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Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) *
Vom 23.Mai 2006 (Nds.GVBl. Nr.14/2006 S.215) , geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 13.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.24/2011 S.353) - VORIS 20300 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Bildung der Samtgemeinden Lüchow (Wendland) und Elbtalaue

(1) 1Die Samtgemeinden Clenze und Lüchow werden zu der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) mit Sitz in Lüchow (Wendland) zusammengeschlossen. 2Der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) gehören als Mitgliedsgemeinden die Städte Lüchow (Wendland) und Wustrow (Wendland), die Flecken Bergen an der Dumme und Clenze sowie die Gemeinden Küsten, Lemgow, Luckau (Wendland), Lübbow, Schnega, Trebel, Waddeweitz und Woltersdorf an. 3Von der Bestimmung des Sitzes nach Satz 1 kann durch die Hauptsatzung abgewichen werden.

(2) 1Die Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) werden zu der Samtgemeinde Elbtalaue mit Sitz in Dannenberg (Elbe) zusammengeschlossen. 2Der Samtgemeinde Elbtalaue gehören die Städte Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) sowie die Gemeinden Damnatz, Göhrde, Gusborn, Jameln, Karwitz, Langendorf, Neu Darchau und Zernien an. 3Von der Bestimmung des Sitzes nach Satz 1 kann durch die Hauptsatzung abgewichen werden.

(3) Die Samtgemeinden Clenze, Dannenberg (Elbe), Hitzacker (Elbe) und Lüchow sind aufgelöst.

§ 2
Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) - (2) gestrichen

(3) 1Hat der Rat einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) oder der Samtgemeinde Elbtalaue nach § 106 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu beschränken, so kann die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG im Einvernehmen mit der jeweiligen Samtgemeinde außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste übertragen werden, die oder der mit der dem Erwerb der Befähigung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erworben hat. 2Satz 1 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von § 111 Abs. 3 NKomVG und § 15 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Samtgemeindeumlage der Samtgemeinden Lüchow (Wendland) und Elbtalaue so zu berechnen, dass neben der sich aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage ergebenden Samtgemeindeumlage ein Betrag in Höhe des Schuldendienstes für die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kassenkreditschulden der nach § 1 Abs. 3 aufgelösten Samtgemeinden jeweils ausschließlich von den früheren Mitgliedsgemeinden dieser Samtgemeinden getragen wird.

§ 3
- gestrichen -

§ 4
- gestrichen -

§ 5
Verwaltungsgemeinschaft

(1) 1Der Landkreis Lüchow-Dannenberg, die Samtgemeinde Lüchow (Wendland), die Samtgemeinde Elbtalaue sowie die Samtgemeinde Gartow können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung bestimmter Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft). 2Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben unberührt. 3In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist zugleich die Finanzierung zu regeln.

(2) 1Der Träger der Aufgabe kann dem anderen Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 für die Erfüllung der Aufgabe fachliche Weisungen erteilen. 2In dem Vertrag können dem Träger der Aufgabe weitergehende Rechte, insbesondere bei der Beschäftigung von Personal, eingeräumt werden.

(3) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Kommunalaufsichtsbehörde unter Mitteilung der Vertragsbestimmungen anzuzeigen.

§ 6
- gestrichen -

§ 7
- gestrichen -

§ 8
Kostenfreiheit

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 9
- gestrichen -

§ 10 *
Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Flächennutzungsplänen

(1) Soweit die Fortgeltung kommunaler Rechtsvorschriften und Flächennutzungspläne weder durch Vereinbarung noch durch eine Bestimmung der Kommunalaufsichtsbehörde geregelt ist, richtet sich die Fortgeltung nach den Absätzen 6 und 7.

(2) - (5) gestrichen

(6) Rechtsvorschriften, die nur für örtlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Samtgemeinden gelten, sowie Benutzungs- und Gebührensatzungen für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 30 NKomVG gelten fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.

(7) Die Flächennutzungspläne der bisherigen Samtgemeinden gelten als Flächennutzungspläne ihrer jeweiligen Rechtsnachfolgerin fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.

§ 11
- gestrichen -

§ 12
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.November 2006 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3 Abs. 1 und § 11 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.


*) Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs
Vom 6.12.2007 (Nds.GVBl. Nr.39/2007 S.689) – VORIS 20300 -

Aus dem Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 6.Dezember 2007 - StGH 1/06 - in dem Verfahren

zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 4 und 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg vom 23.Mai 2006 (Nds.GVBl. S.215)

wird nachstehende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23.Mai 2006 (Nds.GVBl. S.215) sind mit Artikel 57 Abs. 1, 3 der Niedersächsischen Verfassung unvereinbar und daher nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 19 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 1.Juli 1996 (Nds.GVBl. S.342), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.Januar 2006 (Nds.GVBl. S.58), Gesetzeskraft.

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