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Dienstrechtliche Befugnisse
Beschl. d. LReg v. 14.7.2009 - MI-15.2-03000.100 (Nds.MBl. Nr.34/2009 S.742) - VORIS 20400 -
Bezug: Beschl. v. 30.11.2004 (Nds.MBl. S.860) - VORIS 20400 -

1. Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse

Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse wird wie folgt geregelt:

1.1 Zuständigkeit der LReg

Die LReg behält sich die dienstrechtlichen Befugnisse vor, die sich auf

a) Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der BesGr. R 3 und aufwärts

beziehen.

1.2 Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf oberste Landesbehörden

1.2.1 Die LReg überträgt auf die obersten Landesbehörden die dienstrechtlichen Befugnisse für

a) Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 16 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der BesGr. R 2 mit Amtszulage und abwärts.

1.2.2 Darüber hinaus sind die obersten Landesbehörden zuständig für Abordnungen der Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B sowie der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; ausgenommen hiervon sind Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung.

1.3 Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf den obersten Landesbehörden nachgeordnete Behörden

Die Ministerien können die dienstrechtlichen Befugnisse für

a) Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der BesGr. R 2 mit Amtszulage und abwärts

delegieren. Hiervon ausgenommen sind Dienststellenleitungen.

Von der Möglichkeit zur Delegation soll weitgehend Gebrauch gemacht werden. Eine Zuweisung (§ 20 BeamtStG, § 4 Abs. 2 TV-L) bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

1.4 Sonderregelungen

1.4.1 Das MS kann für das ärztliche Personal in den Landeskrankenhäusern von Nummer 1.3 abweichende Regelungen treffen.

1.4.2 Das MK kann abweichend von Nummer 1.3 Satz 2 auch die dienstrechtlichen Befugnisse für Schulleitungen und Leitungen von Studienseminaren delegieren.

1.4.3 Das MWK kann für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie für Bedienstete im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich der BesGr. A 16 und der EntgeltGr. 15 Ü an den Hochschulen sowie für die Leitungen derjenigen Dienststellen, die der Klosterkammer nachgeordnet sind, von Nummer 1.3 abweichende Regelungen treffen.

1.4.4 Zusicherungen dürfen nicht gegeben werden für

a) Beförderungen,
b) beförderungsgleiche Maßnahmen,
c) Übertragungen höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung (§ 46 BBesG),
d) Übertragungen von höher zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeiten.

Die LReg kann Ausnahmen zulassen.

Von diesem Verbot werden Hinweise nicht erfasst, die Maßnahmen nach den Buchstaben a bis d nach dem Ablauf bestehender Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen in Aussicht stellen. Neu zu erlassende Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen dürfen hierdurch nicht eingeschränkt werden.

2. Hinweise

2.1 Bei Anwendung dieses Beschlusses stehen die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger den Beamtinnen und Beamten in der dem jeweiligen Einstiegsamt der entsprechenden Laufbahn zugeordneten Besoldungsgruppe gleich.

2.2 Bei Anwendung dieses Beschlusses stehen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Entgeltgruppen des TV-L eingruppiert sind, jeweils die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Entgeltgruppe anderer Tarifordnungen oder mit entsprechenden Vergütungen gleich.

2.3 Solange die Ministerien nicht Regelungen im Rahmen von Nummern 1.3 und 1.4 treffen, gelten die bisher getroffenen Zuständigkeitsregelungen fort.

3. Schlussbestimmungen

Dieser Beschl. tritt am 14.7.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugsbeschluss aufgehoben.

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