Schule und Gesetz in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)
- Fortsetzung -

zurück
zurück

F ü n f t e r    T e i l
Innere Gemeindeverfassung

E r s t e r A b s c h n i t t
Rat

§ 31
Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) 1Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde. 2Ratsmitglieder sind die in ihn gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Ratsmitglieder oder der Ratsfrauen und Ratsherren vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche oder durch Satzung verringerte Zahl zugrunde zu legen.

§ 32
Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren

(1) 1Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden

mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 6,
mit 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,
mit 1 001 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10,
mit 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,
mit 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,
mit 5 001 bis 6 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,
mit 6 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18,
mit 7 001 bis 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,
mit 8 001 bis 9 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22,
mit 9 001 bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,
mit 10 001 bis 11 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26,
mit 11 001 bis 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28,
mit 12 001 bis 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,
mit 15 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32,
mit 20 001 bis 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,
mit 25 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 36,
mit 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38,
mit 40 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,
mit 50 001 bis 75 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,
mit 75 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,
mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,
mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48,
mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 52,
mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,
mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,
mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,
mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60,
mit 400 001 bis 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,
mit 500 001 bis 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,
mit mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66.

2In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.

(2) Durch Satzung kann in Gemeinden mit mehr als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6 verringert werden; dabei darf die Zahl von 20 Ratsfrauen und Ratsherren jedoch nicht unterschritten werden.

(3) 1Aus Anlass der Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden kann die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für die Dauer bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. 2Die Erhöhung ist durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden zu regeln. 3Die Satzungen müssen vor der Verkündung des die Vereinigung oder Neubildung regelnden Gesetzes bekannt gemacht worden sein.

(4) Beschlüsse nach Absatz 2 oder 3 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Rates.

§ 33
Wahl und Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren

(1) 1Die Ratsfrauen und Ratsherren werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz darüber keine Vorschriften enthält, durch besonderes Gesetz geregelt.

(2) 1Die allgemeine Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden beträgt fünf Jahre. 2Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1.November 1976. 3Danach beginnt die Wahlperiode am 1.November jedes fünften auf das Jahr 1976 folgenden Jahres.

§ 34
Recht zur Wahl der Ratsmitglieder

(1) 1Zur Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

2Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. 3Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. 4Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. 5Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht das Wahlrecht nicht besitzt,
  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 35
Wählbarkeit

(1) 1Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn ist wählbar, wer am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat und
  3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

2§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. wer als Unionsbürger nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

§ 35 a
Unvereinbarkeit

(1) 1Ratsfrauen oder Ratsherren dürfen nicht sein

  1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Gemeinde,
  2. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Samtgemeinde, deren Mitglied die Gemeinde ist,
  3. die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  4. Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über die Gemeinde wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen, und
  5. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Gemeinde über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

2Satz 1 Nr. 5 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(3) 1Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. 2Weist sie das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. 3Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. 5Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert war, und führt die Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung den Nachweis, dass sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist aus dem Rat aus. 6Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

§ 36
Sitzerwerb

Die Mitgliedschaft im Rat beginnt für Ratsfrauen und Ratsherren mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 37 Abs. 2.

§ 37
Sitzverlust

(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet für Ratsfrauen und Ratsherren

  1. durch Verzicht; dieser ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,
  2. durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,
  3. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des Absatzes 3,
  4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
  5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl des Rates oder des Ratsmitgliedes ungültig ist,
  6. durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,
  7. durch Ablauf der Frist gemäß § 35 a Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
  8. durch Verwendung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, wenn die Mitgliedschaft im Rat nach § 35 a mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb von vier Monaten geführt wird.

(2) Der Rat stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Ratsmitglieder ihren Sitz, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. 2Das Gleiche gilt für diejenigen Ratsmitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.

§ 38
Ruhen der Mitgliedschaft im Rat

1Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung. 2Das Ratsmitglied ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.

§ 39
Rechtsstellung der Ratsmitglieder

(1) 1Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. 2Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Ratsmitgliedes zu übernehmen und auszuüben. 2Es ist unzulässig, eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grund zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen. 3Der Ratsfrau oder dem Ratsherrn ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. 4Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren. 5Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Ratsfrauen oder Ratsherren keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Gemeinde diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. 6Die Gemeinde erstattet den Ratsfrauen und Ratsherren die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. 7Sind Ratsfrauen oder Ratsherren zugleich auch Kreistagsabgeordnete, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.

(3) Die Vorschriften der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 28 finden auf Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.

(4) Handeln Ratsfrauen oder Ratsherren ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 25 bis 27 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) 1Die Ratsfrauen und Ratsherren haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. 2Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. 3Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. 4Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. 5Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. 6Ratsfrauen und Ratsherren,

  1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen,
  2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können und
  3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. 7Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. 8Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend.

(6) 1Die Ratsfrauen und Ratsherren können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. 2Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb der Gemeinde; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 61 Abs. 6, die Fraktionsvorsitzenden und die Ratsfrauen und Ratsherren, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.

(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.

§ 39 a
Antragsrecht, Auskunftsrecht

1Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen. 2Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

§ 39 b
Fraktionen und Gruppen

(1) Mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.

(2) 1Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen mit. 2Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) 1Die Gemeinde kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Gemeinde haben. 2Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Soweit personenbezogene Daten an Ratsfrauen oder Ratsherren oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.

(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 40
Zuständigkeit des Rates

(1) Der Rat beschließt ausschließlich über

1. die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
2. die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,
3. Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
4. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
5. die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,
7. die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie das Investitionsprogramm,
9. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,
10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,
10 a. die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110,
11. die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,
12. die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde oder solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,
13. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2),
13 a. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,
14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen,
15. die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen und den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
16. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
17. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
18. Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

(2) 1Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 2In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. 3Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(3) 1Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. 2Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuss und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. 4Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss übertragen.

§ 41
Einberufung des Rates

(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt die übrigen Ratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 3Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) 1Die erste Sitzung findet binnen einen Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. 2Im Übrigen ist der Rat einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen,

  1. wenn es ein Drittel der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt,
  2. wenn die letzte Ratssitzung länger als drei Monate zurückliegt und eine Ratsfrau oder ein Ratsherr die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Tagesordnung auf. 2Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. 3In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind ortsüblich bekannt zu machen, sofern der Rat nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.

§ 42
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren

1Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. 2Die Verpflichtung wird vom ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen worden ist.

§ 43
Ratsvorsitz

(1) Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Der Rat beschließt über die Vertretung der oder des Ratsvorsitzenden.

(3) Die oder der Ratsvorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Ratsmitglieder abberufen werden.

§ 43 a
Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Der Rat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen.

(2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.

(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 44
Ordnung in den Sitzungen

(1) Die oder der Ratsvorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) 1Die oder der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. 2Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

(3) Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.

§ 45
Öffentlichkeit der Sitzungen

1Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

§ 46
Beschlussfähigkeit

(1) 1Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. 2Die oder der Ratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. 3Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Ratsmitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Rat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig; seine Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 47
Abstimmung

(1) 1Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.

§ 48
Wahlen

(1) 1Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. 2Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

(2) 1Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. 2Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 3Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. 4Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.

§ 49
Niederschrift

(1) 1Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. 2Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. 3Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 4Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.

(2) 1Die Niederschrift ist von der oder dem Ratsvorsitzenden, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 2Der Rat beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. 3Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.

§ 50
Geschäftsordnung

1Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.

§ 51
Ausschüsse des Rates

(1) Der Rat kann aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden.

(2) 1Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. 2Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zu-nächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. 4Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.

(3) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und Ratsherren angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 3 und 4 zu verteilen. 2In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 3 und 4 anzuwenden.

(4) 1Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. 2Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. 3Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Rat durch Beschluss fest.

(6) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar.

(7) 1Der Rat kann beschließen, dass neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Gemeindebedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. 2Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. 3Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. 4Im Übrigen findet auf sie § 39 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(8) 1Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 2Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. 3Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder.

(9) 1Ausschüsse können vom Rat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. 2Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. 3Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen,
  2. durch andere Ausschussmitglieder ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitgliedes im Rat endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.

(10) Der Rat kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.

§ 52
Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 43a und 45 entsprechend.

(2) 1Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Ratsausschüsse zuzuhören. 2Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Ratsfrau oder ein Ratsherr gestellt hat, die oder der dem Ausschuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. 3Die oder der Ausschussvorsitzende kann einer Ratsfrau oder einem Ratsherrn, die oder der nicht dem Ausschuss angehört, das Wort erteilen.

(3) 1Die Ausschüsse werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf. 3Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuss sind in der vom Rat zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. 4Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend.

§ 53
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

1Die §§ 51 und 52 sind auf Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regeln. 2Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§ 54
Auflösung des Rates

(1) 1Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist der Rat aufgelöst. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.

(2) Die Landesregierung kann den Rat einer Gemeinde auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(3) 1Die Wahlperiode der neu gewählten Ratsfrauen und Ratsherren beginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 33). 2Findet die Neuwahl innerhalb von zwei Jahren vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

Z w e i t e r  A b s c h n i t t
Stadtbezirke und Ortschaften

§ 55
Stadtbezirke

(1) In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Stadtbezirken beschließen.

(2) Der Rat beschließt über die Zahl der Stadtbezirke und ihre Abgrenzung.

(3) Die Aufhebung von Stadtbezirken oder die Änderung ihrer Grenzen ist nur zum Ende der Wahlperiode (§ 33 Abs. 2) zulässig.

§ 55 a
- aufgehoben -

§ 55 b
Stadtbezirksrat

(1) 1Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu bilden. 2Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirkes Ratsfrauen oder Ratsherren hätte; ergibt sich dabei eine gerade Zahl von Mitgliedern des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins. 3Die Mitglieder des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten des Stadtbezirkes zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde nach den dafür maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gewählt; dabei entsprechen

  1. der Stadtbezirksrat der Vertretung im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,
  2. die Mitglieder des Stadtbezirksrates den Ratsfrauen und Ratsherren im Sinne dieses Gesetzes und den Vertreterinnen und Vertretern im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,
  3. der Stadtbezirk dem Wahlgebiet im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.

4Die Wahlorgane für die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren sind auch für die Wahl des Stadtbezirksrates zuständig. 5Für die Mitglieder des Stadtbezirksrates gelten die Vorschriften über Ratsfrauen und Ratsherren sowie § 35a entsprechend, § 39b Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können. 6Der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, der Vertreterin oder dem Vertreter und den Fraktionsvorsitzenden können angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden; § 39 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.

(2) 1Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, dem Stadtbezirksrat mit beratender Stimme angehören. 2Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Stadtbezirksrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

(3) 1Der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister. 2Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Stadtbezirksrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 3Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters fort. 4Das Gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.

(4) 1Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister beruft den Stadtbezirksrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. 3Im Übrigen gelten für das Verfahren des Stadtbezirksrates die Vorschriften über den Rat entsprechend; der Stadtbezirksrat kann in entsprechender Anwendung des § 43a in Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Einwohnerfragestunden und Anhörungen durchführen. 4Die Zusammenarbeit des Stadtbezirksrates mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und den Ausschüssen des Rates regelt die vom Rat zu erlassende Geschäftsordnung. 5Der Stadtbezirksrat darf keine Ausschüsse bilden.

(5) 1Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Stadtbezirksrat seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Stadtbezirksrates fort. 2Das Gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.

(6) 1Die Auflösung des Rates hat die Auflösung des Stadtbezirksrates zur Folge. 2Entsprechendes gilt, wenn die Wahl des Rates für ungültig erklärt wird.

§ 55 c
Aufgaben des Stadtbezirksrates

(1) 1Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten:

  1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht,
  2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
  3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,
  4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Stadtbezirk,
  5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie Pflege der Kunst im Stadtbezirk,
  6. Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften,
  7. Märkte, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,
  8. Repräsentation des Stadtbezirkes,
  9. Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes.

2Durch die Hauptsatzung können dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. 3§ 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.

(2) 1Dem Stadtbezirksrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. 2Die Stadtbezirksräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.

(3) 1Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören. 2Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben im Stadtbezirk,
  2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Bezirk erstrecken,
  3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtbezirk,
  4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
  5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es im Stadtbezirk belegen ist,
  6. Änderung der Grenzen des Stadtbezirkes,
  7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für den Stadtbezirk zuständigen Schiedsperson.

3Auf Verlangen des Stadtbezirksrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.

(4) 1In der Bauleitplanung ist der Stadtbezirksrat spätestens nach Abschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), anzuhören. 2Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Entscheidung über Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 BauGB) und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat übertragen wird.

(5) 1Der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. 2Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. 3Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die Bezirksbürgermeisterin, der Bezirksbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden; dasselbe gilt für die Beratung von Stellungnahmen, die der Stadtbezirksrat bei einer Anhörung nach den Absätzen 3 und 4 abgegeben hat.

§ 55 d
- aufgehoben -

§ 55 e
Ortschaften

(1) Ortschaften sind Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.

(2) Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten.

(3) Die Änderung der Grenzen und die Aufhebung von Ortschaften sind nur zum Ende der Wahlperiode zulässig.

§ 55 f
Ortsrat

(1) 1Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt; es sind jedoch mindestens fünf Ortsratsmitglieder zu wählen. 2§ 55b Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft ganz oder teilweise liegt, dem Ortsrat mit beratender Stimme angehören. 2Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Ortsrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

(3) 1Der Ortsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister; § 55b Abs. 3 gilt entsprechend. 2Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; § 55h Abs. 1 Sätze 2, 3 und 7 gilt entsprechend. 3Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen.

(4) Für das Verfahren des Ortsrates gilt § 55b Abs. 4 bis 6 entsprechend.

§ 55 g
Aufgaben des Ortsrats

(1) 1Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. 2Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:

  1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme der Schulen,
  2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
  3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht,
  4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,
  5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft,
  6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,
  7. Repräsentation der Ortschaft.

3Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. 4§ 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.

(2) 1Dem Ortsrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. 3Die Ortsräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.

(3) 1Der Ortsrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören. 2Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft,
  2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft beziehen,
  3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,
  4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
  5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft belegen ist,
  6. Änderung der Grenzen der Ortschaft,
  7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für die Ortschaft zuständigen Schiedsperson.

3Auf Verlangen des Ortsrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen.

(4) 1Der Ortsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. 2Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. 3Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die Ortsbürgermeisterin, der Ortsbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.

(5) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- und Anhörungsrechte des Ortsrates können durch Beschluss des Rates, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies` aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

§ 55 h
Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

(1) 1Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. 2Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. 3Sie oder er muss in der Ortschaft, für die sie oder er bestellt wird, wohnen. 4Sie oder er hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. 5Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen. 6Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 55g Abs. 3 und 4 Satz 3 entsprechend. 7Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers fort.

(3) 1Vor Ablauf der Wahlperiode endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers mit der Aufhebung des Wohnsitzes in der Ortschaft. 2Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 55 i
Revisionsklausel

1Regeln ein Gebietsänderungsvertrag oder die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlass einer Gebietsänderung die Einführung von Ortschaften, so kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung ändern oder aufheben. 2Die Änderung oder Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode zulässig.

D r i t t e r   A b s c h n i t t
Verwaltungsausschuss

§ 56
Zusammensetzung

(1) 1Der Verwaltungsausschuss besteht aus

  1. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
  2. den Beigeordneten,
  3. den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1.

2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass auch andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme angehören. 3Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) 1Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

nicht mehr als 12 Ratsmitglieder haben, 2,
14 bis 24 Ratsmitglieder haben, 4,
26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6,
38 bis 44 Ratsmitglieder haben, 8,
mehr als 44 Ratsmitglieder haben, 10.

2In Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

(3) 1In seiner ersten Sitzung bestimmt der Rat die Beigeordneten aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren; § 51 Abs. 2, 3., 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10 ist anzuwenden. 2Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. 3Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. 4Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. 5§ 39a Satz 1 und § 51 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) 1Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Verwaltungsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsausschusses fort. 2Das Gleiche gilt bei Auflösung des Rates.

§ 57
Zuständigkeit

(1) 1Der Verwaltungsausschuss bereitet die Beschlüsse des Rates vor. 2Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten im Rat wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) 1Der Verwaltungsausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Rates, des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 62 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen. 2Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 3Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 4Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlussfassung vorlegt.

(3) Der Verwaltungsausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Verwaltungsausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen.

(5) Der Verwaltungsausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.

§ 58
Sonstige Rechte

1Unabhängig von der in den §§ 40, 57 und 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

§ 59
Sitzungen

(1) 1Der Verwaltungsausschuss ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen. 2Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es ein Drittel der Beigeordneten unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) 1Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass jede Ratsfrau und jeder Ratsherr berechtigt ist, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. 3Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 entsprechend.

(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(4) 1Im Übrigen gelten für das Verfahren des Verwaltungsausschusses die für das Verfahren des Rates geltenden Vorschriften sinngemäß. 2Soweit das Verfahren des Rates in der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Verwaltungsausschusses Abweichendes bestimmen. 3Die Geschäftsordnung kann außerdem die Ladungsfrist abweichend von § 41 Abs. 1 regeln.

§ 60
Einspruchsrecht

1Hält der Verwaltungsausschuss das Wohl der Gemeinde durch einen Beschluss des Rates, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf, nochmals zu beschließen.

V i e r t e r  A b s c h n i t t
Bürgermeisterin oder Bürgermeister

§ 61
Wahl, Amtszeit und Vertretung

(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. 2Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2) 1Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten

  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers,
  2. vor dem Eintritt der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze,
  3. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 61b Satz 3

statt. 2Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. 3Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 rund 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(2a) 1Hat der Rat einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, über die Neubildung einer Samtgemeinde oder über die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde in einer Samtgemeinde gefasst, so kann er abweichend von Absatz 2 beschließen, nach dem Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zwei Jahre auf die Wahl einer neuen Bürgermeisterin oder eines neuen Bürgermeisters vorläufig zu verzichten. 2Auf Antrag der Gemeinde kann der gemäß Satz 1 bestimmte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Gemeindezusammenschluss, die Bildung der Samtgemeinde oder die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen werden wird. 3Wird einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 2 aufgehoben oder ist die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht des 65. Lebensjahr vollendet hat, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 35 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt.

(4) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. 2Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. 3Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. 4Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. 5Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister. 6Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. 7Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(5) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung des Rates durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vereidigt. 2Ist eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Ratsmitglied die Vereidigung vor.

(6) 1Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. 2Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. 3Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister. 4Der Rat kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. 5Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.

(7) 1Für die in Absatz 6 Satz 1 nicht genannten Fälle der Vertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter. 2In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden.

(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung.

§ 61 a
Abwahl

1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. 2Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Ratsmitglieder gestellten Antrags. 3Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt; § 41 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung. 4Eine Aussprache findet nicht statt. 5Der Beschluss über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder. 6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.

§ 61 b
Altersgrenze

1Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68.Lebensjahres. 2§ 37 NBG findet keine Anwendung. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat.

4Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. 5Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. 6Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.

§ 62
Zuständigkeit

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat

  1. die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vorzubereiten; bei der Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses soll sie oder er die Ausschüsse des Rates beteiligen,
  2. die Beschlüsse des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte auszuführen und die ihr oder ihm vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
  3. über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und der sonstigen in § 5 Abs. 2 genannten Aufgaben sowie über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu entscheiden,
  4. Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), zu erfüllen,
  5. Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden auszuführen, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist,
  6. die nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Rates die Geschäftsverteilung. 2Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuss und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirkes oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. 2Über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses berichtet sie oder er dem Rat alsbald. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. 4Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichten. 5Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. 6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll zu diesem Zweck Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebiets durchführen. 7Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. 8Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.

(4) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 61 Abs. 6 zu unterrichten.

§ 63
Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte

(1) 1Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde. 2Sie oder er vertritt die Gemeinde nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 3Die Vertretung der Gemeinde in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Gemeinde nach außen im Sinne des Satzes 2.

(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

(3) 1Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. 2Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht besetzt oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 Satz 1.

§ 64
Teilnahme an Sitzungen

(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1). 2Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Verwaltungsausschusses. 4Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.

(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte der Gemeinde vertreten lassen. 3Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder eines Ratsausschusses, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates verlangt. 4Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet. 5Verwaltet die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister das Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors nebenamtlich, so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.

(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Gemeinde an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 26 entsprechend.

§ 65
Einspruch

(1) 1Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen Beschluss des Rates im eigenen Wirkungskreis oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Rat davon zu unterrichten. 2Gegen einen Beschluss des Rates kann sie oder er stattdessen Einspruch einlegen. 3In diesem Fall hat der Rat über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 4Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. 5Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. 6Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, eines Stadtbezirksrates und eines Ortsrates. 2Der Rat ist bei seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.

§ 66
Eilentscheidungen

1In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Verwaltungsausschuss. 2Kann im Fall des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 61 Abs. 6 die notwendigen Maßnahmen. 3Sie oder er hat den Rat und den Verwaltungsausschuss unverzüglich zu unterrichten. 4Eine Anhörung nach § 55c Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 55g Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 55h Abs. 1 Satz 6 kann vor Eilentscheidungen unterbleiben.

F ü n f t e r  A b s c h n i t t
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

§ 67
Grundsatz

Für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 68
Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) 1Nach der Einberufung des Rates und der Verpflichtung der Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode. 2Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.

(2) Hat der Rat beschlossen, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird (§ 69 Abs. 2), so ist Absatz 1 Satz 2 auf die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht anzuwenden.

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehren-amtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. 3Sie oder er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Tätigkeit fort bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters. 4Für die Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 39 Abs. 7 entsprechend.

(4) § 61b findet keine Anwendung.

(5) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 2Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt worden ist. 3Der Rat wird in diesem Fall von der Vertreterin oder dem Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.

(6) 1Die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 werden im Fall des Absatzes 2 aus der Mitte des Rates gewählt. 2Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister außer in den Fällen des § 61 Abs. 6 auch beim Vorsitz im Rat.

(7) Der Rat beauftragt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde oder mit deren oder dessen Zustimmung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung.

§ 69
Verwaltungsausschuss

(1) 1Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. 2Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Wahlvorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.

(2) 1Der Rat kann in seiner ersten Sitzung beschließen, dass für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuss gebildet wird. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder. 3In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat über.

§ 70
Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors

(1) 1Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode und bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen. 2In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist; anderenfalls bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder mit deren oder dessen Zustimmung einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden. 3Die mit den Aufgaben nach Satz 2 betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor; die für sie auszustellende Urkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied. 4Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 3 Satz 1. 5Der Rat beschließt über die Vertretung der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors.

(2) 1Die Gemeindedirektorin' oder der Gemeindedirektor kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. 2Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im Übrigen gilt § 64 entsprechend.

(3) 1Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben; § 63 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Die für die Beamtinnen und Beamten auszustellenden Urkunden bedürfen der Unterzeichnung auch durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. 3Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen.

S e c h s t e r  A b s c h n i t t
Samtgemeinden

§ 71
Grundsatz

(1) 1Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. 2Neben Gemeinden können auch gemeindefreie Gebiete Samtgemeinden angehören; die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf gemeindefreie Gebiete und deren Rechtsträger entsprechend anzuwenden. 3Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über kreisangehörige Gemeinden gelten für Samtgemeinden sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

(3) Samtgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung; sie sind Gemeindeverbände und besitzen Dienstherrnfähigkeit.

(4) Samtgemeinden unterliegen der Aufsicht wie kreisangehörige Gemeinden.

§ 72
Aufgaben

(1) 1Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:

  1. die Aufstellung der Flächennutzungspläne,
  2. die Trägerschaft der allgemein bildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Unterhaltung der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,
  3. die Errichtung und Unterhaltung der Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und der Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung,
  4. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz,
  5. den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen,
  6. die in § 8 Nr. 2 genannten Aufgaben,
  7. die in § 22f genannte Aufgabe,
  8. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter.

2Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. 3Die Übertragung einer Aufgabe nach den Sätzen 1 und 2 schließt die Befugnis der Samtgemeinde ein, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Satzungen und Verordnungen zu erlassen. 4Die finanziellen Folgen einer Aufgabenübertragung nur von einzelnen Mitgliedsgemeinden sind durch Vereinbarungen zu regeln. 5Die Samtgemeinden können anstelle von Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.

(2) 1Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. 2Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Gemeinden mit einer der Einwohnerzahl der Samtgemeinde entsprechenden Einwohnerzahl obliegen. 3Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten für Samtgemeinden entsprechend.

(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.

(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde.

(5) 1Die Samtgemeinden bestimmen den Rechnungsstil der Haushaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassengeschäfte; sie veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben und die privatrechtlichen Entgelte. 2Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises (§ 120 Abs. 2).

(6) 1In der Hauptsatzung kann für gemeindefreie Gebiete eine von den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelung getroffen werden. 2Die Regelung bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers des gemeindefreien Gebiets.

(7) 1Die Mitgliedsgemeinden haben ihre Haushaltssatzungen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Samtgemeinde vorzulegen. 2Die Samtgemeinde leitet die Haushaltssatzung innerhalb von zwei Wochen weiter.

(8) 1Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde und der Samtgemeinde über eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 94) und über die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen bedürfen der Schriftform. 2Für die Geldanlage (§ 96 Abs. 2 Satz 2) gilt Satz 1 entsprechend.

§ 73
Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch bestimmen:

  1. die Mitgliedsgemeinden,
  2. den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung,
  3. die der Samtgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen.

(3) 1Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. 2Ist der Name der Samtgemeinde durch Gesetz festgelegt worden, so kann die Samtgemeinde den Namen erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Regelung ändern.

§ 74
Neubildung einer Samtgemeinde

(1) 1Zur Bildung einer neuen Samtgemeinde vereinbaren die künftigen Mitgliedsgemeinden die Hauptsatzung der Samtgemeinde. 2Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. 3Die Bildung der neuen Samtgemeinde kann nur

  1. zu einem Zeitpunkt mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder
  2. zum Beginn

der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren vorgesehen werden. 4Der Zeitpunkt ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 5Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Samtgemeinderates (§ 32 Abs. 3) ist in der Hauptsatzung zu regeln. 6Die Ratsbeschlüsse der künftigen Mitgliedsgemeinden zu Vereinbarungen nach Satz 1 bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder ihres Rates. 7Die künftigen Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen. 8Kommen Vereinbarungen nach Satz 7 nicht zustande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(2)1Die Hauptsatzung und die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 werden von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 soll die Bekanntmachung der Hauptsatzung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren erfolgen.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 die Hauptsatzung nach dem in ihr für die Bildung der Samtgemeinde bestimmten Zeitpunkt bekannt gemacht, so ist die Samtgemeinde am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats gebildet.

(4) Für die Neubildung einer Samtgemeinde und für die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 gilt § 20 entsprechend.

(5) Das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters wird nicht vor dem Zeitpunkt begründet, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist.

(6) 1Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung. 2Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 74a
Zusammenschließen von Samtgemeinden

(1) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Samtgemeinden eines Landkreises zu einer neuen Samtgemeinde zusammenschließen, wenn

  1. die Samtgemeinden die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde vereinbart haben und
  2. die Mitgliedsgemeinden der Vereinbarung der Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde zugestimmt haben.

2Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. 3§ 74 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. 4Vor dem Zusammenschluss sind die Mitgliedsgemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu hören. 5Die Beschlüsse über die Vereinbarung der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Samtgemeinderates. 6Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden nach Satz 1 Nr. 2 ist vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung gegenüber der Samtgemeinde zu erklären; § 74 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) 1Samtgemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne die Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen werden, wenn bei einer der Samtgemeinden eine besonders schwierige Haushaltslage vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss rechtfertigen. 2Die Verordnung bedarf in diesem Fall der Zustimmung des Landtages. 3Aufgaben, die eine einzelne Mitgliedsgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 übertragen hatte, gehen auf die neue Samtgemeinde nur über, wenn die Mitgliedsgemeinde nicht widerspricht.

(3) 1Die neue Samtgemeinde kann nur

  1. zu einem Zeitpunkt mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder
  2. zum Beginn

der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren gebildet werden. 2Der Zeitpunkt ist in der Verordnung zu bestimmen.

(4) 1Die beteiligten Samt- und Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen; § 74 Abs. 1 Satz 8 und § 20 gelten entsprechend. 2Die bisherigen Samtgemeinden sind mit der Bildung der neuen Samtgemeinde aufgelöst. 3Die neue Samtgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Samtgemeinden, soweit nicht nach Satz 1 etwas anderes bestimmt ist.

(5) 1Die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde und die Bestimmungen nach Absatz 4 Satz 1 sind von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt zu machen. 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 soll die Verordnung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren bekannt gemacht werden. 3§ 74 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 75
Organe

(1) Organe der Samtgemeinde sind der Samtgemeinderat, der Samtgemeindeausschuss und die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister.

(2) 1Der Samtgemeinderat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden nach den Vorschriften über die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren gewählt. 2§ 35a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auch Beschäftigte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde mit Ausnahme der in § 35a Abs. 2 Satz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht Ratsfrau oder Ratsherr im Samtgemeinderat sein dürfen.

(3) 1Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden gewählt und ist hauptamtlich tätig. 2Die Vorschriften der §§ 61 bis 61b sind entsprechend anzuwenden. 3Besitzt die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, so muss dem Leitungspersonal der Samtgemeinde eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung hat.

(4) In Samtgemeinden, denen gemeindefreie Gebiete angehören, kann die Hauptsatzung Bestimmungen darüber treffen, bei welchen Entscheidungen der Organe der Samtgemeinde der Rechtsträger des gemeindefreien Gebiets mitwirkt.

§ 76
Einnahmen

(1) Die Samtgemeinden können Gebühren und Beiträge nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.

(2) 1Die Samtgemeinden können von den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage (Samtgemeindeumlage) erheben, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird.

§ 77
Umbildung einer Samtgemeinde

(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine Mitgliedsgemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet oder in die Samtgemeinde aufgenommen wird (Umbildung einer Samtgemeinde), ist nur zulässig, wenn diese Gemeinde einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen; § 74 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde aus.

(3) 1Die Samtgemeinde und die aufzunehmende oder die ausscheidende Mitgliedsgemeinde haben die Rechtsfolgen, die sich aus der Umbildung ergeben, durch eine Vereinbarung zu regeln. 2§ 74 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 und § 20 gelten entsprechend.

§ 78
- aufgehoben -

§ 79
- aufgehoben -

S i e b e n t e r  A b s c h n i t t
Beschäftigte der Gemeinde

§ 80
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) 1Die Gemeinden beschäftigen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. 2Hat in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt. 3In den übrigen Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt.

(2) 1Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 2Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(3) 1Die Gemeinden stellen einen Stellenplan auf. 2Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. 3Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) 1Der Rat beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Rat kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Verwaltungsausschuss, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. 2Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen.

(5) 1Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist der Rat. 2Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. 3Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist oberste Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(6) 1In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. 2Der Rat kann die Gewährung von Beihilfen nach § 80 NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. 3Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. 4Der Rat kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.

§ 81
Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) 1In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2Die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, in Städten die Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, im Übrigen in Städten die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeinderätin oder Gemeinderat. 3In Verbindung mit der Bezeichnung Stadträtin, Stadtrat, Gemeinderätin oder Gemeinderat kann ihr Fachgebiet gekennzeichnet sein; die oder der für das Finanzwesen zuständige Beamtin oder Beamte auf Zeit kann in Städten die Bezeichnung Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer erhalten.

(2) 1In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach den Absätzen 1 und 2 werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Rat für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 48 Abs. 2 Satz 1 gewählt. 2Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. 3Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt

  1. die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen oder
  2. eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.

4Beschlüsse nach Satz 3 Nr. 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder. 5Schlägt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 3 Nr. 1 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gewählten Mitglieder allein. 6Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 7Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. 8Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wieder gewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) 1Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen vom Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss abberufen werden. 2§ 61a gilt entsprechend. 3Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.

6. Teil
weiter...

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)