Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Dienstrecht für Beamte --- Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen --- Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung..

Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO
Erl. d. ML v. 1.10.2014 - 103-03120/3-2 (Nds. Mbl. Nr. 39/2014 S. 684) - VORIS 20411 -
Bezug: Erl. v. 30.9.2009 (Nds: MBl. S. 886) - VORIS 20411 -

Als unmittelbar für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der „Agrar- und umweltbezogenen Dienste“ qualifizierende berufliche Ausbildung ist nach § 22 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 NLVO vom 30.3.2009 (Nds. GVBl. S. 118) die Berufsausbildung zur Pferdewirtin oder zum Pferdewirt vorgeschrieben.

Ämter ab dem zweiten Aufstiegsamt aufwärts können nur im Beförderungsweg erreicht werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO setzt die Übertragung eines Amtes der BesGr. A 7 durch eine Beförderung voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Qualifizierung muss die Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 NLVO).

Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Umsetzung der vorgenannten Regelungen. Sie regeln den grundsätzlichen Inhalt und den formalen Ablauf der Qualifizierung.

Inhaltsübersicht

  1. Zeitpunkt der Qualifizierung, Zulassung
  2. Bewerbung und Zulassung
  3. Qualifizierungsplan und Qualifizierungsleitung
  4. Inhalt und Dauer der Qualifizierung
  5. Beurteilungen während der Qualifizierung
  6. Tätigkeitsberichte
  7. Beurteilung der praktischen Leistungen am Ende der Qualifizierung
  8. Prüfung
  9. Prüfungsausschuss
  10. Prüfungsgebiete
  11. Schriftliche Prüfung
  12. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
  13. Mündliche Prüfung
  14. Bewertung der Leistungen
  15. Gesamtergebnis
  16. Niederschrift
  17. Prüfungszeugnis
  18. Verhinderung, Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
  19. Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
  20. Wiederholung der Prüfling
  21. Übergangsregelung
  22. Schlussbestimmungen

1. Zeitpunkt der Qualifizierung, Zulassung

Die Qualifizierung i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NLVO ist von der Beamtin oder dem Beamten vor der Übertragung des Dienstpostens einer Sattelmeisterin oder eines Sattelmeisters erfolgreich zu absolvieren. Zur Qualifizierung können Beamtinnen und Beamte des Gestütdienstes auf Antrag zugelassen werden. Hierzu müssen sie

1.1 im Gestütdienst angestellt sein,
1.2 nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den Gestütdienst geeignet erscheinen und über mindestens zwei Deckperioden eine Deckstelle selbständig geleitet oder auf einer Deckstelle gearbeitet haben,
1.3 die Prüfung als Pferdewirtschaftsmeisterin oder Pferdewirtschaftsmeister - Fachrichtung Zucht und Haltung oder Reiten - und
1.4 die Ausbildung zur oder zum Besamungsbeauftragten für die Tierart Pferd abgelegt haben.

2. Bewerbung und Zulassung

Der Antrag auf Zulassung zur Qualifizierung ist an das Niedersächsische Landgestüt Celle zu richten, das auch die Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung trifft. § 9 BeamtStG ist hierbei zu beachten.

3. Qualifizierungsplan und Qualifizierungsleitung

3.1 Für jede zugelassene Beamtin und jeden zugelassenen Beamten ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen vom Niedersächsischen Landgestüt Celle ein individueller Qualifizierungsplan zu erstellen, der dem ML zur Genehmigung vorlegt wird.

3.2 Die Qualifizierung erfolgt beim Niedersächsischen Landgestüt Celle. Die Leiterin oder der Leiter des Niedersächsischen Landgestüts Celle steuert die Qualifizierung (Qualifizierungsleitung).

4. Inhalt und Dauer der Qualifizierung

4.1 Die Qualifizierung dauert ein Jahr und sechs Monate. Sie kann bis auf sechs Monate verkürzt werden, wenn die bisherige Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse für die neue Laufbahn vermittelt hat.

4.2 Der praktische Teil der Qualifizierung gliedert sich grundsätzlich in folgende Abschnitte:

4.2.1 Sattelmeisterdienst
(Landgestüt, Hengstprüfungsanstalt und Besamungsstation) 14 Monate,
Gestütverwaltung 2 Monate;
4.2.1 Veterinärhilfsdienst bei der oder dem mit der Behandlung der Landbeschäler beauftragten Tierärztin oder Tierarzt 1 Monat;
4.2.3 LWK oder Pferdezüchtervereinigung 1 Monat.

Die Qualifizierungsziele in den einzelnen Qualifizierungsabschnitten richten sich nach der Anlage.

4.3 Während der Qualifizierung werden in den einzelnen Abschnitten neben den praktischen auch die den Prüfungsgebieten nach Nummer 10 entsprechenden theoretischen Kenntnisse vermittelt.

5. Beurteilungen während der Qualifizierung

Am Ende eines jeden Abschnitts werden während der Qualifizierung die Leistungen der Beamtin oder des Beamten mit einer der in Nummer 14 festgelegten Noten bewertet. Die oder der Beurteilte ist über den Inhalt der Beurteilung zu informieren.

6. Tätigkeitsberichte

Die Beamtin oder der Beamte hat während der Qualifizierung für jede Woche einen Bericht zu fertigen. In diesem sind Art und Inhalt der Tätigkeiten kurz darzustellen. Die Berichte sind jeweils am Monatsende der Qualifizierungsleitung vorzulegen.

7. Beurteilung der praktischen Leistungen am Ende der Qualifizierung

Am Ende des praktischen Teils fasst die Qualifizierungsleitung die Leistungen während der Qualifizierung aufgrund der Beurteilungen und der Tätigkeitsberichte zusammen und bewertet den Erfolg der Qualifizierung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsmerkmale mit einer der in Nummer 14 festgelegten Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note. Bei einer Bewertung der Qualifizierung unter fünf Punkten endet die Qualifizierung; in besonders begründeten Fällen kann eine zweite Bewerbung erfolgen. Der oder dem Beurteilten ist das Ergebnis der Bewertung bekannt zu geben.

8. Prüfung

8.1 Nach dem erfolgreichen Absolvieren des praktischen Teils der Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Ergänzung der Bewertung nach Nummer 7 sowie der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte aufgrund ihrer oder seiner Leistungen, geistigen Anlagen und der Gesamtpersönlichkeit für den Dienst geeignet ist.

8.2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und geht der mündlichen voraus. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt in Absprache mit der Qualifizierungsleitung den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.

8.3 Die Prüfung ist nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können die vom ML bestimmten Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Personalvertretung richtet sich nach § 67 Abs. 3 NPersVG.

9. Prüfungsausschuss

Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Qualifizierung des Gestütdienstes beim ML abgelegt. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

a) eine Bedienstete oder ein Bediensteter des ML als vorsitzendes Mitglied,
b) die Leiterin oder der' Leiter des Niedersächsischen Landgestüts Celle,
c) eine Beamtin oder ein Beamter des Gestütdienstes - ohne Eingangsämter -,
d) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 im Niedersächsischen Landgestüt Celle,
e) eine Tierärztin oder ein Tierarzt.

Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom ML bestellt.

10. Prüfungsgebiete

Die Prüfung erstreckt sich auf:

10.1 Zweck und Aufbau der Gestütverwaltung, Verwaltungskunde, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen;
10.2 Spezielle Pferdezucht
- Grundzüge der Zuchtauswahl,
- Beurteilung von Zuchtmaterial,
- Grundzüge der Vererbungslehre, insbesondere Farbvererbung,
- Anforderung an die Hengste für Eintragungen in die Zuchtbücher,
- Probieren und Deckenlassen der Hengste,
- Bedeckung und Abfohlung der Stuten,
- Zweck und Bedeutung der Stutbuchführung,
- Leistungsprüfungen in der Pferdezucht;
10.3 Pferdefütterung und Pferdehaltung
- Futtermittelkunde,
- Rationsgestaltung,
- Futterbestandsverwaltung,
- Aufzucht von Jungpferden,
- Pferdepflege,
- Ausbildung von Pferden;
10.4 Zuchthygienemaßnahmen und Seuchenlehre, Krankheitsvorbeugung und Erste Hilfe bei plötzlichen Erkrankungen und Verletzungen der Pferde.

11. Schriftliche Prüfung

11.1 Zur Bestimmung der Themen der zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten schlägt die Qualifizierungsleitung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vier Aufgaben aus den in Nummer 10 aufgeführten Prüfungsgebieten vor.

11.2 Die schriftliche Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier Zeitstunden zur Verfügung. In jeder Aufgabe sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.

11.3 Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am Prüfungstag in Gegenwart des Prüflings zu öffnen.

11.4 Die Aufsicht bei den schriftlichen Aufgaben führt ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses.

11.5 Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an, vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat sie oder er in einem Umschlag zu verschließen und dem vorsitzenden Mitglied zuzuleiten.

12. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

12.1 Die Arbeiten werden mit einer der in Nummer 14 festgelegten Punktzahlen von der Leiterin oder dem Leiter des Niedersächsischen Landgestüts Celle und einem weiteren von dem vorsitzenden Mitglied benannten Mitglied des Prüfungsausschusses vorbeurteilt. Die oder der Vorsitzende bewertet die Arbeiten innerhalb des von den Vorbeurteilenden bestimmten Rahmens endgültig; hält sie oder er eine außerhalb dieses Rahmens liegende Bewertung für angebracht, so stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis nach dem in Nummer 13.4 geregelten Verfahren fest.

12.2 Die Zulassung zur mündlichen Prüfung wird nicht erteilt, wenn eine Arbeit mit weniger als zwei Punkten oder beide Arbeiten mit jeweils weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

12.3 Wird eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so wird die Prüfungsaufgabe mit null Punkten bewertet.

13. Mündliche Prüfung

13.1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 10 aufgeführten Prüfungsgebiete.

13.2 Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 90 Minuten, bei Gruppenprüfungen von höchstens drei Prüflingen vier Stunden nicht überschreiten.

13.3 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Es hat darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

13.4 Über die Bewertung in den einzelnen Prüfungsfächern entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

14. Bewertung der Leistungen

14.1 Die einzelnen Leistungen sind ohne Dezimalstelle mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

14.2 Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 14 bis 15 Punkten = sehr gut
von 11 bis 13,99 Punkten = gut
von  8 bis 10,99 Punkten = befriedigend
von  5 bis  7,99 Punkten = ausreichend
von  2 bis  4,99 Punkten = mangelhaft
von  0 bis  1,99 Punkten = ungenügend.

15. Gesamtergebnis

15.1 Das Gesamtergebnis errechnet sich zu je einem Drittel aus der Bewertung der Qualifizierung nach Nummer 7, dem Ergebnis der schriftlichen und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Es ist durch eine Note nach Nummer 14.2 auszudrücken.

15.2 Ist das Gesamtergebnis „ausreichend“ oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Sie ist jedoch abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn die Leistungen in einer schriftlichen Arbeit und in zwei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung oder in drei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung mit jeweils weniger als drei Punkten bewertet wurden.

16. Niederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten beim Niedersächsischen Landgestüt Celle mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

17. Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

18. Verhinderung, Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

18.1 Wer durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten verhindert ist, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden.

18.2 Die Beamtin oder der Beamte kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds von der Prüfung zurücktreten.

18.3 Wird die Prüfung aus den in Nummer 18.1 oder 18.2 genannten Gründen unterbrochen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.

18.4 Wenn ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht erscheint oder die mündliche Prüfung abbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

19. Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

19.1 Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen, für einzelne oder mehrere Prüfungsteile die Note „ungenügend“ (0 Punkte) erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

19.2 Wird eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag nach der mündlichen Prüfung.

20. Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag nach einer weiteren sechsmonatigen Qualifizierung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

21. Übergangsregelung

Für die Qualifizierung und die Prüfung ist der bei Beginn der Qualifizierung geltende Erl. anzuwenden.

22. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

__________
An das
Niedersächsische Landgestüt Celle


Anlage

Qualifizierungsplan mit Qualifizierungszeiten für den Gestütdienst

  1. Sattelmeisterdienst
    - Fähigkeit zum Aufsichtsdienst und zur Arbeitseinteilung:
    Ausbildung von Pferdewirtinnen oder Pferdewirten mit den Schwerpunkten Zucht und Haltung sowie Reiten;
    - Fähigkeiten in den Bereichen:
    - Ausbildung und Vorstellung von Pferden,
    - Beurteilung von Zuchtmaterial,
    - Probieren und Deckenlassen der Hengste,
    - Bedeckung/Besamung und Abfohlung von Stuten,
    - Pferdepflege,
    - Pflege von Zaumzeug, Sätteln, Geschirren und Fahrzeugen,
    - Futtermittelbeurteilung von Fütterung von Pferden ,
    - Beherrschung des Schriftverkehrs auf der Besamungsstelle (Deckregister, Deck- und Fohlenscheine, Berichte).
  2. Gestütverwaltung
    - Einblick in die allgemeine Verwaltungskunde,
    - Einblick in das Kassen- und Rechnungswesen,
    - Einblick in den Geschäftsbetrieb der Gestütverwaltung,
    - Kenntnisse über die Verwaltung von Geräten und Futter,
    - Fähigkeit der Datenaufbereitung für EDV-Zwecke,
    - Fähigkeit im Schriftverkehr,
    - Fähigkeit zur Führung von Besucherinnen oder Besuchern im Landgestüt.
  3. Veterinärhilfsdienst bei einer oder einem mit der Behandlung der Landbeschäler beauftragten Tierärztin oder Tierarzt
    - Kenntnisse in der Krankheitsvorbeugung und der Erste-Hilfe-Leistung bei plötzlichen Erkrankungen und Verletzungen,
    - Überblick über die Grundbegriffe der Seuchenlehre und des Tierseuchenrechts,
    - Kenntnisse der Aufgaben des Pferdegesundheitsdienstes,
    - Hufpflege.
  4. Landwirtschaftskammer
    - Einblick in das Tierzuchtrecht,
    - Kenntnisse über Leistungsprüfungen im Bereich der Pferdezucht.
  5. Pferdezüchtervereinigung
    - Überblick über die Aufgaben einer Züchtervereinigung,
    - Einblick in die Zuchtbuchführung,
    - Kenntnisse über die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen/Pferdepässe.

_______________
[ alter Erlass ]

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)