht verwendet werden.

§ 18
Zweckbindung

(1) 1Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit dafür eine rechtliche Verpflichtung besteht. 2Wenn eine Beschränkung wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten ist, darf eine Zweckbindung auch über Satz 1 hinaus durch Haushaltsvermerk vorgenommen werden. 3Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vorhanden oder rechtsverbindlich zugesagt worden sind. 4Es kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mindererträge bei einzelnen Haushaltsansätzen zur Verringerung von Aufwendungen bei bestimmten Haushaltsansätzen führen müssen. 5Mehraufwendungen nach Satz 3 gelten nicht als über- oder außerplanmäßig.

(2) Absatz 1 gilt für Zweckbindungen bei Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.

§ 19
Deckungsfähigkeit

(1) Ansätze für Aufwendungen einschließlich der Haushaltsreste innerhalb eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird.

(2) Ansätze für Aufwendungen einschließlich der Haushaltsreste, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auszahlungsansätze im Finanzhaushalt einschließlich der Haushaltsreste und für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. 2Die gegenseitige Deckungsfähigkeit ist nicht zulässig zwischen Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und Auszahlungen für Investitionstätigkeit oder für Finanzierungstätigkeit.

(4) 1Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in einem Budget können zugunsten von unerheblichen Auszahlungen für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit innerhalb des Budgets als einseitig deckungsfähig erklärt werden. 2Mit der Inanspruchnahme wird zugleich der den Auszahlungen nach Satz 1 entsprechende Aufwandsansatz in Höhe der Auszahlung gesperrt. 3Es kann bei Ertragsansätzen in einem Budget durch Haushaltsvermerk zusätzlich bestimmt werden, dass zahlungswirksame Mehrerträge oder nicht verwendete zweckgebundene zahlungswirksame Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit für unerhebliche Auszahlungen innerhalb des Budgets für Investitionsoder Finanzierungstätigkeit verwendet werden dürfen. 4Es wird durch die Haushaltsüberwachung sichergestellt, dass die Mehrerträge oder die nicht verwendeten zweckgebundenen Erträge nach Satz 3 für weitere Deckungszwecke nicht mehr herangezogen werden können.

(5) 1Bei Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, die Ansätze für die damit verbundenen Auszahlungen und die Ansätze für Verpflichtungsermächtigungen zulasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. 2Bei Haushaltsresten kann entsprechend verfahren werden.

(6) Die Planabweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig.

§ 20
Übertragbarkeit

(1) 1Die Ermächtigung für Auszahlungen für eine Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme bleibt bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, wenn mit der Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme vor Ablauf des übernächsten Haushaltsjahres begonnen wird. 2Dies gilt auch für über- und außerplanmäßig bewilligte Ermächtigungen.

(2) 1Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. 2Außerhalb eines Budgets können Ansätze für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. 3Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.

(3) 1Ermächtigungen zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und den damit verbundenen Auszahlungen bleiben bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. 2Das Gleiche gilt für Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen, die nicht für übertragbar erklärt worden sind, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Ermächtigungen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach Satz 1 in Anspruch genommen worden sind.

(4) Bei zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen nach § 18 bleiben die Ermächtigungen für die entsprechenden Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(5) 1Die Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. 2Die Gründe für die Übertragung sind im Rechenschaftsbericht darzulegen; die für die Haushaltswirtschaft der Kommune unwesentlichen Beträge können zusammengefasst dargestellt und begründet werden. 3§ 45 bleibt unberührt.

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Haushaltswirtschaftliche Instrumente

§ 21
Steuerung

(1) Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung setzt die Kommune nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den örtlichen Bedürfnissen insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und das Controlling mit einem unterjährigen Berichtswesen ein.

(2) Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des Haushalts gemacht werden.

§ 22
Liquiditätsplanung

Die Kommune steuert ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.

V i e r t e r    A b s c h n i t t
Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung von Fehlbeträgen

§ 23
Dauernde Leistungsfähigkeit

1Die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn

  1. der Haushaltsausgleich des Haushaltsjahres erreicht ist,
  2. die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ausgeglichen ist,
  3. Verbindlichkeiten aus Verlustübernahmen für Einrichtungen und Eigenbetriebe sowie für kommunale Anstalten und Eigen- sowie Beteiligungsgesellschaften entweder im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung oder aus den Rücklagen gedeckt werden können,
  4. die Einlösbarkeit von Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und die Deckung von Fehlbeträgen, soweit sie nicht bereits im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnisund Finanzplanung veranschlagt sind, als nicht von vornherein unrealistisch anzusehen ist und
  5. in der Bilanz eine positive Nettoposition ausgewiesen ist und voraussichtlich ausgewiesen bleibt.

2Im Rahmen der Prüfung der dauernden Leistungsfähigkeit kann der konsolidierte Gesamtabschluss berücksichtigt werden.

§ 24
Deckung von Fehlbeträgen

(1) 1Ein Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses wird aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Fehlbetrag mit einem Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses oder aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt.

(2) 1Kann ein Fehlbetrag nicht nach Absatz 1 gedeckt werden, so wird er in der Bilanz vorgetragen. 2Die Deckung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen; sie soll jedoch spätestens im sechsten Jahr nach der Feststellung des Fehlbetrages im Jahresabschluss erreicht werden.

(3) 1Ein Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses wird aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Fehlbetrag mit einem Überschuss des ordentlichen Ergebnisses oder aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt, soweit diese nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird. 3Ist der Fehlbetrag so nicht auszugleichen, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(4) Die Verrechnung von Überschüssen mit Sollfehlbeträgen aus dem letzten kameralen Abschluss geht einer Deckung von Fehlbeträgen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 vor.

F ü n f t e r    A b s c h n i t t
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 25
Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen

(1) 1Die Erträge und Einzahlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erfassen. 2Forderungen sind geltend zu machen und einzuziehen. 3Der Eingang ist zu überwachen.

(2) Haushaltsreste werden zu ihrer Bewirtschaftung in den Haushaltsüberwachungslisten für das Folgejahr vorgetragen.

§ 26
Annahme und Vermittlung von Zuwendungen

(1) 1Abweichend von § 111 Abs. 8 Satz 3 NKomVG entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. 2Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 111 Abs. 8 Satz 4 NKomVG nicht angegeben werden. 3Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.

(2) Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.

(3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

(4) Die Vertretung kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.

§ 27
Bewirtschaftung der Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Die Haushaltsansätze werden so bewirtschaftet, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. 2Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.

(2) 1Ermächtigungen zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. 2Dadurch darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 3Vor Beginn einer Maßnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 1 müssen die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 vorliegen.

(3) 1Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen wird überwacht. 2Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets erkennbar sein.

(4) Für Haushaltsreste gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.

§ 28
Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) 1Der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen erfolgt nach einheitlichen Richtlinien über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren, soweit die Vergabe nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist. 2Den Richtlinien legt die Kommune die Grundsätze der Vergabe und die den Verfahrensablauf bestimmenden Regelungen zugrunde, die für die in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes fallenden Vergaben öffentlicher Aufträge gelten.

§ 29
Rückzahlungen

(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Erträge und Einzahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt.

(2) 1Die Rückzahlung zu viel geleisteter Aufwendungen und Auszahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt. 1Entsprechendes gilt bei der Rückzahlung von Investitionszuwendungen.

(3) Bei der Veranschlagung sind zu erwartende Rückzahlungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen.

§ 30
Geldanlagen

1Liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, sollen sicher und ertragsorientiert angelegt werden. 2Die Kommune soll die Sicherheitsanforderungen und Ertragsgrundsätze regeln. 3Die Mittel müssen für ihre Zweckbestimmung rechtzeitig verfügbar sein. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Anlagen des Finanzvermögens entsprechend.

§ 31
Berichtspflicht

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berichtet unverzüglich dem zuständigen Organ der Kommune, wenn sich abzeichnet, dass sich

  1. das Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtern wird oder
  2. die Gesamtauszahlungen für eine Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.

§ 32
Haushaltswirtschaftliche Sperre

1Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordern, kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Inanspruchnahme der Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise sperren. 2Eine haushaltswirtschaftliche Sperre darf nur nach einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden. 3Die Vertretung wird über eine haushaltswirtschaftliche Sperre und deren Aufhebung unterrichtet.

§ 33
Vorläufige Rechnungsvorgänge

(1) 1Eine Auszahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist. 2Die Deckung ist zu gewährleisten.

(2) Eine Einzahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

§ 34
Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) 11Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung darf in der Regel nur gegen angemessene Verzinsung gewährt werden.

(2) 1Ansprüche dürfen befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn

  1. feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
  2. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

2Niedergeschlagene Ansprüche sind bis zu ihrer Ausbuchung im Rechnungswesen nachzuweisen. 3Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sollen spätestens fünf Jahre nach einer Wertberichtigung ausgebucht werden.

(3) 1Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge zurückgezahlt oder angerechnet werden.

(4) Andere Rechtsvorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Kommune bleiben unberührt.

§ 35
Kleinbeträge

Die Kommune kann davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe (Kleinbeträge) geltend zu machen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

S e c h s t e r    A b s c h n i t t
Buchführung und Inventar

§ 36
Aufgaben der Buchführung

(1) Die Buchführung dient

  1. der Dokumentation der einzelnen Finanzvorfälle,
  2. der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Durchführung des Plan-Ist-Vergleichs (§ 54),
  3. der Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit und
  4. der Bereitstellung von Informationen über den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung.

(2) Die Kommune führt zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, in denen

  1. der Stand ihres Vermögens und ihrer Schulden,
  2. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
  3. Aufwendungen und Erträge, Einzahlungen und Auszahlungen sowie
  4. die sonstigen, nicht das Vermögen der Kommune berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Zahlungen,

im Rechnungsstil der doppelten Buchführung aufgezeichnet werden.

(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

§ 37
Anforderungen an die Buchführung

(1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einer oder einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Finanzvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Kommune vermittelt. 2Die Finanzvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) 1Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. 2Die dabei verwendeten Zeichen müssen eindeutig festgelegt sein.

(3) 1Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2Veränderungen muss zu entnehmen sein, wann sie vorgenommen worden sind.

(4) Für die eingerichteten Konten wird ein Kontenplan aufgestellt.

(5) Erfolgt die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung, so muss sichergestellt werden, dass

  1. nur Programme verwendet werden, die mit dem geltenden Recht übereinstimmen, die für die Kommune zugänglich dokumentiert und die durch sie zur Anwendung freigegeben sind,
  2. in das elektronische Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  3. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  4. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Aufzeichnungen jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können, wobei § 41 Abs. 3 unberührt bleibt,
  5. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen elektronischen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze, bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können und
  6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden.

(6) Die Bilanz, die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung werden in einem geschlossenen System geführt; die Finanzrechnung wird dabei direkt bebucht.

(7) Die Kommune sorgt für die Sicherung des Buchungsverfahrens.

§ 38
Bücher, Belege

(1) 1Die Buchungen werden in zeitlicher Ordnung und in sachlicher Ordnung nach dem Stand der Technik vorgenommen, dieses kann in einem Grundbuch und in einem Hauptbuch geschehen. 2Die Buchführung kann durch das Führen von Vor- und Nebenbüchern ergänzt werden. 3Die Ergebnisse der Vorbücher werden mindestens vierteljährlich in die Buchführung übernommen. 4Für die Anlagenbuchhaltung wird ein Nebenbuch geführt.

(2) Die Buchung in zeitlicher Ordnung umfasst mindestens

  1. eine eindeutige Belegnummer,
  2. den Buchungstag,
  3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der Buchung in sachlicher Ordnung herstellt, und
  4. den Betrag.

(3) Die Buchung in sachlicher Ordnung wird auf den für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Sachkonten vorgenommen.

(4) 1Buchungen müssen durch begründende Unterlagen belegt sein. 2Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern nach Absatz 1 ermöglichen. 3Wird für die Erfassung und Bearbeitung der begründenden Unterlagen ein elektronisches Verfahren angewendet, so ist sicherzustellen, dass die Finanzvorfälle vollständig erfasst und übermittelt werden. 4Die elektronischen Aufzeichnungen sind so zu sichern, dass sie vor Löschung oder Veränderung geschützt sind. 5§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Grundbuch, Hauptbuch, Vorbücher und weitere Bücher können nach dem Stand der Technik im Verbund oder auch als ein Buch geführt werden, wenn die zeitliche sowie sachliche Ordnung der Buchungen mit den erforderlichen Daten übersichtlich dargestellt werden kann.

§ 39
Inventur, Inventar

(1) 1Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Kommune

  1. in sinngemäßer Anwendung des § 39 der Abgabenordnung die in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände und
  2. ihre Schulden und Rückstellungen

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig auf und gibt dabei auch den Wert der einzelnenVermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen an. 2Die Vermögensgegenstände werden, wenn nicht nach § 40 Abs. 1 verfahren wird, in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme aufgenommen.

(2) Forderungen und Schulden werden voneinander getrennt durch eine Buchinventur (§ 40 Abs. 1 Satz 1) aufgenommen.

(3) Soweit Vorratsbestände bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

(4) Die Ergebnisse der Inventur werden in einem Inventar dokumentiert.

§ 40
Inventurvereinfachungen

(1) 1Auf eine körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlusstag kann, außer bei Vorräten, verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert festgestellt werden kann (Buchinventur) und gesichert ist, dass das Inventar die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend darstellt. 2Auf eine körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlusstag kann außerdem verzichtet werden, wenn durch ein Fortschreibungsverfahren gesichert ist, dass der Bestand zum Abschlusstag auch ohne körperliche Bestandsaufnahme festgestellt werden kann (permanente Inventur). 3Die Feststellung des Bestandes erfolgt in diesem Fall zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem vorangehenden und dem neuen Abschlusstag. 4Die körperliche Bestandsaufnahme kann sich aus sachlichen Gründen über mehrere Tage um den Abschlusstag herum erstrecken; in diesem Fall sind die Bestandsgrößen auf den Abschlusstag vor- oder zurückzurechnen.

(2) 1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mithilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. 2Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der tatsächlichen Bestandsaufnahme gleichwertig sein und das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

(3) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, die für höchstens 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer angeschafft oder hergestellt wurden, brauchen nicht aufgenommen zu werden.

§ 41
Aufbewahrung von Unterlagen

(1) 1Die Kommune bewahrt die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die konsolidierten Gesamtabschlüsse, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die begründenden Unterlagen sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr geordnet und sicher auf. 2Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.

(2) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss werden in ausgedruckter Form dauernd aufbewahrt. 2Bücher, Inventare, Belege sowie sonstige Unterlagen werden zehn Jahre lang aufbewahrt. 3Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das der Beschlussfassung der Vertretung über den Jahresabschluss oder über den konsolidierten Gesamtabschluss folgt.

(3) 1Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Kassenanordnungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen Unterlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 genannten können in digitaler Form aufbewahrt werden. 2Dabei und bei der Sicherung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.3Werden elektronische Verfahren, die zur Speicherung von Büchern und Belegen genutzt werden, geändert oder abgelöst, so muss die Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen durchgängig gewährleistet bleiben. 4Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 2 oder die zu ihrer Sicherung verwendeten Daten- oder Bildträger sind sicher aufzubewahren und die Verantwortlichkeiten dafür sind schriftlich festzulegen.

S i e b e n t e r    A b s c h n i t t
Zahlungsvorgänge, Sicherheitsstandards

§ 42
Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung

(1) Zum Vorgang der Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation.

(2) 1Zur Zahlungsabwicklung gehören

  1. die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen,
  2. die Verwaltung der Zahlungsmittel und
  3. das Mahnwesen.

2Jeder Zahlungsvorgang wird erfasst und in den Büchern dokumentiert. 3Die haushaltsunwirksamen Zahlungsmittel werden gesondert erfasst.

(3) 11Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung werden zu ihrer sachlichen und rechnerischen Feststellung auf ihren Grund und ihre Höhe geprüft und festgestellt. 2Die Befugnis zur Feststellung sowie deren Inhalt und Umfang werden schriftlich in einer Dienstanweisung geregelt.

(4) 11Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, wird schriftlich geregelt und im Einzelnen dokumentiert. 2Wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.

(5) 1Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden. 2Beschäftigten, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden, wenn und soweit der zahlungsbegründende Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. 3Die Auszahlung wird dann von zwei Beschäftigten vorgenommen.

(6) 1Die Zahlungsmittelkonten werden an jedem Buchungstag mit den Bankkonten abgeglichen. 2Am Ende des Haushaltsjahres werden sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abgeschlossen und es wird der Bestand an Zahlungsmitteln festgestellt.

(7) 1Die Zahlungsabwicklung wird mindestens einmal jährlich unvermutet geprüft. 2Wird die Zahlungsabwicklung ständig durch ein Rechnungsprüfungsamt überwacht, so kann von einer unvermuteten Prüfung abgesehen werden.

§ 43
Sicherheitsstandards

(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Zahlungsanweisung, der Buchführung und der Zahlungsabwicklung, insbesondere dem Umgang mit Zahlungsmitteln, erlässt die Kommune eine Dienstanweisung.

(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über

  1. die Aufbau- und die Ablauforganisation mit Festlegungen über
    a)
    Verantwortlichkeiten,
    b)
    Unterschriftsbefugnisse oder Befugnisse zur Verwendung elektronischer Signaturen,
    c)
    eine zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung,
    d)
    die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung und
    e)
    das Mahn- und Vollstreckungsverfahren,
  2. den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung mit Festlegungen über
    a)
    die Freigabe von Verfahren und
    b)
    Berechtigungen im Verfahren,
  3. die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
    a)
    die Einrichtung von Bankkonten,
    b)
    die notwendigen Unterschriften im Bankverkehr,
    c)
    die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln,
    d)
    die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
    e)
    die Aufnahme und Rückzahlung von Liquiditätskrediten,
    f)
    den Einsatz von Geldkarte, Debitkarte und Kreditkarte und
    g)
    den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen
    und
  4. innere und äußere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere
    a)
    Verbote, bestimmte Tätigkeiten in Personalunion auszuüben,
    b)
    Sicherheitseinrichtungen,
    c)
    die Ausgestaltung der Aufsicht über Buchhaltung und Zahlungsabwicklung,
    d)
    regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
    e)
    die Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes und der Kassenaufsicht an der Festlegung der Sicherheitsstandards und
    f)
    die sichere Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.

A c h t e r    A b s c h n i t t
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

§ 44
Vollständigkeit des Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Bilanz werden das Vermögen, die Nettoposition, die Schulden, die Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig nachgewiesen.

(2) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. 2Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind abweichend von Satz 1 die Vermögensabgänge gegen das Basisreinvermögen und soweit erforderlich gegen die entsprechenden Passivposten der Bilanz zu verrechnen.

(3) Soweit nicht durch Gesetz anders geregelt, darf für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, kein Aktivposten nachgewiesen werden.

(4) 1Von der Kommune mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Investitionszuwendungen werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert. 2Sie werden planmäßig über die Dauer der Zweckbindung oder über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abgeschrieben.

(5) 11Empfangene Investitionszuwendungen für abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Sonderposten nachgewiesen; diese Sonderposten werden entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 2Empfangene Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden auf der Passivseite in einer Rücklage nachgewiesen; liegt eine Zweckbindung nicht vor, so werden sie direkt im Reinvermögen nachgewiesen. 3Die nach Satz 2 Halbsatz 1 nachgewiesene Rücklage ist durch Umwandlung in Basisreinvermögen aufzulösen, wenn die Zweckbindung entfällt. 4Für Beiträge und beitragsähnliche Entgelte für Investitionen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung des Vermögensgegenstandes sind empfangene Investitionszuwendungen sowie empfangene Beiträge und beitragsähnliche Entgelte für abnutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten nachzuweisen. 6Investitionszuwendungen nach Satz 2 können als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden, wenn sonst ein Abbau von Fehlbeträgen trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist.

(6) 1Ein unentgeltlicher Vermögenszugang ist, soweit erforderlich, in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 und 3 mit dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten und zu aktivieren. 2Der Bodenwertanteil für Grundstücke kann höchstens mit einem Zeitwert nachgewiesen werden, der sich an dem für das Vorjahr des unentgeltlichen Vermögenszugangs geltenden Bodenrichtwert orientiert. 3Korrespondierend zum Aktivposten wird für abnutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite ein Sonderposten nachgewiesen und entsprechend der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 4Für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

§ 45
Rückstellungen

(1) Zu den Verpflichtungen, für die nach § 123 Abs. 2 NKomVG Rückstellungen gebildet werden, zählen insbesondere

  1. die Verpflichtungen zur Versorgung von Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie weitere Versorgungsverpflichtungen für andere Personen (Pensionsrückstellungen),
  2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie gegenüber Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst,
  3. die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
  4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die in den folgenden drei Haushaltsjahren nachgeholt werden,
  5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
  6. die Sanierung von Altlasten, soweit ein Sanierungsbedarf bekannt ist,
  7. die in der Höhe unbestimmten Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinzahlungen des Haushaltsjahres,
  8. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,
  9. Bürgschafts- und Gewährleistungsverpflichtungen und diesen wirtschaftlich gleichkommende Verpflichtungen sowie Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren, soweit eine Inanspruchnahme der Kommune zu erwarten ist, und
  10. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

(2) 1Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung voraussichtlich benötigt wird. 2Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten. 3Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 7 für Regions-, Kreis- und Samtgemeindeumlagen sind auf Grundlage der Steuermehreinzahlungen des Berechnungszeitraums im Vergleich zu den Werten des vorangegangenen Berechnungszeitraums und des Umlagesatzes zu bilden.

(3) 1Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen werden mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellung angesetzt; der Berechnung ist ein Zinssatz von fünf Prozent zugrunde zu legen. 2Änderungen der Pensionsrückstellungen aufgrund von Besoldungsanpassungen sind zu dem im Landesgesetz für die Besoldungsanpassung bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.

(4) Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung sind nur zulässig, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Abschlusstag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind.

(5) 1Rückstellungen werden aufgelöst, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist. 2Sie werden herabgesetzt, wenn der angesetzte Betrag in seiner Höhe zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung nicht mehr erforderlich ist.

§ 46
Bewertungsregeln

(1) Für die Bewertung der Vermögensgegenstände, der Schulden und der Rückstellungen im Jahresabschluss gelten die Absätze 2 bis 5.

(2) Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.

(3) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen werden zum Abschlusstag einzeln bewertet.

(4) 11Es wird vorsichtig bewertet. 2Vorhersehbare Risiken und Wertminderungen, einschließlich der aus unterlassener Instandhaltung, soweit dafür nicht Rückstellungen gebildet werden, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, werden berücksichtigt, selbst wenn diese erst nach dem Abschlusstag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. 3Risiken und Wertminderungen, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht. 4Wertgewinne werden nur berücksichtigt, wenn sie am Abschlusstag realisiert sind.

(5) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

§ 47
Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Die Wertansätze nach § 124 Abs. 4 NKomVG für Vermögensgegenstände und Schulden werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gebildet.

(2) 1Anschaffungswerte sind die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungswerten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte. 3Minderungen des Anschaffungspreises werden abgesetzt.

(3) 1Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. 3Bei der Berechnung der Herstellungswerte sollen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. 4Herstellungswerte sind auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am kommunalen Vermögen, für welche die Kommune eine Zuwendung für Investitionen oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land, einer anderen Kommune oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält. 5Werden bei der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung eines Vermögensgegenstandes Eigenleistungen in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht, so dürfen sie als Herstellungswerte angesetzt werden. 6Für die Höhe des Ansatzes gilt § 124 Abs. 4 Satz 3 NKomVG entsprechend. 7In der gleichen Höhe wird ein Sonderposten ausgewiesen; § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 5 gilt entsprechend.

(4) 1Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungswerte angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 2Im Übrigen gehören Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungswerten.

(5) 1Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungsoder Herstellungswerte den Einzelwert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand berücksichtigt. 2Für den Nachweis von beweglichen Vermögensgegenständen in von der Kommune geführten Betrieben gewerblicher Art sind die steuerrechtlichen Regelungen über den Vermögensnachweis vorrangig zu beachten.

(6) 1Bewegliche Vermögensgegenstände können als ein Vermögensgegenstand aktiviert werden, wenn es sich um technisch oder wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände handelt, die in ihrer Gesamtheit zusammen genutzt werden, und wenn der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungswerte 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. 2Dabei ist nicht nach Erst-, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei der Anwendung des Festwertverfahrens (§ 48 Abs. 1).

(7) Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (§ 124 Abs. 4 Satz 6 NKomVG).

§ 48
Bewertungsvereinfachungen

(1) 1Für Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte ausgewiesen werden, wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. 2Es wird in der Regel innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausweisen des Festwertes in der Bilanz eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt.

(2) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

(3) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

§ 49
Abschreibungen

(1) 1Bei Vermögensgegenständen des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- oder Herstellungswerte um planmäßige Abschreibungen vermindert. 2Satz 1 gilt nicht für Vorräte. 3Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). 4Soweit Rechtsvorschriften es vorsehen, ist eine planmäßige Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig. 5Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

(2) 1Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen gibt das für Inneres zuständige Ministerium eine Abschreibungstabelle vor. 2Von dieser kann mit einer Begründung, die im Anhang zum Jahresabschluss dokumentiert wird, abgewichen werden. 3Wird durch eine aktivierungspflichtige Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, so wird die Restnutzungsdauer aufgrund einer Schätzung neu bestimmt; entsprechend wird verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.

(3) 1Der Abschreibungszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt wurde. 2Bei der planmäßigen Abschreibung werden nur volle Monate berücksichtigt.3

(4) 1Tritt bei einem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstand eine voraussichtlich andauernde Wertminderung ein, so wird der Vermögensgegenstand mit dem tatsächlichen Wert angesetzt, der ihm am Abschlusstag zukommt, und es wird in Höhe der Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen. 2Satz 1 gilt auch für einen Vermögensgegenstand, dessen Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist. 3Bei Vermögensgegenständen nach Absatz 1 Satz 1, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die planmäßigen Abschreibungen auf der Basis des verminderten Wertes fortgeführt. 4Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die höhere Abschreibung nicht mehr bestehen, so wird der nicht mehr gerechtfertigte höhere Abschreibungsbetrag wieder zugeschrieben.

(5) 1Bei Vermögensgegenständen, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, werden Abschreibungen bis auf den Wert eines Börsen- oder Marktpreises am Abschlusstag vorgenommen. 2Ist für einen Vermögensgegenstand ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigt dessen Anschaffungsoder Herstellungswert den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlusstag beizulegen ist, so wird auf den niedrigeren Wert abgeschrieben. 3Bei Vermögensgegenständen des Finanzvermögens, die dauerhaft der Aufgabenerfüllung der Kommune dienen, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 spätestens dann eine außerplanmäßige Abschreibung auf den zum Abschlusstag beizulegenden Wert vorzunehmen, wenn an zwei nacheinander folgenden Abschlusstagen eine Minderung von mehr als 25 Prozent zum fortgeführten Anschaffungsoder Herstellungswert festgestellt wurde. 4Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Für Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation gelten die abgabenrechtlichen Vorschriften.

N e u n t e r    A b s c h n i t t
Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

§ 50
Grundsätze für die Gliederung

(1) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sollen in ihrem Aufbau, insbesondere hinsichtlich der Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss des Vorjahres entsprechen, soweit nicht wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. 2Abweichungen werden im Anhang angegeben und erläutert.

(2) 1In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz wird zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres in einer besonderen Spalte angegeben. 2Sind die Beträge dem Grunde nach nicht vergleichbar, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert. 3Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert.

(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuldenposition unter mehrere Posten der Bilanz, so wird die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt oder im Anhang angegeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(4) 1Eine weitere Untergliederung der Posten im Rahmen der vorgeschriebenen Gliederung ist zulässig. 2Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten abgedeckt wird. 3Die Ergänzung wird im Anhang angegeben und erläutert.

(5) Ein vorgegebener Posten der Bilanz, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr bei diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wird.

§ 51
Rechnungsabgrenzungsposten

(1) 1Soweit Ausgaben, die vor dem Abschlusstag geleistet wurden, Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2Ferner wird die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlusstag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

(2) 1Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so wird der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2Der Unterschiedsbetrag wird durch planmäßige jährliche Abschreibungen getilgt, die auf den gesamten Zinsbindungszeitraum dieser Verbindlichkeit verteilt werden.

(3) Soweit Einnahmen, die vor dem Abschlusstag eingegangen sind, Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

(4) Nicht im Haushaltsjahr verwendete zweckgebundene Erträge werden auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

§ 52
Ergebnisrechnung

(1) 1In der Ergebnisrechnung werden die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt. 2Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. 3Rückzahlungen nach § 29 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) 1Die Ergebnisrechnung wird in Staffelform aufgestellt. 2Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.

(3) 1Für die Teilergebnishaushalte (§ 4 Abs. 4) werden Teilergebnisrechnungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 aufgestellt. 2Die Teilergebnisrechnungen werden jeweils um Ist- Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsund Kennzahlenangaben ergänzt.

§ 53
Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung werden die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen wie folgt ausgewiesen:

  1. die Einzahlungen und Auszahlungen in der nach § 3 Nrn. 1 bis 10 vorgegebenen Gliederung und
  2. die Finanzmittelveränderung als Saldo aus dem Finanzmittelüberschuss oder dem Finanzmittelfehlbetrag und dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit.

(2) Die Finanzrechnung wird in Staffelform aufgestellt.

(3) Für die Teilfinanzhaushalte nach § 4 werden Finanzrechnungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 aufgestellt.

§ 54
Plan-Ist-Vergleich

Im Jahresabschluss werden die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach der Gliederung ausgewiesen, die in den §§ 52 und 53 vorgegeben ist, und den Haushaltsansätzen gegenübergestellt.

§ 55
Bilanz

(1) 1Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. 2In der Bilanz werden die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert ausgewiesen. 3Für die Veröffentlichung kann die Bilanz nach einem von dem für Inneres zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zusammengefasst werden.

(2) Die Aktivseite wird wie folgt gegliedert:

  1. Immaterielles Vermögen
    1.1
    Konzessionen
    1.2
    Lizenzen
    1.3
    Ähnliche Rechte
    1.4
    Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
    1.5
    Aktivierter Umstellungsaufwand
    1.6
    Sonstiges immaterielles Vermögen
  2. Sachvermögen
    2.1
    Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken
    2.2
    Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken
    2.3
    Infrastrukturvermögen
    2.4
    Bauten auf fremden Grundstücken
    2.5
    Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
    2.6
    Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge
    2.7
    Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere
    2.8
    Vorräte
    2.9
    Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
  3. Finanzvermögen
    3.1
    Anteile an verbundenen Unternehmen
    3.2
    Beteiligungen
    3.3
    Sondervermögen mit Sonderrechnung
    3.4
    Ausleihungen
    3.5
    Wertpapiere
    3.6
    Öffentlich-rechtliche Forderungen
    3.7
    Forderungen aus Transferleistungen
    3.8
    Privatrechtliche Forderungen
    3.9
    Durchlaufende Posten und sonstige Vermögensgegenstände
  4. Liquide Mittel
  5. Aktive Rechnungsabgrenzung.

(3) Die Passivseite wird wie folgt gegliedert:

  1. Nettoposition
    1.1
    Basisreinvermögen
    1.1.1
    Reinvermögen
    1.1.2
    Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag
    1.2
    Rücklagen
    1.2.1
    Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
    1.2.2
    Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses
    1.2.3
    Rücklagen aus Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände
    1.2.4
    Zweckgebundene Rücklagen
    1.2.5
    Sonstige Rücklagen
    1.3
    Jahresergebnis
    1.3.1
    Fehlbeträge aus Vorjahren
    1.3.1.1
    Fehlbeträge nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5 NKomVG
    1.3.1.2
    Sonstige Fehlbeträge
    1.3.2
    Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten für Aufwendungen
    1.4
    Sonderposten
    1.4.1
    Investitionszuweisungen und -zuschüsse
    1.4.2
    Beiträge und ähnliche Entgelte
    1.4.3
    Gebührenausgleich
    1.4.4
    Bewertungsausgleich
    1.4.5
    Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten
    1.4.6
    Sonstige Sonderposten
  2. Schulden
    2.1
    Geldschulden
    2.1.1
    Anleihen
    2.1.2
    Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
    2.1.3
    Liquiditätskredite
    2.2
    Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
    2.3
    Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    2.4
    Transferverbindlichkeiten
    2.4.1
    Finanzausgleichverbindlichkeiten
    2.4.2
    Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke
    2.4.3
    Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen
    2.4.4
    Soziale Leistungsverbindlichkeiten
    2.4.5
    Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen
    2.4.6
    Steuerverbindlichkeiten
    2.4.7
    Andere Transferverbindlichkeiten
    2.5
    Sonstige Verbindlichkeiten
    2.5.1
    Durchlaufende Posten
    2.5.1.1
    Verrechnete Mehrwertsteuer
    2.5.1.2
    Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer
    2.5.1.3
    Sonstige durchlaufende Posten
    2.5.2
    Abzuführende Gewerbesteuer
    2.5.3
    Empfangene Anzahlungen
    2.5.4
    Andere sonstige Verbindlichkeiten
  3. Rückstellungen
    3.1
    Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen
    3.2
    Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen
    3.3
    Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
    3.4
    Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien
    3.5
    Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
    3.6
    Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen
    3.7
    Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren
    3.8
    Andere Rückstellungen
  4. Passive Rechnungsabgrenzung.

(4) 1Unter der Bilanz werden, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, insbesondere Haushaltsreste, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften. 2Ferner sind die über das Haushaltsjahr hinaus gestundeten Beträge auszuweisen. 33Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag zusammengefasst angegeben werden.

§ 56
Anhang

(1) 1In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. 2Dabei werden die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen erläutert.

(2) 1Im Anhang werden insbesondere angegeben und erläutert:

  1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungsund Bewertungsmethoden,
  3. Art und Höhe der wesentlichen außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,
  4. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungswerte,
  5. Haftungsverhältnisse, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen,
  6. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,
  7. Art und Höhe der wesentlichen unentgeltlichen Vermögensübertragungen, und
  8. noch nicht abgedeckte Fehlbeträge, getrennt nach den einzelnen Jahren.

2In der Erläuterung ist der Einfluss der Abweichungen nach Satz 1 Nr. 2 auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage gesondert darzustellen.

§ 57
Rechenschaftsbericht, Angaben im Anhang

(1) 1Im Rechenschaftsbericht werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dargestellt. 2Dabei wird eine Bewertung der Jahresabschlussrechnungen vorgenommen. 3Der Rechenschaftsbericht soll auch

  1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, und
  2. zu erwartende mögliche finanzwirtschaftliche Risiken für die Aufgabenerfüllung von besonderer Bedeutung

darstellen.

(2) 1In der Anlagenübersicht werden

  1. der Stand
    a)
    des immateriellen Vermögens,
    b)
    des Sachvermögens ohne Vorräte und ohne geringwertige Vermögensgegenstände sowie
    c)
    des Finanzvermögens ohne Forderungen
    jeweils zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
  2. die Zu- und Abgänge sowie
  3. die Zuschreibungen und Abschreibungen

dargestellt. 2Die Gliederung der Anlagenübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(3) 1In der Schuldenübersicht werden die Schulden der Kommune dargestellt. 22Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres, gegliedert in Betragsangaben mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren, angegeben. 3Die Gliederung der Schuldenübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(4) 1In der Rückstellungsübersicht werden die Rückstellungen der Kommune dargestellt. 2Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Inanspruchnahmen, Herabsetzungen und Auflösungen während des Haushaltsjahres angegeben. 3Die Gliederung der Rückstellungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(5) 1In der Forderungsübersicht werden die Forderungen der Kommune dargestellt. 2Es wird jeweils der Gesamtbetrag am Abschlusstag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlusstag angegeben. 3Die Gliederung der Forderungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.

§ 58

1Dem Anhang werden, soweit das abgabenrechtlich zur Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich ist, Nebenrechnungen zur Ermittlung und Verwendung der aus speziellen Entgelten für die Inanspruchnahme leitungsgebundener Einrichtungen gedeckten Abschreibungen beigefügt. 2Fallen in einem Teilhaushalt oder in einem Budget wegen der nach abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Kalkulation von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten höhere Gebühreneinzahlungen an, als das nach der Kalkulation von Abschreibungen nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten der Fall wäre, so werden die Unterschiedsbeträge in Nebenrechnungen dargestellt und diese dem Anhang beigefügt.

§ 59
Konsolidierungsbericht

(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst

  1. einen Gesamtüberblick, bestehend aus
    a)
    einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtlage der Kommune und
    b)
    den Mindestangaben, die für den Beteiligungsbericht nach § 151 NKomVG vorgeschrieben sind, wenn nach § 128 Abs. 6 Satz 4 NKomVG der konsolidierte Gesamtabschluss den Beteiligungsbericht ersetzt;
  2. Erläuterungen des konsolidierten Gesamtabschlusses, bestehend aus
    a)
    Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
    b)
    Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie den Nebenrechnungen sowie
    c)
    Einzelangaben zur Zusammensetzung wesentlicher globaler Jahresabschlusspositionen;
  3. einen Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere
    a)
    Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind, und
    b)
    Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.

(2) Für die ergänzenden Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b entsprechend.

(3) Soweit nach § 128 Abs. 4 Satz 4 NKomVG von der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses abgesehen wird, ist § 50 Abs. 1 nur hinsichtlich des Jahresabschlusses anzuwenden und findet § 59 keine Anwendung.

Z e h n t e r    A b s c h n i t t
Schlussvorschriften

§ 60
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Abschreibungen:
    buchmäßige Abbildung der Wertminderung von längerfristig dienenden abnutzbaren Vermögensgegenständen im Haushaltsjahr;
  2. Aktiva:
    die Angaben zu Vermögensgegenständen in der Bilanz, die die Mittelverwendung abbilden;
  3. aktivierungsfähige Eigenleistungen:
    die monetären Werte der von der Kommune selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung;
  4. Aufwendungen:
    die in Geld bewerteten Werteverzehre durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr;
  5. Ausgaben:
    Auszahlungen sowie das Entstehen von Schulden und Forderungsminderungen;
  6. außerordentliche Aufwendungen und Erträge:
    Aufwendungen und Erträge, die auf unvorhersehbaren, seltenen oder ungewöhnlichen Vorgängen beruhen, insbesondere Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und der Auflösung von Rückstellungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen, jedoch nicht außerplanmäßige Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und Erträge aus der Veräußerung von geringwertigen Vermögensgegenständen;
  7. außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
    Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushalt keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind;
  8. Auszahlungen:
    der Abfluss von Bar- und Buchgeld;
  9. Barwert:
    der durch Abzinsung errechnete gegenwärtige Wert einer für die Zukunft erwarteten einzelnen Zahlung oder Zahlungsreihe;
  10. Baumaßnahme:
    die Ausführung eines Neu-, Erweiterungs- oder Umbaus sowie die bauliche Instandsetzung, soweit sie nicht der Unterhaltung der baulichen Anlage dient;
  11. Bestandsveränderungen:
    die Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresschluss nicht übereinstimmen;
  12. Controlling:
    ein unterstützendes Instrument für Führungs- und Entscheidungsträgerinnen und -träger zur Steuerung und Kontrolle der Wirtschaftsführung, mit dem durch die Bereitstellung und Auswertung geeigneter Informationen, insbesondere aus dem Rechnungswesen, das Erreichen gesetzter Ziele gesichert werden soll;
  13. durchlaufende Zahlungen:
    Beträge, die für einen Dritten lediglich angenommen oder ausgezahlt werden;
  14. Einnahmen:
    Einzahlungen sowie das Entstehen von Forderungen und Schuldenminderungen;
  15. Einzahlungen:
    der Zufluss von Bar- und Buchgeld;
  16. Erträge:
    in Geld bewertete Wertezuwächse für Güter und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr;
  17. Forderungen:
    in Geld bewertete Ansprüche;
  18. Haftungsverhältnisse:
    Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sowie aus ähnlichen Rechtsgeschäften;
  19. Haushaltsreste:
    Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden;
  20. Haushaltsvermerke:
    einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans;
  21. Innere Darlehen:
    die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel für Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt;
  22. Investitionen:
    die Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter des immateriellen Vermögens und des Sach- und Finanzvermögens, wobei geringwertige Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben;
  23. Investitionsförderungsmaßnahmen:
    die Gewährung von
    a)
    Investitionszuwendungen an Dritte und an Sondervermögen mit Sonderrechnung, wenn eine Aktivierung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 erfolgt, und
    b)
    Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;
  24. Investitionstätigkeit:
    Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen;
  25. Kassenanordnungen:
    förmliche Anordnungen der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Kommunalkasse im Rahmen der Zahlungsanweisung;
  26. Kennzahlen:
    steuerungsrelevante, in Vergleichszahlen ausgedrückte Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit eines Produktes und zur Abbildung des Grades der Zielerreichung;
  27. Konsolidierung:
    die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Kommune und der nach § 128 Abs. 4 NKomVG einzubeziehenden Aufgabenträger zu einem konsolidierten Gesamtabschluss;
  28. Kosten:
    der in Geld bewertete Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Leistungserstellung in einer bestimmten Periode;
  29. Kosten- und Leistungsrechnung:
    ein Verfahren, in dem Kosten und Leistungen erfasst und nach Kostenarten verursachergerecht zum Zweck spezieller Auswertungen auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern zugeordnet werden;
  30. Kredit:
    das unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als Deckungsmittel;
  31. Leistungen:
    bewertbare Arbeitsergebnisse einer Verwaltungseinheit, die zur Aufgabenerfüllung erzeugt werden;
  32. liquide Mittel:
    flüssige Mittel, bestehend aus dem Bargeld, den Guthaben auf laufenden Konten bei Kreditinstituten sowie Schecks und Geldanlagen aus dem Kassenbestand;
  33. Liquidität:
    die Fähigkeit der Kommune, zu jeder Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen;
  34. Liquiditätskredite:
    Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Verbindlichkeiten, insbesondere Kontokorrentkredite, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen;
  35. Niederschlagung:
    befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
  36. Passiva:
    die Angaben zu Finanzmitteln in der Bilanz, die die Mittelherkunft abbilden;
  37. Produkt:
    die Zusammenfassung von Leistungen nach sachlichen Gesichtspunkten, die von einer Verwaltungseinheit für andere Stellen erbracht werden und Ressourcenverbrauch verursachen;
  38. Produktbereich:
    die Zusammenfassung von Produktgruppen nach sachlichen Gesichtspunkten;
  39. Produktgruppe:
    die Zusammenfassung von Produkten nach sachlichen Gesichtspunkten;
  40. Rücklagen:
    aufgrund von gesetzlichen Vorgaben ausgewiesene, für bestimmte Zwecke separierte oder durch Überschüsse aus der Ergebnisrechnung gebildete Anteile der Nettoposition;
  41. Teilwertverfahren:
    die Ermittlung des Wertes für ein einzelnes Wirtschaftsgut, den eine Erwerberin oder ein Erwerber eines ganzen Betriebes bei dessen Fortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde;
  42. Tilgung:
    a)
    ordentliche Tilgung:
    die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
    b)
    außerordentliche Tilgung:
    die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Tilgung einschließlich Umschuldung;
  43. Transferaufwendungen:
    Übertragungen von Ressourcen auf Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung;
  44. Transferauszahlungen:
    der Abfluss von Geld an Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung;
  45. Transfereinzahlungen:
    der Geldzufluss von Dritten ohne Gegenleistungsverpflichtung;
  46. Transfererträge:
    der Ersatz von Ressourcen durch Dritte;
  47. überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
    Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen;
  48. Verbundene Unternehmen und Einrichtungen:
    Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 128 Abs. 4 NKomVG in den konsolidierten Gesamtabschluss einzubeziehen sind und unter beherrschendem Einfluss der Kommune stehen;
  49. voraussichtlich andauernde Wertminderung:
    eine Wertminderung, bei der der Wert eines Vermögensgegenstandes am Bilanzstichtag aufgrund wertmindernder Ereignisse oder Zustandsprüfungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Sachvermögens mindestens für die halbe Restnutzungsdauer mehr als 20 Prozent unter dem planmäßig fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungswert und bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Sachvermögens mehr als 20 Prozent unter dem Anschaffungs- oder Herstellungswert liegt;
  50. wesentliche Produkte:
    Produkte, die von finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung sind;
  51. Zahlungsmittel:
    Bargeld, Schecks und Guthaben auf Konten von Kreditinstituten einschließlich nicht ausgeschöpfter Liquiditätskredite;
  52. Ziele:
    Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und durch Größenvorgaben beschrieben werden.

§ 61
Erste Eröffnungsbilanz

(1) Für die Eröffnungsbilanz zu Beginn des ersten Haushaltsjahres nach den Regeln der kommunalen Doppik gelten die Vorschriften zur Inventur, zum Inventar, zu Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden und zur Bilanz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Bei der Inventur kann auf die Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 5 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.

(3) Die Erfassung von abgeschriebenen beweglichen Vermögensgegenständen kann unterbleiben.

(4) Die Inventur darf abweichend von § 39 Abs. 1 vor dem Eröffnungsstichtag durchgeführt werden, wenn durch eine Fortschreibung gesichert ist, dass der Bestand zum Eröffnungsstichtag auch ohne weitere Inventur festgestellt werden kann.

(5) Auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und -zuschüsse kann verzichtet werden.

(6) 1Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 entgeltlich erworben oder der Kommune unentgeltlich übertragen wurden, kann auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. 2Satz 1 gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend.

§ 62
Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz

(1) 1Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der ersten Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition zu Unrecht nicht angesetzt oder mit einem unzutreffenden Wert versehen worden ist, so wird, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, der unterlassene Ansatz in der späteren Bilanz nachgeholt oder der Wertansatz berichtigt. 2Zwischenzeitliche Jahresabschlüsse werden nicht berichtigt.

(2) 1Die Berichtigung wird entsprechend ihrer Auswirkung bei der Bilanzposition für die Nettoposition oder bei dem Sonderposten Bewertungsausgleich angebracht. 2Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. 3Die Berichtigung wird im Anhang der Bilanz erläutert, in der die Berichtigung vorgenommen wird. 4Eine Berichtigung ist zur nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen nicht zulässig.

(3) 1Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der ersten Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. 2Soweit eine Korrekturnotwendigkeit für eine wesentliche Position der ersten Eröffnungsbilanz nach Fristablauf festgestellt und durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bestätigt wird, ist eine Berichtigung des Wertansatzes bis zum zehnten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss zulässig.

(4) 1Kommunen, die nach § 43 Abs. 3 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Pensionsrückstellungen in der ersten Eröffnungsbilanz gebildet haben, ändern in der späteren Bilanz den Wertansatz unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von fünf Prozent. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) 1Rückstellungen für Umlagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich, die von der Bemessung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 abweichen, sind von der Kommune zu berichtigen. 2Berichtigungen in Höhe des in der ersten Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Bestandes werden als Verrechnung mit dem Basisreinvermögen vorgenommen; Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 3Darüber hinaus vorgenommene ergebniswirksame Zuführungen zu den Rückstellungen werden durch eine entsprechende Herabsetzung des Bestandes berichtigt.

§ 63
Übergangsvorschriften

(1) 1Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gebildete Sammelposten sind über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. 2Auf Beschluss der Vertretung bleiben § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

(2) Noch nicht abgedeckte Sollfehlbeträge aus kameralem Abschluss werden im Anhang zum Jahresabschluss nach Jahren getrennt angegeben und erläutert.

(3) 1Für das Haushaltsjahr 2017 können die Vorschriften der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 458; 2006 S. 441), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 31), weiterhin, auch in Teilen, angewendet werden. 2Wird eine Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 erlassen, so gilt Satz 1 für das Haushaltsjahr 2018 entsprechend.

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