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Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
in der Fassung vom 21.12.2011 (Nds.GVBl. Nr.31/2011 S.493), geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 18.7.2012 (Nds.GVBl. Nr.16/2012 S.279), Art. 2 des Gesetzes v. 26.10.2016 (Nds. GVBl. 15/2016 S. 226), Art. 3 des Gesetzes v. 13.10.2021 (Nds. GVBl. 40/2021 S. 700) und Art. 3 des Gesetzes v. 8.2.2024 (Nds. GVBl. Nr. 9 - 1) - VORIS 20300 -

I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r   T e i l
Allgemeine Grundlagen
§   1 Formen kommunaler Zusammenarbeit
§   2 Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit
Z w e i t e r   T e i l
Gemeinsame kommunale Anstalt
§    3 Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten
§    4 Anzeige, Bekanntmachungen
D r i t t e r   T e i l
Zweckvereinbarung
§   5 Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung
§   6 Änderung, Auflösung und Kündigung der Zweckvereinbarung
V i e r t e r   T e i l
Zweckverband
§   7 Voraussetzungen, Verbandsmitglieder
§   8 Rechtsstellung
§   9 Errichtung, Verbandsordnung
§ 10 Organe
§ 11 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung
§ 13 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 14 Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung
§ 15 Verbandsgeschäftsführung
§ 16 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 17 Änderung der Verbandsordnung, Auflösung und Umwandlung des Zweckverbandes, Bekanntmachungen
§ 18 Geltung von Vorschriften
§ 19 Bezirksverband Oldenburg
F ü n f t e r   T e i l
Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Durchführung der Aufsicht
§ 21 Übergangsregelungen
§ 22 - aufgehoben -
§ 23 - aufgehoben -
§ 24 - aufgehoben -
§ 25 - aufgehoben -
§ 26 In-Kraft-Treten

E r s t e r   T e i l
Allgemeine Grundlagen

§ 1
Formen kommunaler Zusammenarbeit

(1) 1Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben können Kommunen

  1. ein gemeinsames Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalt) errichten,
  2. sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen,
  3. eine Zweckvereinbarung abschließen,
  4. einen Zweckverband errichten und
  5. sich an einem Zweckverband als weiteres Verbandsmitglied beteiligen.

2Soweit die Zusammenarbeit nach Satz 1 ausschließlich dazu dienen soll, Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sämtlicher Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde gemeinsam zu erfüllen, geht § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) der Zusammenarbeit nach Satz 1 vor.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenerfüllung und über eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben bleiben unberührt.

(3) 1Rechtshandlungen, die aus Anlass des Abschlusses einer Vereinbarung über eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einer Zweckvereinbarung oder aus Anlass der Errichtung eines Zweckverbandes oder der Änderung oder Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, einer Zweckvereinbarung oder eines Zweckverbandes vorgenommen werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf Landesrecht beruhen. 2Für Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Handlungen aus einem Anlass nach Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 2
Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

(1) 1Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz können Kommunen

  1. öffentliche Aufgaben auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband übertragen oder
  2. eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beauftragen.

2Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken.

(2)1Eine Aufgabe kann nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine andere Kommune nur übertragen werden, wenn sie den an dieser Zusammenarbeit Beteiligten obliegt. 2Die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einen Zweckverband ist nur zulässig, wenn sie entweder den an der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband beteiligten Kommunen oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband obliegt.

(3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, über, soweit § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG nichts Abweichendes bestimmen; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) 1Soweit Kommunen eine Aufgabe übertragen haben, sind sie von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. 2Soweit sie einen anderen mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt haben, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. 3Für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe kann der Beauftragende dem mit der Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen.

(5) 1Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betreffen, die durch Rechtsvorschrift zugewiesen oder übertragen worden ist, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 3Betrifft die Übertragung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Für Änderungen von Vereinbarungen nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Z w e i t e r   T e i l
Gemeinsame kommunale Anstalt

§ 3
Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten

(1) Kommunen können durch Vereinbarung

  1. eine gemeinsame kommunale Anstalt errichten,
  2. sich an einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen und
  3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
    a) bestehende Eigenbetriebe,
    b) Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 136 Abs. 1 und 2 oder 4 NKomVG als Eigenbetriebe geführt werden können,
    c) Einrichtungen, die nach § 139 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,
    d) Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen alle Anteile die Kommunen halten, die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden wollen,
    in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen.

(2) § 125 Abs. 4, § 141 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 142 und 143 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 2, § 144, § 145 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, die §§ 146 und 147 Abs. 1, die §§ 150, 151 und 152 Abs. 3 NKomVG sowie eine aufgrund des § 147 Abs. 2 NKomVG erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt.

(3) 1Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die Träger die Unternehmenssatzung für die gemeinsame kommunale Anstalt fest; die Unternehmenssatzung ist eine gemeinsame Satzung der Träger.2In der Unternehmenssatzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung der Anstalt zu regeln. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 enthält darüber hinaus mindestens Bestimmungen über

  1. die Verteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen (§ 144 Abs. 1 NKomVG) auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie über das Verfahren, in dem über Unterstützungsleistungen entschieden wird,
  2. die Verteilung der Stimmen im Verwaltungsrat auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,
  3. die für die Jahresabschlussprüfung zuständige Stelle und
  4. ein Verfahren, das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Kommune gegenüber einer von ihr getragenen kommunalen Anstalt hat, sowie ein Verfahren zur gemeinschaftlichen Bestätigung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 110 Abs. 4 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes.

(4) 1Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt müssen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger angehören. 2§ 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. 33Für das nach Satz 1 oder 2 entsandte Mitglied des Verwaltungsrats benennt die Vertretung des Trägers eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die Beschäftigte oder der Beschäftigter des Trägers ist. 4Hat ein Träger mehrere Stimmen im Verwaltungsrat, so kann die Vereinbarung vorsehen, dass das Stimmrecht durch eine entsprechende Anzahl von weiteren Personen ausgeübt wird. 5Die weiteren Personen müssen der Vertretung des Trägers angehören und von dieser bestimmt werden. 6Die Stimmen der von einem Träger entsandten Mitglieder können nur einheitlich abgegeben werden. 7Die von einem Träger entsandten Personen können sich in der Ausübung des Stimmrechts vertreten.

(5) 1Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten eines Trägers wahrgenommen. 2§ 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden. 3Das Nähere bestimmt die Vereinbarung nach Absatz 1.

§ 4
Anzeige, Bekanntmachungen

(1) 1Die Vereinbarung, durch die eine gemeinsame kommunale Anstalt zustande kommt, und die Vereinbarung über die Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzuzeigen. 2Änderungen der Unternehmenssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) 1Die Träger haben die Unternehmenssatzung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften zu verkünden. 2Die gemeinsame kommunale Anstalt ist am Tag der letzten Verkündung der Unternehmenssatzung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt in der Unternehmenssatzung bestimmt ist.

(3) 1Erlässt die gemeinsame kommunale Anstalt eine Satzung, so hat sie diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Satzungen der Träger gelten. 2Ein Wechsel der Aufgabenträgerschaft infolge der Bildung, der Änderung der Aufgabenstellung oder der Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt ist von dieser öffentlich bekannt zu machen.

D r i t t e r   T e i l
Zweckvereinbarung

§ 5
Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung

(1) 1Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Kommunen einzelne Aufgaben der anderen beteiligten Kommunen übernimmt oder für diese durchführt (Zweckvereinbarung). 2Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt, von einer Kommune übernehmen oder für diese durchführen.

(2) 1Neben Kommunen können

  1. über Absatz 1 Satz 2 hinaus andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. natürliche Personen oder
  3. juristische Personen des Privatrechts

an einer Zweckvereinbarung beteiligt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und wenn die Kommunen, wenn sie die Aufgabe selbst erfüllten, solche Personen beteiligen dürften. 2Durch Zweckvereinbarung dürfen keine öffentlichen Aufgaben an Personen des Privatrechts übertragen werden.

(3) Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.

(4) 1Den eine Aufgabe übertragenden Kommunen können in der Zweckvereinbarung einzelne Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. 2Abweichend von § 2 Abs. 3 geht die Befugnis, in Bezug auf die übernommene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende Kommune oder Anstalt oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt. 3Von einer übernommenen Rechtsetzungsbefugnis darf die übernehmende Kommune oder Anstalt nur mit einer in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung der Kommunen Gebrauch machen, die sie übertragen haben.

(5) 1Die Zweckvereinbarung stellt sicher, dass der die Aufgabe übernehmende Beteiligte seine durch die Erfüllung der Aufgabe entstehenden Kosten decken kann. 2In der Kostenregelung sind die Maßstäbe zu bestimmen, nach denen die Kosten ermittelt und bemessen werden.

(6) 1Die beteiligten Kommunen haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. 2Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.

(7) Die die Aufgabe übernehmende Kommune, kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt hat die Satzungen und Verordnungen, die sie zur Erfüllung dieser Aufgabe erlässt, nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Rechtsvorschriften der Kommunen gelten, die die Aufgaben übertragen haben.

§ 6
Änderung, Auflösung und Kündigung der Zweckvereinbarung

(1) Die Änderung der Zweckvereinbarung bedarf nur dann der öffentlichen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 6, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Zweckvereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.

(2) 1In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen und die Folgen einer Auflösung durch alle Beteiligten oder einer Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten zu regeln. 2Sind nach einer Auflösung oder einer Kündigung ergänzende Regelungen erforderlich und einigen sich die Beteiligten insoweit nicht, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Für die Auflösung der Zweckvereinbarung gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

V i e r t e r   T e i l
Zweckverband

§ 7
Voraussetzungen, Verbandsmitglieder

(1) 1Kommunen können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, der bestimmte Aufgaben der Beteiligten übernimmt oder für diese durchführt. 2Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. 3Eine Kommune kann einem Zweckverband auch nur für eine bestimmte Zeit beitreten.

(2) 1Ein Zweckverband darf auch errichtet und geführt werden, um einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine jedem Verbandsmitglied obliegende Aufgabe erfüllen soll, einen einheitlichen Träger zu geben. 2Satz 1 gilt in Bezug auf die Trägerschaft für juristische Personen des privaten Rechts jedoch nur, soweit alle Verbandsmitglieder nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes berechtigt wären, die für die juristische Person des privaten Rechts vorgesehene Aufgabe auch durch eigene Unternehmen oder Einrichtungen in dieser Rechtsform zu erfüllen.

(3) Neben Kommunen können natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn

  1. die Kommunen die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Kollegialorganen des Zweckverbandes haben,
  2. die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird,
  3. Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und
  4. bei einer Aufgabenerfüllung durch die Verbandsmitglieder selbst eine Beteiligung solcher Personen zulässig wäre.

(4) Mitglieder eines Zweckverbandes können nicht sein

  1. eine gemeinsame kommunale Anstalt,
  2. ein Zweckverband,
  3. eine Kommune, solange diese durch eine Zweckvereinbarung eine Aufgabe übernommen hat, die auf den Zweckverband übergehen soll.

(5) 1Vor Errichtung eines Zweckverbandes haben die interessierten Kommunen und kommunalen Anstalten zu prüfen, ob die gemeinsame Aufgabenerfüllung wirtschaftlicher im Wege einer Zweckvereinbarung erfolgen kann. 2Vor Errichtung eines Zweckverbandes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben sie ferner zu prüfen, ob es zulässig und wirtschaftlicher wäre, wenn sie die juristische Person unmittelbar trügen.

(6) 1Ein Zweckverband im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dessen Hauptzweck es ist, sich wirtschaftlich zu betätigen, darf nur unter den Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 Satz 2 NKomVG errichtet und geführt werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Zweckverband Aufgaben nach § 136 Abs. 3 NKomVG erfüllt.

§ 8
Rechtsstellung

(1) 1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Gebühren und Beiträge zu erheben und Kostenerstattungen zu verlangen.

§ 9
Errichtung, Verbandsordnung

(1) Zur Errichtung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Verbandsordnung, die für den Zweckverband als Satzung gilt.

(2) Die Verbandsordnung muss bestimmen:

  1. die Verbandsmitglieder,
  2. den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
  3. die Aufgaben des Zweckverbandes,
  4. das Stimmrecht in der Verbandsversammlung,
  5. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,
  6. die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
  7. das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
  8. die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes und dessen Abwicklung sowie
  9. bei Zweckverbänden mit mehr als zwei Mitgliedern die Voraussetzungen der Kündigung eines einzelnen Mitglieds und die Grundlagen der darauf folgenden Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Mitglied.

(3) Werden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Aufgaben nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt oder wird die Erfüllung der Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder begrenzt, so soll die Verbandsordnung dies bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung des Verbandes angemessen berücksichtigen.

(4) 1Die Verbandsordnung kann weitere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann den Beitritt eines neuen Mitglieds oder die Kündigung der Mitgliedschaft ohne Änderung der Verbandsordnung zulassen.

(5) 1Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten Kommune oder einer vom Zweckverband in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 NKomVG bestellten hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen. 2§ 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden. 3Das Nähere bestimmt die Verbandsordnung.

(6) 1Die Kommunen haben die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen. 2Der Zweckverband ist am Tag der letzten Bekanntmachung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 10
Organe

1Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer. 2Die Verbandsordnung kann als weiteres Organ einen Verbandsausschuss vorsehen; in diesem Fall regelt sie seine Rechtsstellung, seine Zusammensetzung und seine Aufgaben.

§ 11
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) 1Hat nach der Verbandsordnung jedes Verbandsmitglied nur eine Stimme in der Verbandsversammlung, so werden die kommunalen Verbandsmitglieder von ihrer Hauptverwaltungsbeamtin oder ihrem Hauptverwaltungsbeamten vertreten, andere Verbandsmitglieder entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. 2Die Vertretung eines kommunalen Verbandsmitglieds kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten des Verbandsmitglieds in die Verbandsversammlung entsenden. 3Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eines kommunalen Verbandsmitglieds ehrenamtliche Geschäftsführerin oder ehrenamtlicher Geschäftsführer des Zweckverbandes, so entsendet die Vertretung des Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder in die Verbandsversammlung. 4Für das von einer Kommune nach Satz 1 oder 2 entsandte Mitglied der Verbandsversammlung benennt die Vertretung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der bei ihr beschäftigt ist. 5Für ein nach Satz 3 entsandtes Mitglied benennt die Vertretung des Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.

(2) 1Hat ein Verbandsmitglied nach der Verbandsordnung mehrere Stimmen, so kann die Verbandsordnung vorsehen, dass das Stimmrecht durch eine entsprechende Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern ausgeübt wird. 2Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder sind neben den Personen nach Absatz 1 die von der jeweiligen Vertretung dieser Mitglieder bestimmten Personen. 3Diese müssen für die Vertretung der Kommune wählbar sein.

(3) 1Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. 2Wird das Stimmrecht durch mehrere Personen ausgeübt, so können sich die Vertreterinnen oder Vertreter desselben Verbandsmitglieds, die nicht Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter oder entsandte Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 sind, in der Ausübung des Stimmrechts vertreten. 3Sie können hierbei auch durch andere, durch das Verbandsmitglied benannte Ersatzpersonen vertreten werden. 4Für Ersatzpersonen, die von kommunalen Verbandsmitgliedern benannt werden, gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 12
Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder, die nicht kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) entsandt; § 71 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NKomVG bleibt unberührt. 2Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führen die Vertreterinnen und Vertreter im Sinne des Satzes 1 ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.

(2) Für Mitglieder der Verbandsversammlung, die Kommunen kraft Amtes oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 vertreten, gilt § 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG entsprechend.

(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung nicht mehr besteht.

§ 13
Aufgaben der Verbandsversammlung

1Die Verbandsversammlung beschließt über

  1. Änderungen der Verbandsordnung,
  2. die Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft,
  3. die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden,
  4. die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,
  5. die Bestimmung einer anderen Person im Sinne des §15 Abs.2 Satz 3,
  6. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Vertretung oder der Hauptausschuss beschließt.

2Die Verbandsordnung kann die Beschlussfassung über einzelne der in Satz 1 Nr.6 genannten Angelegenheiten einem anderen Organ zuweisen; dies gilt nicht für Rechtssetzungsbefugnisse.

§ 14
Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung

(1) 1Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter von Kommunen mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Versammlung erreichen. 2Die Verbandsordnung kann weitere Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit bestimmen.

(2) 1In der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Kommune für die restliche Dauer der allgemeinen Wahlperiode zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung. 2Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führt die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.

(3) 1Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein; Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 3Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf; die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. 4Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen.

(4) Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbandes.

(5) 1Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Errichtung des Zweckverbandes lädt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des einwohnerreichsten kommunalen Verbandsmitglieds ein. 2In dieser Sitzung wählt die Verbandsversammlung nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung.

§ 15
Verbandsgeschäftsführung

(1) 1Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung gewählt. 2Die Verbandsordnung bestimmt, ob sie oder er ehrenamtlich oder in einem Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis tätig ist. 3Ist die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer im Beamtenverhältnis tätig und der Dienstposten mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 einzustufen, so kann die Verbandsordnung ihre oder seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen. 4Eine ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin oder ein ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. 5Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung.

(2) 1Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer vertreten den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 2Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 3Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer und von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder einer anderen von der Verbandsversammlung bestimmten Person handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. 4Die Verbandsordnung kann bestimmen, dass die Unterzeichnung durch eine Person genügt. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer darf der Verbandsversammlung nicht angehören.

§ 16
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) 1Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. 2Die Höhe der Umlage und deren Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. 3Dabei ist eine unterschiedliche Inanspruchnahme des Zweckverbandes durch die Verbandsmitglieder zu berücksichtigen.

(2) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die für die Kommunen geltenden Rechtsvorschriften über die Kommunalwirtschaft entsprechend anzuwenden.

(3) 1Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung nach § 136 Abs. 4 NKomVG, so kann die Verbandsordnung bestimmen, dass auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung des Zweckverbandes die Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe sowie die Vorschriften über die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für Kommunen entsprechend anzuwenden sind. 2In diesem Fall ist durch die Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan anstelle des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 17
Änderung der Verbandsordnung, Auflösung und Umwandlung des Zweckverbandes, Bekanntmachungen

(1) 1Die Verbandsordnung kann bestimmen, dass der Beschluss über ihre Änderung oder die Auflösung des Zweckverbandes einer qualifizierten Mehrheit der Verbandsversammlung bedarf. 2Die Verbandsordnung kann die Wirksamkeit von Beschlüssen nach Satz 1 von der Zustimmung aller oder einer qualifizierten Mehrheit der Verbandsmitglieder abhängig machen.

(2) Änderungen der Verbandsordnung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) 1Änderungen der Verbandsordnung, die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes sowie dessen Auflösung sind vom Zweckverband nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Rechtsvorschriften der Kommunen gelten; das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Abweichendes regeln. 2Der Beitritt einer Kommune oder einer kommunalen Anstalt zum Zweckverband oder die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein solches Verbandsmitglied ohne eine gleichzeitige Änderung der Verbandsordnung ist von diesem Verbandsmitglied öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(5) 1Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig, wenn die Verbandsaufgaben nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes von den Kommunen in dieser Rechtsform erfüllt werden könnten. 2Der Umwandlungsbeschluss ist mit der für eine Auflösung des Zweckverbandes erforderlichen Mehrheit der Verbandsversammlung zu fassen und bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. 3Der Umwandlungsbeschluss darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung unter Darlegung der zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Tatsachen mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt hat; die Kommunalaufsichtsbehörde kann aus besonderem Grund die Verschiebung der Beschlussfassung verlangen. 4Als Nachweis der Einhaltung der Erfordernisse des Satzes 2 gegenüber dem Registergericht reichen bei Kommunen beglaubigte Beschlussniederschriften aus. 5Die Umwandlung ist nach Absatz 3 öffentlich bekannt zu machen. 6Im Übrigen sind auf den Formwechsel von den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes § 192 Abs. 1 und 2, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, § 194, § 198 Abs. 2 und 3, die §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Zweckverbandsmitglieder den Gründern gleichstehen. 7Die weiteren Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung.

§ 18
Geltung von Vorschriften

(1) 1Soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten für Zweckverbände die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend. 2Dabei entsprechen

  1. der Zweckverband der Gemeinde,
  2. die Verbandsversammlung dem Rat,
  3. die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsfrauen und Ratsherren,
  4. die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
  5. der Verbandsausschuss dem Verwaltungsausschuss.

(2) 1Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 80 bis 84 NKomVG keine Anwendung. 2Das Gleiche gilt für § 109 NKomVG, wenn eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 nicht erfolgt ist.

§ 19
Bezirksverband Oldenburg

1Auf den Bezirksverband Oldenburg finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Landes Anwendung. 2Zu seinen eigenen Aufgaben gehört auch die ihm vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Beschluss der Landesregierung übertragene Verwaltung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

F ü n f t e r   T e i l
Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20
Durchführung der Aufsicht

(1) Die §§ 170 und 172 bis 176 NKomVG gelten entsprechend.

(2) Kommunalaufsichtsbehörden sind

  1. der Landkreis, wenn die kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner Aufsicht unterstehen,
  2. das für Inneres zuständige Ministerium, wenn
    a) wenigstens einer der kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner unmittelbaren Aufsicht untersteht oder
    b) kommunale Beteiligte zusammenarbeiten, die der Aufsicht verschiedener Landkreise unterstehen; das für Inneres zuständige Ministerium kann die Aufsicht einem der beteiligten Landkreise mit seinem Einverständnis übertragen,
  3. die von dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium bestimmte Behörde in allen Fällen der Beteiligung des Bundes oder des Landes und in den übrigen Fällen.

(3) 1Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen über Zuständigkeiten für die Fachaufsicht gilt Absatz 2 für die Fachaufsicht über gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände entsprechend. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr.3 bestimmt das jeweilige Fachministerium die unmittelbare Fachaufsichtsbehörde.

§ 21
Übergangsregelungen

(1) 1Bestehende Zweckvereinbarungen, Satzungen von Zweckverbänden und Satzungen des Bezirksverbandes Oldenburg bleiben wirksam. 2Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die neue Rechtslage anzupassen; dabei kann bestimmt werden, dass vorhandene Kollegialorgane von Zweckverbänden in ihrer bisherigen Zusammensetzung, Besetzung und Aufgabenstellung bis zur Neubildung der künftigen Organe nach der am 1.November 2006 beginnenden allgemeinen Wahlperiode der kommunalen Vertretungen fortgeführt werden. 3§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend. 4In den Satzungen der von dem Bezirksverband Oldenburg verwalteten rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind innerhalb der in Satz 2 Halbsatz 1 bestimmten Frist die Regelungen über die Vertretung durch den Bezirksverband dessen künftiger Verbandsordnung anzupassen; hierfür gilt Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.

(2) 1Bestehende Zweckvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht seinem sachlichen Anwendungsbereich unterfallen, gelten vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Beteiligten fort. 2Änderungen oder die Beendigung von Zweckvereinbarungen nach Satz 1 bedürfen in dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblichen Umfang weiterhin der Genehmigung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Die vor dem 1.Juni 2009 in Kraft getretenen Zweckvereinbarungen, Verbandsordnungen von Zweckverbänden und Unternehmenssatzungen von gemeinsamen kommunalen Anstalten sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die gemeinsame Durchführung von Aufgaben zum Gegenstand haben.

§ 22
- aufgehoben -

§ 23
- aufgehoben -

§ 24
- aufgehoben -

§ 25
- aufgehoben -

§ 26
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Zweckverbandsgesetz vom 7.Juni 1939 (Nds.GVBl. Sb. II S.109), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.36),
  2. das Gesetz betreffend die Vereinfachung und Verbilligung der öffentlichen Verwaltung vom 27.April 1933 (Nds.GVBl. Sb. II S.29), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.November 2002 (Nds.GVBl. S.756),
  3. das Gesetz für das Land Oldenburg, betreffend die Übertragung von Aufgaben auf den Landesfürsorgeverband Oldenburg vom 30.Juli 1937 (Nds.GVBl. Sb. II S.336), geändert durch §2 Abs.3 des Gesetzes vom 20.Februar 1974 (Nds.GVBl. S.110),
  4. das Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg, vom 3.Juli 1933 (OGBl. S.431), vom 10.August 1937 (Nds.GVBl. Sb. II S.150).

_____________
[Anm. d. Red.: Einleitungstext des Gesetzes vom 21.12.2011 zur Neufassung:
"Aufgrund des Artikels 30 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 13.Oktober 2011 (Nds.GVBl. S.353) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der ab 1.November 2011 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

bekannt gemacht.

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