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Laufbahnbefähigung
nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der
Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Allgemeine Dienste gemäß
§ 43 Abs. 4 NLVO
RdErl. d. MI v. 12.6.2014 - 11.41-03111/2.43
(Nds.MBl. Nr.23/2014 S.444), geändert durch RdErl. vom 20.9.2019 (Nds.
MBl. Nr. 38/2019 S. 1372) - VORIS 20411 -
1. Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Allgemeine Dienste die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Befähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:
| a) | Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste, |
| b) | Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Ausnahme der Laufbahnen der Steuerverwaltung, des Justizdienstes und des Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten, |
| c) | Laufbahnen der Informations- und Kommunikationstechnik, |
| d) | Laufbahnen des statistischen Dienstes, |
| e) | Laufbahnen des stenografischen Dienstes, |
| f) | Laufbahnen des Archivdienstes, |
| g) | Laufbahnen des nichttechnischen Postdienstes, des nicht technischen Fernmeldedienstes oder des Post- und Fernmeldedienstes bei der Deutschen Telekom AG (bzw. bei der Deutschen Bundespost). |
2. Soll eine Laufbahnbefähigung für eine nicht in Nummer 1 genannte Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste zugeordnet werden, ist die Entscheidung des MI einzuholen.
3. Dieser RdErl. tritt am 1.7.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
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