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Empfehlungen
der Entschädigungskommission nach § 55 Abs. 2
NKomVG
Bek. d. MI v. 15.9.2011 - 31.1-10005/55 (2) (Nds.MBl.
Nr.34/2011 S.644)
Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 NKomVG werden im Folgenden die Empfehlungen der Entschädigungskommission veröffentlicht.
Empfehlungen der Entschädigungskommission nach § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
I. Rechtsrahmen und Ziele der Entschädigungskommission
Nach § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), veröffentlicht im Nds.GVBl. 2010 S.576, beruft das Ministerium für Inneres und Sport jeweils vor dem Ende der Kommunalwahlperiode sachverständige Personen in eine Kommission, die Empfehlungen zur Ausgestaltung der Art und Höhe der Entschädigung der Abgeordneten in den kommunalen Vertretungen gibt.
Anders als die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO), die Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) und das Gesetz über die Region Hannover enthält das NKomVG, das diese Gesetze zum 1.11.2011 ersetzt, nur noch wenige materielle Regelungen über die Entschädigung der Abgeordneten der Vertretungen. Die Kommunen haben damit eine noch größere Eigenverantwortung bei dem Erlass der Entschädigungssatzungen. Mit der Einrichtung der Kommission nach § 55 Abs. 2 NKomVG kommt das Land dem Wunsch vieler Kommunen nach, für die diesbezüglich zu treffenden Entscheidungen eine Orientierung zu erhalten.
Die Kommission hat bei ihrer Tätigkeit folgenden gesetzlichen Rahmen zur Ausgestaltung der Entschädigungen zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 NKomVG):
| - | Die Abgeordneten der kommunalen Vertretungen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Die Entschädigung besteht aus dem Ersatz der Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätigen kann der Nachweis des Verdienstausfalls erleichtert werden. Bei Abgeordneten, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung auch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich beinhalten. |
| - | Die Einzelheiten der Entschädigung sind durch Satzung zu regeln. Dort sind die Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen. Die Entschädigung kann ganz oder teilweise pauschal gewährt und dabei ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt werden. Für besondere Funktionen kann sie erhöht werden. |
| - | Die Entschädigung muss insgesamt angemessen sein. |
Die Empfehlungen der Kommission werden nach § 55 Abs. 2 Satz 2 NKomVG vom Ministerium für Inneres und Sport veröffentlicht.
II. Mitglieder der Kommission, Beratungsverfahren
Die (erstmalig) zum Ende der laufenden Kommunalwahlperiode 2006 - 2011 gebildete Kommission bestand aus sechs Mitgliedern und setzte sich wie folgt zusammen:
| - | je ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, |
| - | ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes der Steuerzahler, |
| - | je ein Mitglied auf Vorschlag der Wirtschaft und der Gewerkschaften. |
Als Mitglieder der Kommission wurden berufen:
Heinz Lunte
Vorsitzender der Kommission
Bürgermeister a.D.
Antje Watermann
Assessorin
Handwerkskammer Hannover
Axel Endlein
Ehrenlandrat
Ehrenvorsitzender des
Niedersächsischen Landkreistages
Waldemar Butz
Samtgemeindedirektor a.D.
Hartmut Tölle
Bezirksvorsitzender
DGB-Bezirk
Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt
Bernhard Zentgraf
Vorstandsmitglied
Bund der Steuerzahler
Niedersachsen und Bremen e.V.
Die Kommission hat nach folgenden, zwischen ihr und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgestimmten Grundsätzen gearbeitet:
| - | Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. |
| - | Die Kommission bestimmt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. |
| - | Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle der Kommission wahr. Die Kommission kann der Geschäftsstelle Arbeitsaufträge erteilen. |
| - | Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. |
Die Kommissionsmitglieder haben in ihrer konstituierenden Sitzung Herrn Bürgermeister a.D. Heinz Lunte einstimmig zu ihrem Vorsitzenden gewählt.
Die Kommission ist drei Mal zu Beratungen zusammen getreten, am 18.5., am 19.7. und am 30.8.2011.
Für die Beratungen der Kommission wurden von der Geschäftsstelle folgende Unterlagen und Aufstellungen angefertigt:
| - | Rechtsrahmen und Struktur der den kommunalen Abgeordneten zu gewährenden Entschädigung nach altem Recht (NGO, NLO, Gesetz über die Region Hannover) und nach neuem Recht (NKomVG). |
| - | Entschädigungsregelungen in anderen Bundesländern. |
| - | Art und Höhe der satzungsmäßigen Entschädigungsansprüche kommunaler Abgeordneter (einschließlich der Wahrnehmung besonderer Funktionen) in bestimmten niedersächsischen Gemeinden und Landkreisen unterschiedlicher Größenklassen sowie der Region Hannover. |
| - | (Fiktiv berechnete) Gesamthöhe aller satzungsmäßigen Entschädigungsansprüche einer oder eines Abgeordneten bestimmter niedersächsischer Gemeinden und Landkreise (einschließlich der Wahrnehmung besonderer Funktionen). |
| - | Vergleich der satzungsmäßig festgelegten Aufwandsentschädigungen (ohne Kinderbetreuung, Fahrkosten und Verdienstausfall) in bestimmten niedersächsischen Gemeinden und Landkreisen (unterteilt nach Größenklassen und unter Einbeziehung der Wahrnehmung besonderer Funktionen) mit den entsprechenden gesetzlichen Festlegungen der Länder Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern sowie den (angepassten) Beträgen der ehemaligen Erlassregelungen in Niedersachsen. |
| - | Vergleich der Höchstbeträge für Aufwandsentschädigungen (nach Maßgabe von Einwohnerbereichen) der ehemaligen Erlassregelungen mit den entsprechenden gesetzlichen Festlegungen der Länder Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt. |
Die Kommission hat sich einstimmig auf die unter III. bis V. dargestellten Grundlagen und Empfehlungen für die Ausgestaltung der Entschädigungsansprüche der Abgeordneten in den niedersächsischen kommunalen Vertretungen verständigt.
III. Grundlagen und allgemeine Empfehlungen
Die Kommission ist bei ihren Beratungen von folgenden Grundlagen ausgegangen:
Kommunale Selbstverwaltung als Strukturprinzip des Verwaltungsaufbaus in den Ländern und prägendes politisch-demokratisches Element in Deutschland ist auf das freiwillige Engagement und die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen angewiesen. Dies trifft vor allem auf eine ehrenamtliche Tätigkeit als Abgeordnete oder Abgeordneter einer kommunalen Vertretung zu (Rat, Kreistag, Regionsversammlung). Die Ausübung einer solchen Tätigkeit dient nicht nur dem Gemeinwohl, sie ist auch deshalb besonders anerkennenswert, weil die hierfür aufgewandte Zeit nicht finanziell entgolten wird und - anders als bei parlamentarischen Abgeordneten - auch keine Diäten zur Gewährleistung des Lebensunterhalts gezahlt werden. Ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung bedeutet deshalb immer auch, Zeit im Interesse des Gemeinwohls ,zu opfern'. Andererseits sollen und dürfen denjenigen, die sich als Abgeordnete einer Vertretung kommunalpolitisch engagieren, nicht finanzielle Nachteile entstehen. Treten solche Nachteile ein, leidet das freiwillige bürgerschaftliche Engagement und wird die kommunale Selbstverwaltung als solche gefährdet. Aufgabe und Ziel der gesetzlichen Regelungen über die Entschädigung der kommunalen Abgeordneten und der auf dieser Grundlage zu erlassenden kommunalen Satzungen ist es, den Eintritt finanzieller Nachteile für in dieser Weise ehrenamtlich Tätige zu verhindern.
Zur Erreichung dieser Gesetzesziele nach Maßgabe der beschriebenen Grundlagen gibt die Kommission folgende allgemeine Empfehlungen zur Ausgestaltung der kommunalen Satzungen über die Entschädigung der Abgeordneten der Vertretungen:
| - | müssen einerseits sicherstellen, dass kein Vertretungsmitglied finanzielle Nachteile durch seine Abgeordnetentätigkeit erleidet oder befürchten muss, |
| - | dürfen andererseits aber nicht dazu führen, dass der Anschein einer auch nur partiell entgeltlichen Tätigkeit entsteht. |
IV. Empfehlungen zur Art der Entschädigung
1. Auslagenersatz
1.1 Pauschalierung statt ,Spitzabrechnung`
Die Kommission spricht sich aus Gründen der Ehrenamtsfreundlichkeit und Verwaltungsökonomie grundsätzlich für die auch heute schon übliche Pauschalierung dieser Ersatzansprüche in einer Aufwendungspauschale aus. Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und Fahrkosten sollten allerdings gesondert erstattet werden.
1.2 Abgeordnete mit besonderen Funktionen
Die Kommission hält eine höhere Pauschale für solche Abgeordnete grundsätzlich für gerechtfertigt, die eine der nachfolgend genannten besonderen Funktionen ausüben:
| - | ehrenamtliche Stellvertreterin oder ehrenamtlicher Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, |
| - | Fraktionsvorsitzende oder Fraktionsvorsitzender, |
| - | Beigeordnete oder Beigeordneter sowie |
| - | Vorsitzende oder Vorsitzender der Vertretung (nach neuem Recht). |
Hinsichtlich der Ausschussvorsitze empfiehlt die Kommission, eine höhere Entschädigung nicht oder nur dann vorzusehen, wenn der Ausschuss Entscheidungskompetenzen hat.
1.3 Sitzungsgeld
Die Kommission empfiehlt, die Aufwendungspauschale teilweise als Sitzungsgeld zu zahlen. Soweit die Pauschale als Sitzungsgeld gezahlt wird, sollte sie für Abgeordnete mit besonderer Funktion nicht erhöht sein.
Sitzungsgeld sollte - entsprechend dem bisherigen Recht - für Vertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden. Die Kommission empfiehlt, für entschädigungsfähige Vertretungs- und Ausschusssitzungen eine Höchstzahl pro Jahr festzulegen und auch die entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen in dieser Weise zahlenmäßig zu begrenzen.
Für andere Sitzungen, insbesondere solche nur vorübergehend eingerichteter Gremien, kann ein Sitzungsgeld gezahlt werden, wenn dies von der Vertretung oder dem Hauptausschuss aufgrund einer entsprechenden (allgemeinen) Satzungsregelung im Einzelfall so beschlossen worden ist.
Für repräsentative Termine (z.B. Einweihungsfeierlichkeiten) oder Besprechungen (z.B. mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten) sollte nach Auffassung der Kommission kein Sitzungsgeld gezahlt werden.
Die Kommission empfiehlt, bei der Entschädigung für sog. andere Personen in Ausschüssen entsprechend zu verfahren.
1.4 Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung sollte sich grundsätzlich an der Einwohnerzahl der Kommune orientieren.
1.5 Höchstbeträge
Die Kommission hält es nicht für erforderlich, in den Entschädigungssatzungen für jede Art der Entschädigung (Auslagenersatz, Verdienstausfall, Nachteilsausgleich) einen absoluten Höchstbetrag je Tag oder Monat festzulegen. Die gesetzliche Forderung, die Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen, ist auch erfüllt, wenn z.B. ein fester Erstattungssatz pro gefahrenem Kilometer oder ein Stundensatz, ggf. i.V.m. einer Höchststundenzahl je Tag, festgelegt wird.
Auch Höchstbeträge sollten sich ggf. mit an der Einwohnerzahl der Kommune orientieren.
1.6 Fahrkosten
Die Kommission empfiehlt, die Fahrkosten mit einem festen Betrag je gefahrenem Kilometer oder - ebenfalls teilweise pauschal - mit einem festen Kilometerbetrag nach Maßgabe der Wegstreckenentfernung zwischen der Wohnung der oder des Abgeordneten und dem Rathaus/Kreishaus zu entschädigen. Als Höchstbetrag ist die Wegstreckenentschädigung pro gefahrenem Kilometer nach dem Bundesreisekostenrecht festzusetzen. Den großen Städten empfiehlt die Kommission, die Kosten für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs zu erstatten.
1.7 Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten können nach Auffassung der Kommission nur erstattet werden, wenn ein Aufwand tatsächlich nachgewiesen ist. Wird in diesen Fällen (pauschal) ein Stundensatz gewährt, liegt bereits hierin die Bestimmung eines Höchstbetrages (vgl. Nummer 1.5).
2. Verdienstausfall
Die Erstattung eines Verdienstausfalls setzt voraus, dass dieser im Einzelfall nach Grund und Höhe nachgewiesen ist.
Bei selbständig tätigen Abgeordneten kann die Glaubhaftmachung eines Verdienstausfalls als ausreichend angesehen werden.
In den Satzungen sollten Erstattungshöchstbeträge pro Stunde und Tag festgesetzt werden.
3. Nachteilsausgleich
Die Kommission weist darauf hin, dass mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Abgeordnetentätigkeit durchbrochen wird. Der Gesetzgeber des NKomVG hat es deshalb in das Ermessen der kommunalen Vertretungen gelegt, ob sie einen Nachteilsausgleich überhaupt gewähren wollen.
Die Kommission hält einen Nachteilsausgleich - auch im Hinblick darauf, dass ein vergleichbarer Anspruch bei sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit, z.B. in Vereinen, nicht besteht - nur in besonderen Ausnahmefällen für gerechtfertigt. Der besondere Nachteil ist in den Satzungen zu konkretisieren und eng zu regeln.
Aus Sicht der Kommission kommt ein Nachteilsausgleich infrage, wenn im Haushaltsführungsbereich oder im sonstigen beruflichen Bereich, einschließlich der Landwirtschaft, aus dringenden Gründen eine Hilfskraft, die nicht der Familie angehört, in Anspruch genommen wird, damit die Abgeordneten in zumutbarer Weise ihre Verpflichtungen aus der Mandatstätigkeit wahrnehmen können. Im Bereich der Haushaltsführung kann ein ausgleichspflichtiger Nachteil darüber hinaus gegeben sein, wenn der Haushalt drei oder mehr Personen umfasst, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren, eine ältere Person über 67 Jahre oder eine anerkannt pflegebedürftige Person ist.
Nachteilsausgleich ist als Pauschalstundensatz zu gewähren, die Anzahl der zu entschädigenden Stunden sollte nach Auffassung der Kommission auf acht je Tag begrenzt werden.
V. Empfehlungen zur Höhe der Entschädigung
Vorbemerkungen
Die folgenden Empfehlungen behandeln nicht sämtliche für kommunale Abgeordnete zu regelnden Fälle (z.B. nicht die Entschädigung der Abgeordneten als Mitglieder einer Zweckverbandsversammlung), bieten aber auch insoweit eine Vergleichs- und Entscheidungsgrundlage.
Die angegebenen Werte sind ,Höchstbeträge. Die Empfehlungen sind nicht darauf gerichtet, diese Höchstbeträge auszuschöpfen.
Innerhalb der Größenklassen sind die empfohlenen Höchstbeträge durch Interpolation zu ermitteln.
1. Aufwandsentschädigung für Ratsherren und Ratsfrauen der Gemeinde- oder Samtgemeinderäte sowie für Mitglieder von Orts- oder Stadtbezirksräten
Die Aufwandsentschädigung (ohne Kosten einer Kinderbetreuung und Fahrkosten) sollte im Monat folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
| Gemeinden oder Samtgemeinden | |
| bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner | 240 EUR |
| 30 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohner | 320 EUR |
| 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner | 420 EUR |
| über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner | 480 EUR. |
Die Höchstbeträge gelten sowohl in Fällen der vollständigen Zahlung als Monatspauschale als auch in Fällen der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld. Bei der Zahlung als Sitzungsgeld ist hinsichtlich der Höchstbeträge von vier Sitzungen im Monat auszugehen.
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sollte die Aufwandsentschädigung 50% der für Gemeinden oder Samtgemeinden mit der gleichen Einwohnerzahl geltenden Höchstbeträge nicht überschreiten.
Für die Mitglieder von Ortsräten und Stadtbezirksräten sind höchstens 25 % der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete in Gemeinden oder Samtgemeinden gleicher Größenordnung als angemessen anzusehen.
2. Aufwandsentschädigung für Abgeordnete der Kreistage und der Regionsversammlung
Die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten der Kreistage (ohne
Kosten einer Kinderbetreuung und Fahrkosten) sollte im Monat folgende
Höchstbeträge nicht überschreiten:
Landkreise
bis
200 000 Einwohnerinnen und Einwohner 300 EUR
über 200 000
Einwohnerinnen und Einwohner 400 EUR.
Die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten der Regionsversammlung sollte im Monat 550 EUR nicht überschreiten.
Die Höchstbeträge gelten wiederum sowohl in Fällen der vollständigen Zahlung als Monatspauschale als auch in Fällen der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld. Bei der Zahlung als Sitzungsgeld ist hinsichtlich der Höchstbeträge von drei Sitzungen im Monat auszugehen.
3. Höhere Aufwandsentschädigung für Abgeordnete sowie für Mitglieder von Orts- oder Stadtbezirksräten mit besonderen Funktionen
Eine höhere Aufwandsentschädigung für Abgeordnete mit besonderen Funktionen in Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover sollte
| - | für Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und für Fraktionsvorsitzende das 2 ½-Fache, |
| - | für Beigeordnete das 2-Fache sowie |
| - | für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertretung und ggf. für Ausschussvorsitzende das 1½-Fache |
der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten der Vertretung der Kommune nicht überschreiten.
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Ortschaften oder Stadtbezirken können bis zum 3-Fachen, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bis zum 2-Fachen der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Ortsrats bzw. Stadtbezirksrats erhalten (die Kommission weist darauf hin, dass die freiwillige Wahrnehmung von Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung durch die Ortsbürgermeisterin oder den Ortsbürgermeister keine Mandatstätigkeit darstellt; die Entschädigung richtet sich insoweit nach § 44 NKomVG).
Eine höhere Aufwandsentschädigung für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sollte nicht mehr als das 5-Fache der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Gemeinderats betragen. Führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch die Geschäfte der Verwaltung (siehe § 106 Abs. 1 NKomVG), kann sich dieser Betrag noch einmal um bis zur Hälfte dieser höheren Aufwandsentschädigung erhöhen. Dieser gleiche (hälftige Erhöhungs-)Betrag sollte auch dann nicht überschritten werden, wenn ein anderes Ratsmitglied als Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor eine Entschädigung nach § 44 NKomVG erhält.
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