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Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Verwaltungsprüfung II)
Bek. d. MI v. 4.4.2014 - 11.41-87117/2-1 (Nds.MBl. Nr.16/2014 S.338)
Bezug: Bek. v. 14.6.1999 (Nds.MBl. S.357)

Die vom Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. als zuständiger Stelle aufgrund der §§ 54, 47 und 73 Abs. 2 BBiG erlassene, durch den Berufsbildungsausschuss am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. am 27.1.2014 beschlossene und vom MI genehmigte Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Verwaltungsprüfung II) wird in der Anlage bekannt gemacht.


Anlage

Prüfungsordnung
für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt
(Verwaltungsprüfung II)

§ 1
Regelungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Verwaltungsprüfung II) beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen (im Folgenden: Studieninstitut) für die Beschäftigten im Landesdienst.

§ 2
Errichtung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Zur Abnahme der Verwaltungsprüfung II errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus

  1. zwei Landesbediensteten als Beauftragte der Arbeitgeber,
  2. zwei Mitgliedern als Beauftragte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
  3. einer Lehrkraft, die in der beruflichen Erwachsenenbildung tätig ist oder war.

(3) 1Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von fünf Jahren berufen. 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 müssen die Verwaltungsprüfung II bestanden haben oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen.

(4) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 werden auf Vorschlag des Studieninstituts, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 auf Vorschlag der im Land bestehenden Gewerkschaften berufen. 2Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so wählt die zuständige Stelle die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen aus.

{5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhörung der oder des Vorschlagsberechtigten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Falls keine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, erhalten die Mitglieder eine Entschädigung, die sich nach den Vorschriften der Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten in der Landesverwaltung bemisst

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss

1) 1Bei der Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. 2Als Angehörige gelten Personen i.S. des § 20 Abs. 5 VwVfG.

(2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so ist dies dem Studieninstitut, während der mündlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss, mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Studieninstitut, während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss. 3Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied bei der Entscheidung nicht mitwirken. 4Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.

(3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegenüber einer unparteiischen Ausübung der Prüfungstätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies dem Studieninstitut, während der mündlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss, mitzuteilen. 2Absatz 2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Wenn infolge von Ausschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, so kann das Studieninstitut die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. 2Dies gilt auch, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung im Prüfungsausschuss

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende öder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Die zu wählenden Personen sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung des Prüfungsausschusses

Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses obliegt dem Studieninstitut.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung erfassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 7
Zulassung zur Prüfung, Verwaltungslehrgang II, Lehrgangsnote

(1) 1Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Verwaltungslehrgang II teilgenommen hat. 2Die zuständige Stelle kann auf Vorschlag des Studieninstituts im Einzelfall gleichwertig aus- oder fortgebildete Landesbedienstete zur Prüfung zulassen.

(2) 1Im Verwaltungslehrgang II sind als Leistungsnachweise eine Hausarbeit, mindestens 18 Aufsichtsarbeiten und mindestens ein Referat zu erbringen. 2Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit soll im Grundlehrgang vier Unterrichtsstunden und im Abschlusslehrgang fünf Unterrichtsstunden betragen. 3Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer mit. 4Am Ende des Lehrgangs ermittelt das Studieninstitut die Lehrgangsnote. 5Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungsnachweise im Grundlehrgang und den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungsnachweise im Abschlusslehrgang. 6Aus den Mittelwerten nach Satz 5 wird der Mittelwert errechnet, wobei die Punktzahl für den Grundlehrgang mit 25% und die Punktzahl für den Abschlusslehrgang mit 75% berücksichtigt werden. 7Der Mittelwert nach Satz 6 (Punktzahl der Lehrgangsnote) wird einer Note (Lehrgangsnote) zugeordnet.

§ 8
Bewertung der Leistungen

(1) Leistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die mitwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) 1 und 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

§ 9
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus Fächern, in denen im Abschlusslehrgang nach den Lehrplänen eine Klausur vorgesehen ist. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer, die oder der Mitglied des Prüfungsausschusses sein kann, und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nicht Mitglied im Prüfungsausschuss, so ist die Aufsichtsarbeit von einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. 3Der Prüfungsausschuss beschließt über die Bewertung jeder Aufsichtsarbeit auf der Grundlage der Einzelbewertungen nach den Sätzen 1 und 2.

(3) Das Studieninstitut errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).

(4) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden und beträgt die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsnote mindestens „4“, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind mehr als zwei Aufsichtsarbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens „4“, so ist die Prüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 11
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung soll sich auf die Fächer des Abschlusslehrgangs erstrecken. 2Sie ist in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4Auf jeden Prüfling sollen etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen. 5Lehrkräfte, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, können beauftragt werden, Prüfungsfragen zu stellen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. 2Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

§ 12
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. 3Die Behinderung ist rechtzeitig vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

§ 13
Nichtöffentlichkeit

1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass

  1. Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle,
  2. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Beschäftigungsbehörden und
  3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, anwesend sein können. 2Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 14
Aufsicht, Störungen, Niederschrift

(1) Das Studieninstitut bestimmt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(2) 1Störungen durch äußere Einflüsse müssen vom Prüfling ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gerügt werden. 2Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet das Studieninstitut, in der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15
Ausweispflicht und Belehrung

1Der Prüfling hat sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über seine Person auszuweisen. 2Er ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Verhinderung und Versäumnis zu belehren.

§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, so ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. 2Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Studieninstituts über die Täuschungshandlung fort.

(3) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, so wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)“ - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann das Studieninstitut den Prüfungsteil oder in besonders schweren Fällen die gesamte Prüfung mit „ungenügend (6)“ - 0 Punkte - bewerten.

(4) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, so ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung, in der mündlichen Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, getroffen werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat das Studieninstitut unverzüglich zu treffen. 4Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Vor Entscheidungen des Studieninstituts nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

(6) Wird dem Studieninstitut eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 17
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Studieninstitut unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das Studieninstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)“ - 0 Punkte - bewertet.

§ 18
Ergebnisniederschrift, Ergebnis der Prüfung, Berufsbezeichnung

(1) 1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigem 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die beiden Prüfungssteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 60% und die Punktzahl der Note für die mündliche mit 40% berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(3) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Lehrgangsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Lehrgangsnote mit 40% und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60% berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend (4)“ lautet.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(7) Die bestandene Prüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirtin“. oder „Verwaltungsfachwirt“ zu führen.

§ 19
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BBiG“,
  2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  3. die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Datum und Fundstelle der Prüfungsordnung,
  4. die Prüfungsnote und die Gesamtnote,
  5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  6. die Berufsbezeichnung und
  7. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder des Leiters des Studieninstituts mit Siegel.

§ 20
Wiederholungsprüfung

1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des Abschlusslehrgangs einmal wiederholen. 2Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die Beschäftigungsbehörde die Wiederholung des Abschlusslehrgangs erlassen.

§ 21
Prüfungsunterlagen

1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 18 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach § 18 Abs. 6. 4Der Ablauf der Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 22
Inkrafttreten

1Diese .Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Nds. MBl. in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 6.5.1999 (Anlage 2 der Bek. des MI vom 14.6.1999, Nds.MBl. S.357) außer Kraft.

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