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Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 106 Abs. 1 NBG auf andere Behörden
Gem. allg. Anordn. d. MI u. d. übr. Min. v. 18.6.2014 - 11.2-05022.3 (Nds. MBl. Nr. 24/2014 S. 457; ber. S. 486), geändert durch Gem. allg. Anordn. v. 17.5.2016 (Nds. MBl. Nr. 23/2016 S. 648) und vom 21.10.2019 (Nds. Mbl. 42/2019 S. 1466; ber. 1656) - VORIS 20411 -
Bezug: Gem. allg. Anordn. v. 17.7.2009 (Nds.MBl. S.749) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 54 Abs. 3 BeamtStG und des § 106 Abs. 1 NBG wird für die Geschäftsbereiche des MI und der übrigen Ministerien angeordnet:

I.

1. Die Entscheidung über den Widerspruch (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) wird übertragen auf

1.1 das Niedersächsische Landesarchiv,
1.2 die Ämter für regionale Landesentwicklung (ÄrL),
1.3 das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
1.4 das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN),
1.5 den IT.Niedersachsen,
1.6 das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN),
1.7 die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz (NABK),
1.8 das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
1.9 das Landeskriminalamt Niedersachsen,
1.10 die Polizeiakademie Niedersachsen,
1.11 die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
1.12 die Polizeidirektionen,
1.13 die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen,
1.14 das Niedersächsische Landesamt für Bauen und Liegenschaften (NLBL),
1.15 das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN),
1.16 die Steuerakademie Niedersachsen,
1.17 das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS),
1.18 das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA),
1.19 das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen (MRVZN),
1.20 das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ),
1.21 die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB),
1.22 die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV),
1.23 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
1.24 den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN),
1.25 die Landesbetriebe Materialprüfungsanstalt
- für das Bauwesen und Produktionstechnik Hannover
- für das Bauwesen in Braunschweig.
1.26 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES),
1.27 das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA),
1.28 die Oberlandesgerichte,
1.29 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG),
1.30 das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG),
1.31 das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG),
1.32 das Niedersächsische Finanzgericht (FG),
1.33 die Generalstaatsanwaltschaften,
1.34 die Justizvollzugsanstalten,
1.35 die Jugendanstalt Hameln,
1.36 die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege (einschließlich Prüfungsangelegenheiten)
1.37 das Bildungsinstitut des Niedersächsischen Justizvollzuges,
1.38 die Hochschulen in Trägerschaft des Staates (die Universität Hannover zugleich in allen Angelegenheiten der Technischen Informationsbibliothek),
1.39 die Klosterkammer Hannover,
1.40 die Niedersächsische Landesbibliothek Hannover,
1.41 die Landesbibliothek Oldenburg,
1.42 die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel,
1.43 das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege,
1.44 das Niedersächsische Landesmuseum Hannover,
1.45 die Niedersächsischen Landesmuseen Braunschweig,
1.46 die Niedersächsischen Landesmuseen Oldenburg,
1.47 den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und
1.48 die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,

soweit die angefochtene Maßnahme von den vorgenannten oder diesen nachgeordneten Behörden, Dienststellen oder Landesbetrieben getroffen worden ist.

2. Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides bestimmt sich nach dem Sitz der Behörde oder Dienststelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt für Landesbetriebe entsprechend.

II.

1. Die Vertretung bei Klagen des Dienstherrn (§ 106 Abs. 1 NBG) wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe übertragen, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen oder diesen nachgeordneten Behörden (Dienststellen) angehört oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses angehört hat. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Klage gegen die Leiterinnen oder Leiter der in Abschnitt I Nr. 1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe richtet.

2. Betrifft die Klage Dienst- oder Versorgungsbezüge oder andere Bezüge beamtenrechtlicher Art, so obliegt die Vertretung derjenigen Behörde, die für die Zahlungsanordnung der Bezüge zuständig ist.

III.

Diese Anordnung tritt am 1.7.2014 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsanordnung aufgehoben.

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