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Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Allgemeine Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
RdErl. d. MI v. 12.6.2014 - 11.41-03111/2.43 (Nds.MBl. Nr.23/2014 S.444), geändert durch RdErl. vom 20.9.2019 (Nds. MBl. Nr. 38/2019 S. 1372) - VORIS 20411 -

1. Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Allgemeine Dienste die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Befähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:

a) Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste,
b) Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Ausnahme der Laufbahnen der Steuerverwaltung, des Justizdienstes und des Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten,
c) Laufbahnen der Informations- und Kommunikationstechnik,
d) Laufbahnen des statistischen Dienstes,
e) Laufbahnen des stenografischen Dienstes,
f) Laufbahnen des Archivdienstes,
g) Laufbahnen des nichttechnischen Postdienstes, des nicht technischen Fernmeldedienstes oder des Post- und Fernmeldedienstes bei der Deutschen Telekom AG (bzw. bei der Deutschen Bundespost).

2. Soll eine Laufbahnbefähigung für eine nicht in Nummer 1 genannte Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste zugeordnet werden, ist die Entscheidung des MI einzuholen.

3. Dieser RdErl. tritt am 1.7.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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