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Dienstrechtliche Befugnisse
RdErl. d. MW v. 31.8.2009 - Z1-03000/2009 (Nds.MBl. Nr.37/2009 S.827), geändert durch RdErl. d. MW vom 27.10.2010 (Nds.MBl. Nr.42/2010 S.1049) - VORIS 20400 -
Bezug:
a) Beschl. d. LReg v. 14.7.2009 (Nds.MBl. S.742)
b) RdErl. v. 26.1.2005 (Nds.MBl. S.135) - VORIS 20400 -

1. Gemäß Nr. 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des MW mit Wirkung vom 1.9.2009 wie folgt übertragen:

1.1 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit Ausnahme von Dienst-/Außenstellenleitungen. Dienst-/arbeitsrechtliche Maßnahmen für gemäß § 20 BeamtStG zugewiesene Beamtinnen und Beamte und gemäß § 4 Abs. 2 TV-L zugewiesene Beschäftigte werden im Einvernehmen mit der Einrichtung getroffen, zu der die Zuweisung erfolgt ist.
1.2 Landesbetrieb Mess- und Eichwesen
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit der Ausnahme, dass dienstrechtliche Entscheidungen für
1.2.1 die für das Kostenmanagement zuständige Leitung der Verwaltungsabteilung,
1.2.2 Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 sowie vergleichbare Angestellte
von der Zustimmung des MW abhängig sind.
1.3 Materialprüfanstalten
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit den in den Betriebssatzungen beschriebenen Ausnahmen.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2009 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.8.2009 außer Kraft.

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